§ 8 Festlegung der Sendezeit

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

§ 8 – Quellenzuordnung (Überschrift aus der linken Synopsenspalte)

(1) Für Filme, auf die das Jugendschutzgesetz keine Anwendung findet, können durch Richtlinien oder im Einzelfall zeitliche Beschränkungen vorgesehen werden, um den Besonderheiten der Ausstrahlung von Filmen im Fernsehen, vor allem bei Fernsehserien, gerecht zu werden. Im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks obliegt dies jeweils den in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF). Im Bereich des privaten Rundfunks erlässt der RJM die Richtlinien und die DK entscheidet in Einzelfällen, soweit nicht eine hierfür anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle in den rechtlichen Grenzen ihres Beurteilungsspielraum entsprechend tätig geworden ist.

(2) Für sonstige Sendeformate können die entsprechend Absatz 1 zuständigen Stellen im Einzelfall zeitliche Beschränkungen vorsehen, wenn deren Ausgestaltung nach Thema, Themenbehandlung, Gestaltung oder Präsentation in einer Gesamtbewertung geeignet ist, Kinder oder Jugendliche in ihrer Entwicklung und Erziehung zu beeinträchtigen.

(3) Hat eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle eine Richtlinie nach Absatz 1 in den rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums erlassen, ist diese vorrangig anzuwenden.

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 8 Festlegung der Sendezeit (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Die Vorschrift behandelt die Festlegung von Sendezeiten aus Jugendschutzgründen.

Mögliche Betroffene: Rundfunkanbieter und Jugendschutzaufsicht.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Ob zeitbasierte Schutzmaßnahmen für die betroffenen Angebotsformen angemessen sind.

Fundstelle: JMSTV § 8; Tabelle 3, Zeilen 24-28. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 8 Festlegung der Sendezeit (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

II. Abschnitt

Vorschriften für Rundfunk

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

§ 8

Festlegung der Sendezeit

(1) Für Filme, auf die das Jugendschutzgesetz keine Anwendung findet, können durch Richtlinien oder im Einzelfall zeitliche Beschränkungen vorgesehen werden, um den Besonderheiten der Ausstrahlung von Filmen im Fernsehen, vor allem bei Fernsehserien, gerecht zu werden. Im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks obliegt dies jeweils den in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF). Im Bereich des privaten Rundfunks erlässt der RJM die Richtlinien und die DK entscheidet in Einzelfällen, soweit nicht eine hierfür anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle in den rechtlichen Grenzen ihres Beurteilungsspielraum entsprechend tätig geworden ist.

(2) Für sonstige Sendeformate können die entsprechend Absatz 1 zuständigen Stellen im Einzelfall zeitliche Beschränkungen vorsehen, wenn deren Ausgestaltung nach Thema, Themenbehandlung, Gestaltung oder Präsentation in einer Gesamtbewertung geeignet ist, Kinder oder Jugendliche in ihrer Entwicklung und Erziehung zu beeinträchtigen.

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 8 Festlegung der Sendezeit (Fehler gefunden?)

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

Die Neufassung ist aus sprachlichen Gründen notwendig wegen der vollzogenen Zuständigkeitsaufteilung zwischen DK und RJM; eine inhaltliche Änderung erfolgt nicht.

Die Anpassung soll deutlich machen, dass im Bereich des Privatfernsehens die DK für Einzelfallentscheidungen (unter Vorrang der Entscheidungen der hierfür anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle) zuständig sind und nicht der RJM.

Der Absatz geht nun vollständig in Absatz 1 Satz 3 auf.

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 3, Zeilen 24–28); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden