Rechtsstatus und Einordnung
Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.
Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission
Der Absatz regelt allgemein die Einleitung von Verfahren bei der DK in ihrem Aufgabenbereich nach § 105 Abs. 1 MStV.
Satz 1 enthält die Pflicht zur unverzüglichen Abgabe. Nach der bisherigen Gesetzeslage war dies in § 107 Abs. 1 und Abs. 3 MStV a. F. explizit nur für die Verfahren nach § 105 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, 6, 8 oder 13 MStV a. F. und für die Fälle in Zuständigkeit der KEK sowie gemäß § 106 Abs. 2 S. 4 MStV a. F für Verfahren nach § 105 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 MStV a. F. vorgesehen.
Ebenso erfasst wird über die Zuständigkeit nach § 105 Abs. 1 S. 1 Nr. 17 MStV n. F. die Vorlage der Mitteilung, die bisher gesondert in § 109 Abs. 5 S. 2 MStV a. F. geregelt war.
Die allgemeine Pflicht zur unverzüglichen Zuleitung dient weiterhin dem allgemeinen Zweck der bundesweiten Medienaufsicht standortpolitische Einflussnahmen zu verhüten. Das damit einhergehende Beschleunigungsgebot bildet ebenso die gesetzgeberische Intention ab, mit der Neustrukturierung Effizienzsteigerungen zu bewirken.
Der Begriff „Unterlagen“ umfasst auch etwaige das Verwaltungsverfahren einleitende Anträge oder Anzeigen (bisher in § 107 Abs. 1 MStV explizit genannt).
Im Bereich des MKR gelten für die Abgabe des Verfahrens vom RKM zur DK die besonderen Verfahrensbestimmungen der § 103b Absatz 5 und § 103c Absatz 4.
Mit Satz 2 wird die bisherige Befugnis der KJM zur Prüfung von Amtswegen im neuen Beschlusskammersystem fortgesetzt. § 17 Abs. 1 MStV n. F. enthält insoweit weiterhin ergänzende Regelungen.
Die für die Beschlusskammern von den LMA festgelegten Zuständigkeiten (vgl. § 104a Abs. 3 MStV n. F.) sind verbindlich, sodass die entsprechenden Fälle, gegebenenfalls auch nur bestimmte Teile oder Prüffragen, entsprechend zu verteilen sind. Die Konzentration in einer Kammer, die nur für bestimmte Teile oder Prüffragen eines Falles zuständig ist, ist nicht vorgesehen und würde das Prinzip der Spezialisierung, die in den Kammern für ihren Zuständigkeitsbereich stattfinden soll, verletzen. Dies bringt keine praktischen Nachteile mit sich, da die verschiedenen Entscheidungen der Beschlusskammern am Ende wieder bei der zuständigen LMA zusammenlaufen und dort, ggf. in einer Gesamtentscheidung, nach Außen zu tragen sind.
Satz 2 und 3 regeln den Fall, dass eine Beschlusskammer sich gemäß der von den LMA festgelegten Zuständigkeitsverteilung (vgl. § 104a Abs. 3 MStV n. F.) für unzuständig hält. Das „Plenum“ der DK meint die Besetzung nach § 104a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 MStV n. F. in Abgrenzung zu den Beschlusskammern, die gerade selbst eine Untergliederung der DK darstellen (vgl. § 104a Abs. 3 MStV n. F.).
Satz 4 stellt sicher, dass Fälle (durch Mehrheitsbeschluss nach § 104a Abs. 8 MStV n. F.) jederzeit wieder ins Plenum der DK geholt und dort entschieden werden können. Dies ist zum einen eine Ausformung des allgemeinen Grundsatzes der Zuständigkeit und Hoheit der DK, deren Aufgaben nach § 104a Abs. 3 MStV a. F. lediglich an die Beschlusskammern als Untergliederungen delegiert werden. Zum anderen sichert dies zusätzlich den Einfluss der nicht in der Beschlusskammer vertretenen LMA.
Satz 5 statuiert, dass Fälle von grundlegender Bedeutung oder besonderer Schwierigkeit dem Plenum vorgelegt werden müssen, um die Legitimation zu erhöhen und dem Beteiligungsinteresse aller LMA gerecht zu werden.
Satz 1 Halbsatz 2 stellt klar, dass endgültige Entscheidung beim Vorsitzenden liegt und entspricht der bisherigen Regelung in § 6 Abs. 3 ZAK-GO.
Satz 2 soll die Vorbereitung durch einen Berichterstatter ermöglichen, insbesondere bei komplexeren Sachverhalten, um eine sinnvolle Arbeitsteilung zu ermöglichen. Die bisherige Möglichkeit der Einrichtung von Prüfgruppen durch Einführung der Beschlusskammern wird gerade nicht mehr bestehen.
Satz 5 ist wegen der in § 104 Abs. 8 S. 8 MStV n. F. festgelegten Bindungswirkung zur Klarstellung erforderlich, da die Aufgabenbereiche der DK zugewiesen sind und die DK formell die Entscheidung trifft.
Nach Satz 2 sollen besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art bereits die Pflicht zur Zuweisung ans Plenum auslösen (Abs. 2). Es muss in diesen Fällen also niedrigschwelliger sein. Aber auch andere Fälle können erfasst sein (z. B. unerwartete Krankheit etc.). Da die Beschlusskammern die Effizienz der Einzelfallentscheidung erhöhen soll, wird mit einem Beschleunigungsgrundsatz diesem Gedanken Ausdruck verliehen und die DK für den Fall wiederholter Überschreitung der Entscheidungsfrist zu Maßnahmen angehalten.
Als mögliche Maßnahme der DK kommt beispielsweise die Prüfung der Einrichtung einer weiteren Beschlusskammer in Betracht.
Neufassung des § 105 Abs. 2 MStV a. F. aufgrund der Neustrukturierung und der bisher unklaren Formulierung (es handelte sich um keine Zuständigkeits- sondern eine Verfahrensvorschrift).
Die Vorlagen kommen formell von der zuständigen LMA, können praktisch aber auch direkt von der nach § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 MStV n.F. befassten DK weitergeleitet werden. Die Norm lässt dies offen.
Der Absatz geht in Absatz 1 Satz 1 auf, da dort alle Zuständigkeiten der DK und damit auch im Bereich des MKR (§ 105 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 MStV n.F.) erfasst werden.
Quellen und Textgrundlage
Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 321–327); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.