Neunter Medienänderungsstaatsvertrag (Teil 1) – amtlich veröffentlichter Entwurf, nicht in Kraft. Die folgende Passage ist eine Änderungsvorschrift, keine konsolidierte Gesetzesfassung.
Amtlicher Entwurfswortlaut
4. In § 31l Absatz 1 werden nach Satz 2 die folgenden Sätze eingefügt:
„Er ist zudem zuständige Behörde im Sinne von Artikel 22 Abs. 1 Satz 1 der
Verordnung (EU) 2024/900 für die Überwachung der Anwendung der Artikel 18
und 19 der Verordnung (EU) 2024/900 sowie zuständige Behörde im Sinne von
Artikel 22 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/900 für die Überwachung der
Anwendung des Artikels 20 der Verordnung (EU) 2024/900 durch die in der ARD
zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das
Deutschlandradio sowie ihrer Beteiligungsunternehmen. Hierzu stehen ihm im Fall
des Satz 3 1. Alt. die Befugnisse des Artikels 58 Abs. 1 bis 5 der Verordnung (EU)
2016/679 sowie im Fall des Satz 3 2. Alt. die Befugnisse des Artikels 22 Abs. 5 der
Verordnung (EU) 2024/900 zu.“