DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.
§ 8 – Quellenzuordnung (Überschrift aus der linken Synopsenspalte)
(1) Für Filme, auf die das Jugendschutzgesetz keine Anwendung findet, können durch Richtlinien oder im Einzelfall zeitliche Beschränkungen vorgesehen werden, um den Besonderheiten der Ausstrahlung von Filmen im Fernsehen, vor allem bei Fernsehserien, gerecht zu werden. Im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks obliegt dies jeweils den in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF). Im Bereich des privaten Rundfunks erlässt der RJM die Richtlinien und die DK entscheidet in Einzelfällen, soweit nicht eine hierfür anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle in den rechtlichen Grenzen ihres Beurteilungsspielraum entsprechend tätig geworden ist.
(2) Für sonstige Sendeformate können die entsprechend Absatz 1 zuständigen Stellen im Einzelfall zeitliche Beschränkungen vorsehen, wenn deren Ausgestaltung nach Thema, Themenbehandlung, Gestaltung oder Präsentation in einer Gesamtbewertung geeignet ist, Kinder oder Jugendliche in ihrer Entwicklung und Erziehung zu beeinträchtigen.
(3) Hat eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle eine Richtlinie nach Absatz 1 in den rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums erlassen, ist diese vorrangig anzuwenden.