Redaktionelle Kurzeinordnung
Worum es geht: Der Entwurf sieht spezifische Anforderungen an die diskriminierungsfreie Behandlung journalistischer Angebote durch KI-Informationssysteme vor.
Wen es betreffen kann: Anbieter von KI-Informationssystemen sowie davon vermittelte journalistische Medien.
Offene Rechts- oder Praxisfrage: Trennung zwischen zulässiger redaktioneller oder technischer Auswahl und ungerechtfertigter Benachteiligung.
Rechtsstatus und Einordnung
Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.
Redaktionelle Prüffragen
Welche Differenzierungen nach Herkunft oder Medienart gelten als sachlich gerechtfertigt?
Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission
Entspricht § 94 Abs. 1 MStV in der geltenden Fassung.
Hier ist eine Privilegierung journalistisch-redaktionell verantworteter Angebote in Form eines besonderen Diskriminierungsschutzes vorgesehen.
Absatz 2 des Entwurfs entspricht weitestgehend § 94 Abs. 2 MStV in der geltenden Fassung: Eine Diskriminierung im Sinne der Varianten 1 und 2 des Vorschlags würde sich auf den Input und Inhalte beziehen, der zur Erstellung des neuen Inhalts herangezogen wird. Jedenfalls bei einem Einsatz von Systemen wie der RAG wäre eine solche Diskriminierung durch den Verweis auf die gem. § 77c Abs. 1 Nr. 3 MStV (neu) transparent zu machenden Auswahlkriterien bzgl. technisch identifizierbarer verwendeter Einzelquellen auch kontrollierbar.
Als Rechtfertigungsgrund kommt die Nutzerautonomie in Betracht, wenn diese freiwillig erfolgt ist.
Ebenso ist es vorstellbar, dass vertragliche Beziehungen des Anbieters eines KI-Informationssystems mit externen Anbietern von journalistisch-redaktionell verantworteten Inhalten einen Rechtfertigungsgrund darstellen können, wenn der entsprechende Vertrag diskriminierungsfrei zustande gekommen ist.
Entspricht weitgehend § 94 Abs. 3 MStV in der geltenden Fassung, auch hier erscheint eine Privilegierung journalistisch-redaktionell verantworteter Angebote sinnvoll.
Quellen und Textgrundlage
Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 178–181); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.
Weiterführende Themen
Weitere Hintergründe zur Einordnung von KI-Informationssystemen, Pflichten und Quellen-Transparenz: KI und DMStV: Pflichten, Verantwortung und Transparenz.