§ 94a Besondere Auffindbarkeit von Einzelinhalten aus Angeboten nach § 25a

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

§ 94a

Besondere Auffindbarkeit von Einzelinhalten
aus Angeboten nach § 25a

§ 84c gilt für die Auffindbarkeit von Einzelinhalten aus Angeboten nach § 25a in Medienintermediären entsprechend.

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 94a Besondere Auffindbarkeit von Einzelinhalten aus Angeboten nach § 25a (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Der Entwurf ergänzt die Auffindbarkeit einzelner Inhalte in den betroffenen Intermediär- und Empfehlungskonstellationen.

Mögliche Betroffene: Medienintermediäre und journalistische Angebote.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Abgrenzung zur besonderen Auffindbarkeit in Benutzeroberflächen sowie Wahrung von Nutzerentscheidungen.

Fundstelle: MSTV § 94a; Tabelle 2, Zeilen 238-240. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 94a Besondere Auffindbarkeit von Einzelinhalten aus Angeboten nach § 25a (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

§ 94a

Besondere Auffindbarkeit von Einzelinhalten
aus Angeboten nach § 25a

§ 84c gilt für die Auffindbarkeit von Einzelinhalten aus Angeboten nach § 25a in Medienintermediären entsprechend.

Die Synopse lässt an dieser Stelle unveränderten Normtext aus (…).

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 94a Besondere Auffindbarkeit von Einzelinhalten aus Angeboten nach § 25a (Fehler gefunden?)

Redaktionelle Kurzeinordnung

Worum es geht: Der Entwurf ergänzt die Auffindbarkeit einzelner Inhalte in den betroffenen Intermediär- und Empfehlungskonstellationen.

Wen es betreffen kann: Medienintermediäre und journalistische Angebote.

Offene Rechts- oder Praxisfrage: Abgrenzung zur besonderen Auffindbarkeit in Benutzeroberflächen sowie Wahrung von Nutzerentscheidungen.

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Redaktionelle Prüffragen

Wie wird besondere Auffindbarkeit in Medienintermediären technisch umgesetzt, ohne zulässige Meinungen unangemessen zu benachteiligen?

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

Die Informationsnutzung erfolgt zunehmend online außerhalb geschlossener Systeme. Studien zeigen jedoch, dass gerade in „offenen“ Diensten und sozialen Medien journalistisch verantwortete Informationen im digitalen Rauschen untergehen.

Es erscheint daher angezeigt, die in § 84c beschriebenen Vorgaben zur Auffindbarkeit von Einzelinhalten aus Angeboten nach § 25a auf den Bereich der Medienintermediäre zu erstrecken.

Das in § 84c entwickelte Regelungsmodell erscheint gut übertragbar, weshalb in § 94a lediglich die entsprechende Anwendbarkeit angeordnet werden müsste. Alternativ könnte auch die entsprechende Anwendbarkeit von § 77e (Hinweise auf bestimmte Inhalte bei KI-Informationssystemen) geregelt werden. § 94a würde dann lauten: „§ 77e gilt für die Auffindbarkeit von journalistisch-redaktionell verantworteten Angeboten in Medienintermediären entsprechend.“.

Aufgrund der noch stärker auf die Vermittlung von Einzelinhalten fokussierte Nutzung von Medienintermediären wird keine Übertragung des § 84b (Besondere Auffindbarkeit von Gesamtangeboten in Rundfunk und rundfunkähnlichen Telemedien) vorgeschlagen.

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 238–240); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Weiterführende Themen

Weitere Informationen zu Empfehlungsalgorithmen, journalistischer Auffindbarkeit und Meinungsfreiheit: Algorithmen und Meinungsfreiheit: Auffindbarkeit und Empfehlungen.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden