§ 11 Anforderungen an Jugendschutzprogramme

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

§ 11 – Quellenzuordnung (Überschrift aus der linken Synopsenspalte)

(3) Die KJM Der RJM legt die Kriterien für die Eignungsanforderungen nach den Absätzen 1 und 2 im Benehmen mit den anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen fest.

(6) Die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle können im Benehmen mit der KJM dem RJM zur Förderung des technischen Jugendschutzes Modellversuche durchführen und Verfahren vereinbaren. Gleiches gilt für Altersklassifizierungssysteme, die von Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle zur Verfügung gestellt werden.

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 11 Anforderungen an Jugendschutzprogramme (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Die Vorschrift stellt Anforderungen an technische Jugendschutzprogramme.

Mögliche Betroffene: Anbieter und Hersteller von Jugendschutzsoftware sowie betroffene Dienste.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Praktische Wirksamkeit und Interoperabilität technischer Alters- und Zugangsschutzsysteme.

Fundstelle: JMSTV § 11; Tabelle 3, Zeilen 32-37. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 11 Anforderungen an Jugendschutzprogramme (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

III. Abschnitt

Technischer Jugendmedienschutz

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

§ 11

Anforderungen an Jugendschutzprogramme

Die Synopse lässt an dieser Stelle unveränderten Normtext aus (…).

(3) Der RJM legt die Kriterien für die Eignungsanforderungen nach den Absätzen 1 und 2 im Benehmen mit den anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen fest.

Die Synopse lässt an dieser Stelle unveränderten Normtext aus (…).

(6) Die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle können im Benehmen mit dem RJM zur Förderung des technischen Jugendschutzes Modellversuche durchführen und Verfahren vereinbaren. Gleiches gilt für Altersklassifizierungssysteme, die von Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle zur Verfügung gestellt werden.

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 11 Anforderungen an Jugendschutzprogramme (Fehler gefunden?)

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

In der amtlichen Synopse sind zu dieser Stelle keine gesonderten Erläuterungen ausgewiesen.

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 3, Zeilen 32–37); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden