§ 113a MStV-E

Neunter Medienänderungsstaatsvertrag (Teil 1) – amtlich veröffentlichter Entwurf, nicht in Kraft. Die folgende Passage ist eine Änderungsvorschrift, keine konsolidierte Gesetzesfassung.

Amtlicher Entwurfswortlaut

11. Nach § 113 wird folgender § 113a eingefügt:

                                         „§ 113a
    Zuständigkeiten im Rahmen der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste und
                   des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes

    (1) Im Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13/EU und der Verordnung (EU)
   2024/1083 nehmen die Landesmedienanstalten und die Aufsichtsgremien des
    öffentlich-rechtlichen Rundfunks die Aufgaben der zuständigen Behörde nach
    Artikel 30 Abs. 1 der  Richtlinie 2010/13/EU sowie nach  Artikel 7 Abs. 1 der
   Verordnung (EU) 2024/1083 wahr.

    (2)  Im  Anwendungsbereich  der  Verordnung (EU)  2024/1083 nehmen  die
    Landesmedienanstalten außerdem die Aufgaben der zuständigen Behörde nach
    Artikel 25 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1083 wahr. Gebietskörperschaften
    mit weniger als 100.000 Einwohnern und öffentliche Stellen, die unmittelbar oder
    mittelbar von solchen Gebietskörperschaften  kontrolliert werden,  sind  nicht
     verpflichtet, die  in  Artikel 25 Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU)
   2024/1083 bestimmten Informationen zu veröffentlichen. Für Satz 2 maßgebend
     ist der Bevölkerungsstand nach der am Tag vor Beginn des Berichtszeitraums vom
    jeweiligen       Statistischen     Landesamt       zuletzt       veröffentlichten

    Bevölkerungsfortschreibung nach § 5 Abs. 1 des Bevölkerungsstatistikgesetzes.

    (3) Die Landesmedienanstalten können von

    1. natürlichen oder juristischen Personen, auf die Kapitel III der Verordnung (EU)
   2024/1083 Anwendung findet und

    2. jeder anderen natürlichen oder juristischen Person, bei der vernünftigerweise
   davon auszugehen ist, dass sie für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen
    oder beruflichen Tätigkeit im Besitz von Informationen und Daten sein könnte, die
     für die Anwendung des Kapitels III der Verordnung (EU) 2024/1083 relevant sein
    könnten,

    fordern,  innerhalb  einer  angemessenen   Frist  Informationen  und  Daten
    bereitzustellen, die verhältnismäßig und für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben
   nach Abs. 1 erforderlich sind.“

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 113a MStV-E (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Die Vorschrift ordnet nationale Aufsichtszuständigkeiten für die europäische audiovisuelle und medienfreiheitsrechtliche Regulierung zu.

Mögliche Betroffene: Landesmedienanstalten, Aufsichtsgremien und betroffene Medienanbieter.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; veröffentlichter Änderungsstaatsvertragsentwurf vom 25. Juni 2026.

Offene Frage: Widerspruchsfreie Zuständigkeiten zwischen europäischer und nationaler Aufsicht.

Fundstelle: Artikel 1 Nr. 11: § 113a MStV-E. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 113a MStV-E (Fehler gefunden?)

Redaktionelle Lesefassung (Variante B): Teil 1 liegt als Änderungsstaatsvertrag vor. Die nachfolgende Vorschrift beschreibt Änderungen an geltendem Recht. Ohne eine zuverlässig zugeordnete amtliche Ausgangsfassung wird hier kein vermeintlich vollständiger Paragraph konstruiert.

Die Änderungsvorschrift selbst steht vollständig im oberen amtlichen Entwurfsteil. Eine spätere konsolidierte Fassung muss als redaktionelle Bearbeitung kenntlich gemacht werden.

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 113a MStV-E (Fehler gefunden?)

Redaktionelle Kurzeinordnung

Worum es geht: Die Vorschrift ordnet nationale Aufsichtszuständigkeiten für die europäische audiovisuelle und medienfreiheitsrechtliche Regulierung zu.

Wen es betreffen kann: Landesmedienanstalten, Aufsichtsgremien und betroffene Medienanbieter.

Offene Rechts- oder Praxisfrage: Widerspruchsfreie Zuständigkeiten zwischen europäischer und nationaler Aufsicht.

Rechtlicher Status und Fundstelle

Dies ist eine Änderungsvorschrift des Neunten Medienänderungsstaatsvertrags (DMStV Teil 1), nicht die konsolidierte Fassung des Medienstaatsvertrags. Der Entwurf ist noch nicht in Kraft.

Neu vorgesehener § 113a MStV: Zuständigkeiten der Landesmedienanstalten und der öffentlich-rechtlichen Aufsichtsgremien bei europäischen Medienvorgaben.

Primärquelle

Rundfunkkommission der Länder: Neunter Medienänderungsstaatsvertrag, Entwurf 2026. Amtliches Originaldokument (PDF). Die Einordnung ist redaktionell und ausdrücklich vom oben wiedergegebenen Entwurfswortlaut getrennt.

Quellen

Amtlicher Entwurf des 9. Medienänderungsstaatsvertrags (PDF).

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden