§ 109 MStV-E

Neunter Medienänderungsstaatsvertrag (Teil 1) – amtlich veröffentlichter Entwurf, nicht in Kraft. Die folgende Passage ist eine Änderungsvorschrift, keine konsolidierte Gesetzesfassung.

Amtlicher Entwurfswortlaut

8.  § 109 wird wie folgt geändert:

    a)  In der Überschrift werden die Wörter „bei Rechtsverstößen“ gestrichen.

    b)  In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

        „Zieht  die zuständige Landesmedienanstalt Maßnahmen nach  Artikel 17
       Abs. 1  der  Verordnung  (EU) 2024/1083  in  Erwägung,  soll  sie  eine
       Stellungnahme  des  Europäischen  Gremiums  für  Mediendienste  nach
         Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung einbeziehen.“

    c)  Folgender Absatz 7 wird angefügt:

         „(7) Die zuständige Landesmedienanstalt kann von Maßnahmen absehen,
      wenn nur ein geringes öffentliches Interesse für ein Eingreifen besteht.“

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 109 MStV-E (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Der Entwurf passt die behördlichen Möglichkeiten zum Vorgehen gegen Rechtsverstöße an.

Mögliche Betroffene: Von medienrechtlicher Aufsicht betroffene Anbieter.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; veröffentlichter Änderungsstaatsvertragsentwurf vom 25. Juni 2026.

Offene Frage: Voraussetzungen, Ermessen und Rechtsschutz bei aufsichtsrechtlichen Maßnahmen.

Fundstelle: Artikel 1 Nr. 8: § 109 MStV-E. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 109 MStV-E (Fehler gefunden?)

Redaktionelle Lesefassung (Variante B): Teil 1 liegt als Änderungsstaatsvertrag vor. Die nachfolgende Vorschrift beschreibt Änderungen an geltendem Recht. Ohne eine zuverlässig zugeordnete amtliche Ausgangsfassung wird hier kein vermeintlich vollständiger Paragraph konstruiert.

Die Änderungsvorschrift selbst steht vollständig im oberen amtlichen Entwurfsteil. Eine spätere konsolidierte Fassung muss als redaktionelle Bearbeitung kenntlich gemacht werden.

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 109 MStV-E (Fehler gefunden?)

Redaktionelle Kurzeinordnung

Worum es geht: Der Entwurf passt die behördlichen Möglichkeiten zum Vorgehen gegen Rechtsverstöße an.

Wen es betreffen kann: Von medienrechtlicher Aufsicht betroffene Anbieter.

Offene Rechts- oder Praxisfrage: Voraussetzungen, Ermessen und Rechtsschutz bei aufsichtsrechtlichen Maßnahmen.

Rechtlicher Status und Fundstelle

Dies ist eine Änderungsvorschrift des Neunten Medienänderungsstaatsvertrags (DMStV Teil 1), nicht die konsolidierte Fassung des Medienstaatsvertrags. Der Entwurf ist noch nicht in Kraft.

Änderungsgegenstand: § 109 MStV. Die Aufsicht erhält zusätzliche Verfahrensregeln und Ermessen.

Primärquelle

Rundfunkkommission der Länder: Neunter Medienänderungsstaatsvertrag, Entwurf 2026. Amtliches Originaldokument (PDF). Die Einordnung ist redaktionell und ausdrücklich vom oben wiedergegebenen Entwurfswortlaut getrennt.

Quellen

Amtlicher Entwurf des 9. Medienänderungsstaatsvertrags (PDF).

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden