§ 77d Diskriminierungsfreiheit

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

§ 77d

Diskriminierungsfreiheit

(1) Zur Sicherung der Meinungsvielfalt dürfen KI-Informationssysteme journalistisch-redaktionell verantwortete Angebote Dritter nicht diskriminieren.

(2) Eine Diskriminierung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn ohne sachlich gerechtfertigten Grund von den nach § 77c Abs. 1 Nr. 3 zu veröffentlichenden Kriterien zugunsten oder zulasten eines bestimmten Angebots systematisch abgewichen wird oder diese Kriterien Angebote unmittelbar oder mittelbar unbillig systematisch behindern. Als sachlicher Grund im Sinne des Satzes 1 gilt insbesondere die individuelle und freiwillige von einem Nutzer des KI-Informationssystems vorgenommene Beschränkung auf bestimmte Angebote oder Darstellungen.

(3) Ein Verstoß kann nur von dem betroffenen Anbieter journalistisch-redaktionell verantworteter Angebote bei der zuständigen Landesmedienanstalt geltend gemacht werden. [In offensichtlichen Fällen kann der Verstoß von der zuständigen Landesmedienanstalt auch von Amts wegen verfolgt werden.

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 77d Diskriminierungsfreiheit (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Der Entwurf sieht spezifische Anforderungen an die diskriminierungsfreie Behandlung journalistischer Angebote durch KI-Informationssysteme vor.

Mögliche Betroffene: Anbieter von KI-Informationssystemen sowie davon vermittelte journalistische Medien.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Trennung zwischen zulässiger redaktioneller oder technischer Auswahl und ungerechtfertigter Benachteiligung.

Fundstelle: MSTV § 77d; Tabelle 2, Zeilen 178-181. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 77d Diskriminierungsfreiheit (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

§ 77d

Diskriminierungsfreiheit

(1) Zur Sicherung der Meinungsvielfalt dürfen KI-Informationssysteme journalistisch-redaktionell verantwortete Angebote Dritter nicht diskriminieren.

(2) Eine Diskriminierung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn ohne sachlich gerechtfertigten Grund von den nach § 77c Abs. 1 Nr. 3 zu veröffentlichenden Kriterien zugunsten oder zulasten eines bestimmten Angebots systematisch abgewichen wird oder diese Kriterien Angebote unmittelbar oder mittelbar unbillig systematisch behindern. Als sachlicher Grund im Sinne des Satzes 1 gilt insbesondere die individuelle und freiwillige von einem Nutzer des KI-Informationssystems vorgenommene Beschränkung auf bestimmte Angebote oder Darstellungen.

(3) Ein Verstoß kann nur von dem betroffenen Anbieter journalistisch-redaktionell verantworteter Angebote bei der zuständigen Landesmedienanstalt geltend gemacht werden. [In offensichtlichen Fällen kann der Verstoß von der zuständigen Landesmedienanstalt auch von Amts wegen verfolgt werden.

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 77d Diskriminierungsfreiheit (Fehler gefunden?)

Redaktionelle Kurzeinordnung

Worum es geht: Der Entwurf sieht spezifische Anforderungen an die diskriminierungsfreie Behandlung journalistischer Angebote durch KI-Informationssysteme vor.

Wen es betreffen kann: Anbieter von KI-Informationssystemen sowie davon vermittelte journalistische Medien.

Offene Rechts- oder Praxisfrage: Trennung zwischen zulässiger redaktioneller oder technischer Auswahl und ungerechtfertigter Benachteiligung.

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Redaktionelle Prüffragen

Welche Differenzierungen nach Herkunft oder Medienart gelten als sachlich gerechtfertigt?

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

Entspricht § 94 Abs. 1 MStV in der geltenden Fassung.

Hier ist eine Privilegierung journalistisch-redaktionell verantworteter Angebote in Form eines besonderen Diskriminierungsschutzes vorgesehen.

Absatz 2 des Entwurfs entspricht weitestgehend § 94 Abs. 2 MStV in der geltenden Fassung: Eine Diskriminierung im Sinne der Varianten 1 und 2 des Vorschlags würde sich auf den Input und Inhalte beziehen, der zur Erstellung des neuen Inhalts herangezogen wird. Jedenfalls bei einem Einsatz von Systemen wie der RAG wäre eine solche Diskriminierung durch den Verweis auf die gem. § 77c Abs. 1 Nr. 3 MStV (neu) transparent zu machenden Auswahlkriterien bzgl. technisch identifizierbarer verwendeter Einzelquellen auch kontrollierbar.

Als Rechtfertigungsgrund kommt die Nutzerautonomie in Betracht, wenn diese freiwillig erfolgt ist.

Ebenso ist es vorstellbar, dass vertragliche Beziehungen des Anbieters eines KI-Informationssystems mit externen Anbietern von journalistisch-redaktionell verantworteten Inhalten einen Rechtfertigungsgrund darstellen können, wenn der entsprechende Vertrag diskriminierungsfrei zustande gekommen ist.

Entspricht weitgehend § 94 Abs. 3 MStV in der geltenden Fassung, auch hier erscheint eine Privilegierung journalistisch-redaktionell verantworteter Angebote sinnvoll.

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 178–181); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Weiterführende Themen

Weitere Hintergründe zur Einordnung von KI-Informationssystemen, Pflichten und Quellen-Transparenz: KI und DMStV: Pflichten, Verantwortung und Transparenz.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden