Müssen Website-Betreiber wegen des Digitalen Medien-Staatsvertrags neue Pflichten erfüllen? Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Entscheidend sind Inhalt, Zweck, redaktionelle Gestaltung und technische Funktion des Angebots. Ein Unternehmensauftritt, ein journalistisches Onlinemagazin und eine große Plattform unterliegen nicht automatisch denselben Regeln.
Rechtsstand: Die geltenden Anforderungen des Medienstaatsvertrags, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und weiterer Vorschriften bestehen bereits. Die auf dieser Seite behandelten neuen DMStV-Regelungen aus Teil 1 und Teil 2 sind nach dem Stand der geprüften Originaldokumente noch nicht in Kraft.[1][2][3]
Welche Art von Website betreiben Sie?
| Angebot | Was typischerweise relevant ist | Worauf zu achten ist |
|---|---|---|
| Unternehmenswebsite / Onlineshop | Allgemeine Informations- und sonstige Vorschriften, nicht automatisch journalistische Sonderpflichten | Kein pauschaler DMStV-Pflichtenkatalog für alle Shops |
| Persönlicher Blog | Je nach Geschäftsmäßigkeit und Inhalt bestimmte Informationspflichten | Private, rein persönliche Nutzung ist gesondert zu bewerten |
| Journalistisches Onlinemagazin | Verantwortlicher, journalistische Sorgfalt, gegebenenfalls weitere Vorschriften | Regelmäßige Nachrichten und politische Informationen sind besonders relevant |
| Podcast oder Videokanal | Abhängig von redaktioneller Ausgestaltung, Funktion und möglicher Rundfunkeinordnung | Nicht jeder Kanal ist rechtlich ein Rundfunkveranstalter |
| Suchmaschine / soziale Plattform | Medienintermediäre, Auffindbarkeit, gegebenenfalls Plattformpflichten | Stark funktions- und größenabhängig |
| KI-Nachrichtendienst | Mögliche neue Anforderungen für KI-Informationssysteme | Geplante Definition und Nutzerschwellen beachten |
Die Tabelle dient der ersten Orientierung und ersetzt keine Zuordnung des konkreten Angebots zu den gesetzlichen Begriffen.
Welche Pflichten gelten bereits heute?
Der Medienstaatsvertrag enthält bereits heute Informationspflichten für bestimmte Telemedien und besondere Vorgaben für journalistisch-redaktionelle Angebote. Hinzu kommen je nach Sachverhalt das Digitale-Dienste-Gesetz, der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, Datenschutzrecht und weitere Gesetze. Nicht alles, was im DMStV behandelt wird, wird also erstmals geregelt.[3][4]
Für Anbieter journalistisch-redaktionell gestalteter Telemedien, in denen regelmäßig Nachrichten oder politische Informationen erscheinen, sind insbesondere die Benennung einer verantwortlichen Person und journalistische Sorgfaltspflichten zu prüfen. Die Anforderungen hängen vom jeweils geltenden Tatbestand ab.
Was könnte sich für Websites ändern?
| Thema | Regelung im Entwurf | Praktische Bedeutung |
|---|---|---|
| Impressumsnahe Angaben | § 18 MStV-E | Ergänzungen für bestimmte automatisierte oder dauerhaft reichweitenorientierte Telemedien |
| Journalistische Sorgfalt | § 19 MStV-E | Stärkere Betonung interner redaktioneller Abläufe und Korrekturprozesse |
| Künstliche Reichweitenverstärkung | § 19a MStV-E | Verbot bestimmter koordinierter automatisierter Manipulationsmethoden |
| Nachahmung | § 19b MStV-E | Regeln gegen irreführende Nachahmung journalistischer Angebote |
| Auffindbarkeit | § 25a, § 84c, § 94a | Je nach Angebotsrolle mögliche Chancen oder Pflichten |
| KI-Antworten | §§ 77a ff. MStV-E | Zusätzliche Pflichten für bestimmte KI-Informationssysteme, nicht für jede KI-Nutzung |
| Automatisierte Medienaufsicht | § 109a MStV-E | Technische Prüfverfahren durch Aufsicht; Schnittstellenpflicht betrifft bestimmte Plattformen |
Braucht künftig jede Website einen neuen Verantwortlichen?
Nein, so lässt sich der Diskussionsentwurf nicht zusammenfassen. § 18 MStV-E sieht zusätzliche Klarstellungen und eine Erweiterung für bestimmte journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien vor. Die Voraussetzungen ergeben sich aus dem konkreten Wortlaut. Daneben bestehen bereits allgemeine Anbieterinformationen nach geltendem Recht.
Der Entwurf behandelt außerdem bestimmte automatisiert erstellte und verbreitete Telemedien. Auch hier ist der Einzelfall maßgeblich; die gelegentliche Nutzung einer Schreibassistenz macht einen gewöhnlichen Firmenauftritt nicht automatisch zu einem KI-Informationssystem.
Was ändert sich bei redaktionellen Inhalten?
§ 19 MStV-E soll die journalistische Sorgfalt genauer auf redaktionelle Entscheidungen, Verantwortlichkeiten und geeignete Verfahren zur nachträglichen Überprüfung und Korrektur beziehen. Für journalistische Betreiber kann das relevant sein, wenn regelmäßig Nachrichten oder politische Informationen angeboten werden.
Eine praktikable Vorbereitung kann in dokumentierten Verantwortlichkeiten, klaren Korrekturwegen und nachvollziehbaren Quellen bestehen. Diese redaktionellen Schritte sind keine pauschal neue gesetzliche Pflicht für jede beliebige Website.
Sind Social-Media-Automatisierung und KI-Inhalte verboten?
Der vorgeschlagene § 19a MStV-E richtet sich gegen koordinierte künstliche Reichweitenverstärkung durch spezifisch aufeinander abgestimmte Computerprogramme, die sich dynamisch an Nutzungsverhalten und Plattformsignale anpassen. Das ist etwas anderes als ein normal geplanter Social-Media-Beitrag oder der Einsatz einer Textassistenz. Die Grenzen müssen jedoch anhand des endgültigen Wortlauts geklärt werden.
Wer fremde journalistische Angebote nachahmt, sollte außerdem den Vorschlag in § 19b MStV-E beachten. Der Entwurf berücksichtigt dabei den Schutz von Kunst und Satire.
Praxis-Check: fünf Fragen vor einer Bewertung
- Welchen Zweck hat das Angebot? Persönlich, unternehmerisch, journalistisch oder als Plattform?
- Welche Inhalte erscheinen regelmäßig? Nachrichten, politische Informationen oder vor allem Produkt- und Unternehmensinformationen?
- Welche Funktion erfüllt die Technik? Veröffentlichung eigener Inhalte, Vermittlung fremder Inhalte oder Erzeugung neuer KI-Antworten?
- Welche Rechtslage ist maßgeblich? Geltendes Recht und noch offene DMStV-Vorschläge strikt trennen.
- Welche konkreten Normen greifen? Tatbestandsmerkmale einzeln prüfen; nicht alle Vorschriften pauschal übernehmen.
Häufige Fragen für Website-Betreiber
Muss ich als Betreiber eines Onlineshops wegen des DMStV handeln?
Nicht automatisch. Ein gewöhnlicher Shop fällt nicht allein wegen seiner Website unter sämtliche neuen medienrechtlichen Vorschläge. Bestehende gesetzliche Anforderungen gelten weiter.
Ist ein Blog ein journalistisches Medium?
Das hängt von Inhalt, Gestaltung, Regelmäßigkeit und Verantwortlichkeit ab. Die bloße Bezeichnung als Blog entscheidet die medienrechtliche Einordnung nicht.
Brauche ich eine neue Impressumsangabe?
Das lässt sich nur anhand des konkreten Angebots und der tatsächlich geltenden Vorschriften beantworten. § 18 MStV-E enthält zusätzliche Vorschläge, aber kein pauschales neues Impressum für alle Websites.
Muss ich KI-generierte Beiträge besonders kennzeichnen?
Die Antwort hängt vom Inhalt, Einsatzbereich und jeweils anwendbaren geltenden Recht ab. Die geplanten §§ 77a ff. betreffen vor allem bestimmte KI-Informationssysteme und sind nicht mit einer allgemeinen Kennzeichnungspflicht für jeden KI-unterstützten Text gleichzusetzen.
Ist automatisches Social-Media-Posting verboten?
Nein, eine solche generelle Aussage trägt § 19a MStV-E nicht. Der Vorschlag erfasst bestimmte koordinierte künstliche Verstärkungsmechanismen mit besonderen Voraussetzungen.
Kann die Medienaufsicht meine Website automatisch prüfen?
Technische Prüfwerkzeuge werden bereits heute genutzt. § 109a MStV-E soll ihre rechtlichen Voraussetzungen und Datenschutzgrenzen ausdrücklich festlegen. Der konkrete Einsatz ist nicht unbegrenzt zulässig.
Passende Spezialseiten und Rechtsquellen
Für einzelne Fragen siehe KI und DMStV, Medienaufsicht und Algorithmen und Meinungsfreiheit. Die amtlichen Vorschläge findest du in DMStV Teil 1 und DMStV Teil 2.
Quellen
- Rundfunkkommission der Länder: DMStV Teil 1, Vertragsentwurf.
- Rundfunkkommission der Länder: DMStV Teil 2, Diskussionsentwurf vom 28.09.2026.
- Die Medienanstalten: Medienstaatsvertrag, geltende Fassung.
- Die Medienanstalten: Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, geltende Fassung.