§ 19 Sorgfaltspflichten

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

§ 19 – Quellenzuordnung (Überschrift aus der linken Synopsenspalte)

(1) Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben einschließlich der redaktionellen Entscheidungsprozesse und Verantwortlichkeiten den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Gleiches gilt für andere geschäftsmäßig angebotene, journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien, in denen regelmäßig Nachrichten oder politische Informationen enthalten sind und die nicht unter Satz 1 fallen. Nachrichten sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen, einschließlich geeigneter Verfahren zur nachträglichen Überprüfung und Korrektur veröffentlichter Inhalte.

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 19 Sorgfaltspflichten (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Journalistische Sorgfaltspflichten werden um Anforderungen an redaktionelle Prozesse sowie Verfahren zur nachträglichen Korrektur ergänzt.

Mögliche Betroffene: Anbieter bestimmter journalistisch-redaktionell gestalteter Telemedien.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Verhältnismäßigkeit organisatorischer Anforderungen für kleine und große Redaktionen.

Fundstelle: MSTV § 19; Tabelle 2, Zeilen 57-65. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 19 Sorgfaltspflichten (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

§ 19
Sorgfaltspflichten

(1) Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben einschließlich der redaktionellen Entscheidungsprozesse und Verantwortlichkeiten den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Gleiches gilt für andere geschäftsmäßig angebotene, journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien, in denen regelmäßig Nachrichten oder politische Informationen enthalten sind und die nicht unter Satz 1 fallen. Nachrichten sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen, einschließlich geeigneter Verfahren zur nachträglichen Überprüfung und Korrektur veröffentlichter Inhalte.

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

(2) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von Anbietern von Telemedien durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind.

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

(3) Anbieter nach Absatz 1 Satz 2, die nicht der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen, können sich einer nach den Absätzen 4 bis 8 anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen. Anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle überprüfen die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 bei den ihnen angeschlossenen Anbietern. Sie sind verpflichtet, gemäß ihrer Verfahrensordnung nach Absatz 4 Nr. 4 Beschwerden über die ihnen angeschlossenen Anbieter unverzüglich nachzugehen.

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

(4) Eine Einrichtung ist als Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 3 anzuerkennen, wenn

1. die Unabhängigkeit und Sachkunde ihrer benannten Prüfer gewährleistet ist und dabei auch Vertreter aus gesellschaftlichen Gruppen berücksichtigt sind, die sich in besonderer Weise mit Fragen des Journalismus befassen,

2. eine sachgerechte Ausstattung sichergestellt ist,

3. Vorgaben für die Entscheidungen der Prüfer bestehen, die in der Spruchpraxis die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten geeignet sind,

4. eine Verfahrensordnung besteht, die den Umfang und Ablauf der Prüfung sowie mögliche Sanktionen regelt und die Möglichkeit der Überprüfung von Entscheidungen vorsieht,

5. gewährleistet ist, dass die betroffenen Anbieter vor einer Entscheidung gehört werden, die Entscheidung schriftlich begründet und den Beteiligten mitgeteilt wird,

6. eine Beschwerdestelle eingerichtet ist und

7. die Einrichtung für den Beitritt weiterer Anbieter offensteht.

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

(5) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die zuständige Landesmedienanstalt.

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

(6) Die Anerkennung kann ganz oder teilweise widerrufen oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich entfallen sind oder die Spruchpraxis der Einrichtung nicht mit den Bestimmungen dieses Staatsvertrages übereinstimmt. Eine Entschädigung für Vermögensnachteile durch den Widerruf der Anerkennung wird nicht gewährt.

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

(7) Die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle sollen sich über die Anwendung der Absätze 1 und 2 abstimmen.

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

(8) Die zuständige Landesmedienanstalt kann Entscheidungen einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle, die die Grenzen des Beurteilungsspielraums überschreiten, beanstanden und ihre Aufhebung verlangen. Kommt eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ihren Aufgaben und Pflichten nicht nach, kann die zuständige Landesmedienanstalt verlangen, dass sie diese erfüllt. Eine Entschädigung für hierdurch entstehende Vermögensnachteile wird nicht gewährt.

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 19 Sorgfaltspflichten (Fehler gefunden?)

Redaktionelle Kurzeinordnung

Worum es geht: Journalistische Sorgfaltspflichten werden um Anforderungen an redaktionelle Prozesse sowie Verfahren zur nachträglichen Korrektur ergänzt.

Wen es betreffen kann: Anbieter bestimmter journalistisch-redaktionell gestalteter Telemedien.

Offene Rechts- oder Praxisfrage: Verhältnismäßigkeit organisatorischer Anforderungen für kleine und große Redaktionen.

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

Die bisherige Struktur der §§ 6 und 19 und der Kreis der adressierten Anbieter/Veranstalter wird zunächst beibehalten. Im weiteren Verfahren könnte eine Zusammenführung geprüft werden.

Die Ergänzungen konkretisieren die organisatorischen Anforderungen an Anbieter/Veranstalter, um ihre mit der Einhaltung journalistischer Standards verbundene Organisationsverantwortung. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass journalistische Arbeit nicht nur in den einzelnen Inhalten und durch die einzelnen Journalistinnen und Journalisten, sondern gerade auch durch die zugrunde liegenden redaktionellen Prozesse (unabhängig von der Größe des Mediums) gewährleistet wird („safety by design“).

Hierzu gehören insbesondere transparente Verantwortlichkeiten und Entscheidungswege sowie bei Nachrichten interne Standards und Verfahren zur nachträglichen Korrektur von Fehlern. Insbesondere im digitalen Raum „versenden“ sich (ggf. unrichtige) Inhalte nicht mehr ohne weiteres („Das Internet vergisst nicht“). Medien trifft hier eine besondere Verantwortung – gerade auch wegen dieser Selbstkontrolle werden Medieninhalte im digitalen Raum anders behandelt, als „sonstige“ Inhalte (durch Diskriminierungsverbote, § 18 EMFA, Auffindbarkeit etc.)

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 57–65); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Weiterführende Themen

Praktische Einordnung der Auswirkungen für Websites, Blogs und redaktionelle Online-Angebote: DMStV für Website-Betreiber: Welche Pflichten sind relevant?.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden