§ 31l MStV-E

Neunter Medienänderungsstaatsvertrag (Teil 1) – amtlich veröffentlichter Entwurf, nicht in Kraft. Die folgende Passage ist eine Änderungsvorschrift, keine konsolidierte Gesetzesfassung.

Amtlicher Entwurfswortlaut

4.  In § 31l Absatz 1 werden nach Satz 2 die folgenden Sätze eingefügt:

    „Er  ist zudem zuständige Behörde im Sinne von Artikel 22 Abs. 1 Satz 1 der
   Verordnung (EU) 2024/900 für die Überwachung der Anwendung der Artikel 18
   und 19 der Verordnung (EU) 2024/900 sowie zuständige Behörde im Sinne von
    Artikel 22 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/900 für die Überwachung der
   Anwendung des Artikels 20 der Verordnung (EU) 2024/900 durch die in der ARD
   zusammengeschlossenen    Landesrundfunkanstalten,   das   ZDF,   das
    Deutschlandradio sowie ihrer Beteiligungsunternehmen. Hierzu stehen ihm im Fall
   des Satz 3 1. Alt. die Befugnisse des Artikels 58 Abs. 1 bis 5 der Verordnung (EU)
   2016/679 sowie im Fall des Satz 3 2. Alt. die Befugnisse des Artikels 22 Abs. 5 der
   Verordnung (EU) 2024/900 zu.“

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 31l MStV-E (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Geändert werden Zuständigkeitsregelungen zur europäischen Transparenzregulierung politischer Werbung.

Mögliche Betroffene: Medienaufsicht sowie Anbieter politischer Werbung, soweit einschlägig.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; veröffentlichter Änderungsstaatsvertragsentwurf vom 25. Juni 2026.

Offene Frage: Abstimmung mit unmittelbar geltender EU-Verordnung und nationaler Durchführung.

Fundstelle: Artikel 1 Nr. 4: § 31l MStV-E. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 31l MStV-E (Fehler gefunden?)

Redaktionelle Lesefassung (Variante B): Teil 1 liegt als Änderungsstaatsvertrag vor. Die nachfolgende Vorschrift beschreibt Änderungen an geltendem Recht. Ohne eine zuverlässig zugeordnete amtliche Ausgangsfassung wird hier kein vermeintlich vollständiger Paragraph konstruiert.

Die Änderungsvorschrift selbst steht vollständig im oberen amtlichen Entwurfsteil. Eine spätere konsolidierte Fassung muss als redaktionelle Bearbeitung kenntlich gemacht werden.

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 31l MStV-E (Fehler gefunden?)

Redaktionelle Kurzeinordnung

Worum es geht: Geändert werden Zuständigkeitsregelungen zur europäischen Transparenzregulierung politischer Werbung.

Wen es betreffen kann: Medienaufsicht sowie Anbieter politischer Werbung, soweit einschlägig.

Offene Rechts- oder Praxisfrage: Abstimmung mit unmittelbar geltender EU-Verordnung und nationaler Durchführung.

Rechtlicher Status und Fundstelle

Dies ist eine Änderungsvorschrift des Neunten Medienänderungsstaatsvertrags (DMStV Teil 1), nicht die konsolidierte Fassung des Medienstaatsvertrags. Der Entwurf ist noch nicht in Kraft.

Änderungsgegenstand: § 31l MStV. Zusätzliche Zuständigkeiten im Zusammenhang mit politischer Werbung.

Primärquelle

Rundfunkkommission der Länder: Neunter Medienänderungsstaatsvertrag, Entwurf 2026. Amtliches Originaldokument (PDF). Die Einordnung ist redaktionell und ausdrücklich vom oben wiedergegebenen Entwurfswortlaut getrennt.

Quellen

Amtlicher Entwurf des 9. Medienänderungsstaatsvertrags (PDF).

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden