§ 77a Anwendungsbereich

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

2. Unterabschnitt

KI-Informationssysteme

§ 77a

Anwendungsbereich

Die nachstehenden Regelungen gelten mit Ausnahme der §§ 77b Absätze 1 und 2, nicht für KI-Informationssysteme, die im Durchschnitt von sechs Monaten in Deutschland weniger als eine Million Nutzer pro Monat erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden.

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 77a Anwendungsbereich (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Die Vorschrift bestimmt, welche KI-Informationssysteme von bestimmten Regeln erfasst werden, und enthält differenzierte Reichweitenkriterien.

Mögliche Betroffene: Anbieter KI-basierter Informationssysteme, auch kleinere Anbieter bei einzelnen Grundpflichten.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Genaue Abgrenzung von klassischen Medienintermediären, Chatbots und anderen Diensten.

Fundstelle: MSTV § 77a; Tabelle 2, Zeilen 167-169. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 77a Anwendungsbereich (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

2. Unterabschnitt

KI-Informationssysteme

§ 77a

Anwendungsbereich

Die nachstehenden Regelungen gelten mit Ausnahme der §§ 77b Absätze 1 und 2, nicht für KI-Informationssysteme, die im Durchschnitt von sechs Monaten in Deutschland weniger als eine Million Nutzer pro Monat erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden.

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 77a Anwendungsbereich (Fehler gefunden?)

Redaktionelle Kurzeinordnung

Worum es geht: Die Vorschrift bestimmt, welche KI-Informationssysteme von bestimmten Regeln erfasst werden, und enthält differenzierte Reichweitenkriterien.

Wen es betreffen kann: Anbieter KI-basierter Informationssysteme, auch kleinere Anbieter bei einzelnen Grundpflichten.

Offene Rechts- oder Praxisfrage: Genaue Abgrenzung von klassischen Medienintermediären, Chatbots und anderen Diensten.

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Redaktionelle Prüffragen

Welche KI-Dienste fallen unter die neu vorgeschlagene Kategorie und welche Pflichten gelten unabhängig von Nutzerzahlen?

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

Systematische Erläuterung des 2. Unterabschnitts: Die medienrechtliche Relevanz von KI-Angeboten in einem technologieoffenen, weit gedachten Sinne jeglicher „Automatisierung“ bis hin zu generativer KI kann nur begrenzt im Rahmen bestehender Kategorien des MStV erfolgen: Die automatisierte und für den jeweiligen Nutzer individualisierte Zurverfügungstellung neuer Inhalte unterscheidet sich etwa maßgeblich von einer bloßen Präsentation ausgewählter Angebote Dritter, weshalb eine Anwendung oder auch nur punktuelle Anpassung der Intermediärsvorschriften dem Phänomen nicht gerecht würde. Umgekehrt sind bestimmte KI-Angebote auch nicht ausschließlich als „eigene Inhalte“ zu klassifizieren, da sie in ihrem Output gerade auf Inhalten Dritter aufbauen und diese bspw. zusammenfassen.

Die neuen Regelungen orientieren sich im Sinne der Vereinheitlichung und unter Berücksichtigung der angebotsspezifischen Anforderungen insbesondere in Bezug auf allgemeine Bestimmungen, Transparenz- und Diskriminierungsvorschriften sowie vielfaltssichernde Anforderungen an der Systematik der §§ 78 ff. MStV und §§ 91 ff. MStV.

§ 77a MStV (neu) dient aus Gründen der Innovationsfähigkeit und Skalierbarkeit von Start-ups und Scale-Ups der Differenzierung des Anwendungsbereichs.

Aus dem Abschnitt zu KI-Informationssystemen kommen danach insb. für kleinere Anbieter nur grundlegende Normen zur Anwendung (insb. § 77b Abs. 1 und 2 MStV neu). Im Übrigen gelten die allgemeinen Maßgaben für Telemedien.

Zugleich sollten Verpflichtungen wie etwa Quellenangaben und Diskriminierungsfreiheit dem Anspruch der Vielfaltsicherung entsprechend nur für Angebote etabliert werden, die publizistisch besonders relevant sind. Eine entsprechende Differenzierung wird insofern an die Reichweite angeknüpft, was der aktuellen Regelung für Medienintermediäre nach § 91 Abs. 2 Nr. 1 MStV in der geltenden Fassung entsprechen würde.

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 167–169); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Weiterführende Themen

Weitere Hintergründe zur Einordnung von KI-Informationssystemen, Pflichten und Quellen-Transparenz: KI und DMStV: Pflichten, Verantwortung und Transparenz.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden