§ 65 Sendezeit für andere Dritte

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

§ 65

Sendezeit für andere Dritte

(3) Die Erstattung von Selbstkosten nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht als Entgelt oder ähnliche Gegenleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a.

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 65 Sendezeit für andere Dritte (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Die Vorschrift regelt Sendezeiten für andere Dritte im Zusammenhang mit Vielfaltsanforderungen.

Mögliche Betroffene: Fernsehveranstalter und unabhängige Anbieter von Drittsendezeiten.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Wirksamkeit und Unabhängigkeit solcher Sendezeitmodelle.

Fundstelle: MSTV § 65; Tabelle 2, Zeilen 150-154. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 65 Sendezeit für andere Dritte (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

§ 65

Sendezeit für andere Dritte

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

(1) Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den Jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen; die Veranstalter können die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen.

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

(2) Parteien ist während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Deutschen Bundestag gegen Erstattung der Selbstkosten angemessene Sendezeit einzuräumen, wenn mindestens eine Landesliste für sie zugelassen wurde. Ferner haben Parteien und sonstige politische Vereinigungen während ihrer Beteiligung an den Wahlen der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament gegen Erstattung der Selbstkosten Anspruch auf angemessene Sendezeit, wenn mindestens ein Wahlvorschlag für sie zugelassen wurde.

(3) Die Erstattung von Selbstkosten nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht als Entgelt oder ähnliche Gegenleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a.

Die Synopse lässt an dieser Stelle unveränderten Normtext aus (…).

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 65 Sendezeit für andere Dritte (Fehler gefunden?)

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

Dies dient als klare Abgrenzung gegenüber bezahlten Inhalten wie Wirtschaftswerbung, ideeller Werbung und staatlicher Informationsarbeit.

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 150–154); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden