Neunter Medienänderungsstaatsvertrag (Teil 1) – amtlich veröffentlichter Entwurf, nicht in Kraft. Die folgende Passage ist eine Änderungsvorschrift, keine konsolidierte Gesetzesfassung.
Amtlicher Entwurfswortlaut
8. § 109 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „bei Rechtsverstößen“ gestrichen.
b) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Zieht die zuständige Landesmedienanstalt Maßnahmen nach Artikel 17
Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1083 in Erwägung, soll sie eine
Stellungnahme des Europäischen Gremiums für Mediendienste nach
Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung einbeziehen.“
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Die zuständige Landesmedienanstalt kann von Maßnahmen absehen,
wenn nur ein geringes öffentliches Interesse für ein Eingreifen besteht.“