Neunter Medienänderungsstaatsvertrag (Teil 1) – amtlich veröffentlichter Entwurf, nicht in Kraft. Die folgende Passage ist eine Änderungsvorschrift, keine konsolidierte Gesetzesfassung.
Amtlicher Entwurfswortlaut
11. Nach § 113 wird folgender § 113a eingefügt:
„§ 113a
Zuständigkeiten im Rahmen der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste und
des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes
(1) Im Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13/EU und der Verordnung (EU)
2024/1083 nehmen die Landesmedienanstalten und die Aufsichtsgremien des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks die Aufgaben der zuständigen Behörde nach
Artikel 30 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13/EU sowie nach Artikel 7 Abs. 1 der
Verordnung (EU) 2024/1083 wahr.
(2) Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1083 nehmen die
Landesmedienanstalten außerdem die Aufgaben der zuständigen Behörde nach
Artikel 25 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1083 wahr. Gebietskörperschaften
mit weniger als 100.000 Einwohnern und öffentliche Stellen, die unmittelbar oder
mittelbar von solchen Gebietskörperschaften kontrolliert werden, sind nicht
verpflichtet, die in Artikel 25 Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU)
2024/1083 bestimmten Informationen zu veröffentlichen. Für Satz 2 maßgebend
ist der Bevölkerungsstand nach der am Tag vor Beginn des Berichtszeitraums vom
jeweiligen Statistischen Landesamt zuletzt veröffentlichten
Bevölkerungsfortschreibung nach § 5 Abs. 1 des Bevölkerungsstatistikgesetzes.
(3) Die Landesmedienanstalten können von
1. natürlichen oder juristischen Personen, auf die Kapitel III der Verordnung (EU)
2024/1083 Anwendung findet und
2. jeder anderen natürlichen oder juristischen Person, bei der vernünftigerweise
davon auszugehen ist, dass sie für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen
oder beruflichen Tätigkeit im Besitz von Informationen und Daten sein könnte, die
für die Anwendung des Kapitels III der Verordnung (EU) 2024/1083 relevant sein
könnten,
fordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen und Daten
bereitzustellen, die verhältnismäßig und für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben
nach Abs. 1 erforderlich sind.“