§ 107 Verfahren bei Zulassung, Zuweisung und Anzeige Aufsichtsverfahren bei der DK

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

§ 107

Verfahren bei Zulassung, Zuweisung und Anzeige Aufsichtsverfahren bei der DK

(1) Die zuständige Landesmedienanstalt gibt die im Zuständigkeitsbereich der DK liegenden Fälle einschließlich der dazu vorhandenen Unterlagen unverzüglich an diese ab. Für Verfahren im Anwendungsbereich des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages gilt § 17 Absatz 1 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ergänzend.

(2) Innerhalb der DK werden die Fälle den zuständigen Beschlusskammern zugeleitet. Mit Mehrheit der ständigen Mitglieder kann sich eine Beschlusskammer für unzuständig erklären und an eine andere Beschlusskammer verweisen. Erklärt sich auch die andere Kammer entsprechend Satz 2 für unzuständig, entscheidet das Plenum der DK abschließend über die Zuweisung. Das Plenum der DK kann Fälle jederzeit durch Beschluss an sich ziehen. Fälle, die eine besondere Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen oder eine grundsätzliche Bedeutung haben, sind durch die befasste Beschlusskammer dem Plenum der DK zuzuweisen; die befasste Beschlusskammer stellt dies einstimmig fest.

(3) Die Prüfung durch die befasste Beschlusskammer soll im schriftlichen Verfahren erfolgen; Präsenzsitzungen können beim vorsitzenden Mitglied beantragt werden. Die Sachentscheidung der Beschlusskammer ergeht einstimmig. Kommt eine einstimmige Entscheidung nicht zustande, leitet das vorsitzende Mitglied die Entscheidungsempfehlung mit der Begründung der abweichenden Voten an das Plenum der DK zur Entscheidung weiter. Ergeht eine Entscheidung gilt sie als Beschluss der DK.

(4) Sachentscheidungen der befassten Beschlusskammern sollen innerhalb von [vier] Wochen ab Zuweisung ergehen. Wird die einzuhaltende Frist wiederholt überschritten, sind innerhalb der DK geeigneten Maßnahmen zu ergreifen.

(25) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Vorlagen an die GVK, soweit durch die DK nicht allen Anträgen nach § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 entsprochen werden kann und deshalb die GVK nach § 105 Abs. 2 zuständig ist.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung von Meinungsvielfalt durch die KEK im Rahmen ihrer Zuständigkeit in anderen Fällen als dem der Zulassung eines bundesweiten privaten Veranstalters.

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 107 Verfahren bei Zulassung, Zuweisung und Anzeige Aufsichtsverfahren bei der DK (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Der Entwurf verändert Regeln für Zulassungs-, Zuweisungs- und Aufsichtsverfahren.

Mögliche Betroffene: Antragstellende Medienanbieter, Aufsichtsstellen und beteiligte Gremien.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Einheitliche, unabhängige Entscheidungen und ausreichende Beteiligungsrechte im Verfahren.

Fundstelle: MSTV § 107; Tabelle 2, Zeilen 321-327. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 107 Verfahren bei Zulassung, Zuweisung und Anzeige Aufsichtsverfahren bei der DK (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

§ 107

Aufsichtsverfahren bei der DK

(1) Die zuständige Landesmedienanstalt gibt die im Zuständigkeitsbereich der DK liegenden Fälle einschließlich der dazu vorhandenen Unterlagen unverzüglich an diese ab. Für Verfahren im Anwendungsbereich des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages gilt § 17 Absatz 1 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ergänzend.

(2) Innerhalb der DK werden die Fälle den zuständigen Beschlusskammern zugeleitet. Mit Mehrheit der ständigen Mitglieder kann sich eine Beschlusskammer für unzuständig erklären und an eine andere Beschlusskammer verweisen. Erklärt sich auch die andere Kammer entsprechend Satz 2 für unzuständig, entscheidet das Plenum der DK abschließend über die Zuweisung. Das Plenum der DK kann Fälle jederzeit durch Beschluss an sich ziehen. Fälle, die eine besondere Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen oder eine grundsätzliche Bedeutung haben, sind durch die befasste Beschlusskammer dem Plenum der DK zuzuweisen; die befasste Beschlusskammer stellt dies einstimmig fest.

(3) Die Prüfung durch die befasste Beschlusskammer soll im schriftlichen Verfahren erfolgen; Präsenzsitzungen können beim vorsitzenden Mitglied beantragt werden. Die Sachentscheidung der Beschlusskammer ergeht einstimmig. Kommt eine einstimmige Entscheidung nicht zustande, leitet das vorsitzende Mitglied die Entscheidungsempfehlung mit der Begründung der abweichenden Voten an das Plenum der DK zur Entscheidung weiter. Ergeht eine Entscheidung gilt sie als Beschluss der DK.

(4) Sachentscheidungen der befassten Beschlusskammern sollen innerhalb von [vier] Wochen ab Zuweisung ergehen. Wird die einzuhaltende Frist wiederholt überschritten, sind innerhalb der DK geeigneten Maßnahmen zu ergreifen.

(5) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Vorlagen an die GVK, soweit durch die DK nicht allen Anträgen nach § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 entsprochen werden kann und deshalb die GVK nach § 105 Abs. 2 zuständig ist.

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 107 Verfahren bei Zulassung, Zuweisung und Anzeige Aufsichtsverfahren bei der DK (Fehler gefunden?)

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

Der Absatz regelt allgemein die Einleitung von Verfahren bei der DK in ihrem Aufgabenbereich nach § 105 Abs. 1 MStV.

Satz 1 enthält die Pflicht zur unverzüglichen Abgabe. Nach der bisherigen Gesetzeslage war dies in § 107 Abs. 1 und Abs. 3 MStV a. F. explizit nur für die Verfahren nach § 105 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, 6, 8 oder 13 MStV a. F. und für die Fälle in Zuständigkeit der KEK sowie gemäß § 106 Abs. 2 S. 4 MStV a. F für Verfahren nach § 105 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 MStV a. F. vorgesehen.

Ebenso erfasst wird über die Zuständigkeit nach § 105 Abs. 1 S. 1 Nr. 17 MStV n. F. die Vorlage der Mitteilung, die bisher gesondert in § 109 Abs. 5 S. 2 MStV a. F. geregelt war.

Die allgemeine Pflicht zur unverzüglichen Zuleitung dient weiterhin dem allgemeinen Zweck der bundesweiten Medienaufsicht standortpolitische Einflussnahmen zu verhüten. Das damit einhergehende Beschleunigungsgebot bildet ebenso die gesetzgeberische Intention ab, mit der Neustrukturierung Effizienzsteigerungen zu bewirken.

Der Begriff „Unterlagen“ umfasst auch etwaige das Verwaltungsverfahren einleitende Anträge oder Anzeigen (bisher in § 107 Abs. 1 MStV explizit genannt).

Im Bereich des MKR gelten für die Abgabe des Verfahrens vom RKM zur DK die besonderen Verfahrensbestimmungen der § 103b Absatz 5 und § 103c Absatz 4.

Mit Satz 2 wird die bisherige Befugnis der KJM zur Prüfung von Amtswegen im neuen Beschlusskammersystem fortgesetzt. § 17 Abs. 1 MStV n. F. enthält insoweit weiterhin ergänzende Regelungen.

Die für die Beschlusskammern von den LMA festgelegten Zuständigkeiten (vgl. § 104a Abs. 3 MStV n. F.) sind verbindlich, sodass die entsprechenden Fälle, gegebenenfalls auch nur bestimmte Teile oder Prüffragen, entsprechend zu verteilen sind. Die Konzentration in einer Kammer, die nur für bestimmte Teile oder Prüffragen eines Falles zuständig ist, ist nicht vorgesehen und würde das Prinzip der Spezialisierung, die in den Kammern für ihren Zuständigkeitsbereich stattfinden soll, verletzen. Dies bringt keine praktischen Nachteile mit sich, da die verschiedenen Entscheidungen der Beschlusskammern am Ende wieder bei der zuständigen LMA zusammenlaufen und dort, ggf. in einer Gesamtentscheidung, nach Außen zu tragen sind.

Satz 2 und 3 regeln den Fall, dass eine Beschlusskammer sich gemäß der von den LMA festgelegten Zuständigkeitsverteilung (vgl. § 104a Abs. 3 MStV n. F.) für unzuständig hält. Das „Plenum“ der DK meint die Besetzung nach § 104a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 MStV n. F. in Abgrenzung zu den Beschlusskammern, die gerade selbst eine Untergliederung der DK darstellen (vgl. § 104a Abs. 3 MStV n. F.).

Satz 4 stellt sicher, dass Fälle (durch Mehrheitsbeschluss nach § 104a Abs. 8 MStV n. F.) jederzeit wieder ins Plenum der DK geholt und dort entschieden werden können. Dies ist zum einen eine Ausformung des allgemeinen Grundsatzes der Zuständigkeit und Hoheit der DK, deren Aufgaben nach § 104a Abs. 3 MStV a. F. lediglich an die Beschlusskammern als Untergliederungen delegiert werden. Zum anderen sichert dies zusätzlich den Einfluss der nicht in der Beschlusskammer vertretenen LMA.

Satz 5 statuiert, dass Fälle von grundlegender Bedeutung oder besonderer Schwierigkeit dem Plenum vorgelegt werden müssen, um die Legitimation zu erhöhen und dem Beteiligungsinteresse aller LMA gerecht zu werden.

Satz 1 Halbsatz 2 stellt klar, dass endgültige Entscheidung beim Vorsitzenden liegt und entspricht der bisherigen Regelung in § 6 Abs. 3 ZAK-GO.

Satz 2 soll die Vorbereitung durch einen Berichterstatter ermöglichen, insbesondere bei komplexeren Sachverhalten, um eine sinnvolle Arbeitsteilung zu ermöglichen. Die bisherige Möglichkeit der Einrichtung von Prüfgruppen durch Einführung der Beschlusskammern wird gerade nicht mehr bestehen.

Satz 5 ist wegen der in § 104 Abs. 8 S. 8 MStV n. F. festgelegten Bindungswirkung zur Klarstellung erforderlich, da die Aufgabenbereiche der DK zugewiesen sind und die DK formell die Entscheidung trifft.

Nach Satz 2 sollen besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art bereits die Pflicht zur Zuweisung ans Plenum auslösen (Abs. 2). Es muss in diesen Fällen also niedrigschwelliger sein. Aber auch andere Fälle können erfasst sein (z. B. unerwartete Krankheit etc.). Da die Beschlusskammern die Effizienz der Einzelfallentscheidung erhöhen soll, wird mit einem Beschleunigungsgrundsatz diesem Gedanken Ausdruck verliehen und die DK für den Fall wiederholter Überschreitung der Entscheidungsfrist zu Maßnahmen angehalten.

Als mögliche Maßnahme der DK kommt beispielsweise die Prüfung der Einrichtung einer weiteren Beschlusskammer in Betracht.

Neufassung des § 105 Abs. 2 MStV a. F. aufgrund der Neustrukturierung und der bisher unklaren Formulierung (es handelte sich um keine Zuständigkeits- sondern eine Verfahrensvorschrift).

Die Vorlagen kommen formell von der zuständigen LMA, können praktisch aber auch direkt von der nach § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 MStV n.F. befassten DK weitergeleitet werden. Die Norm lässt dies offen.

Der Absatz geht in Absatz 1 Satz 1 auf, da dort alle Zuständigkeiten der DK und damit auch im Bereich des MKR (§ 105 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 MStV n.F.) erfasst werden.

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 321–327); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden