§ 17 Verfahren der KJM

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

§ 17

Verfahren der KJM

Aufsichtsverfahren

(1) Im Anwendungsbereich dieses Staatsvertrages wird Die KJM die DK von Amts wegen tätig;. leitet Leitet ihr eine Landesmedienanstalt oder eine oberste Landesjugendbehörde einen Prüffall zu, hat sie das Verfahren unverzüglich einzuleiten; für andere Zuleitungen als von der zuständigen Landesmedienanstalt gilt § 107 Abs. 1 Satz 1 MStV entsprechend. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen. Die Beschlüsse der KJM sind gegenüber den anderen Organen der zuständigen Landesmedienanstalt bindend. Sie sind deren Entscheidungen zu Grunde zu legen.

(3) Die KJM DK und die RJM soll sollen mit der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien und den obersten Landesjugendbehörden zusammenarbeiten und einen regelmäßigen Informationsaustausch pflegen.

(4) Die KJM RJM erstattet den Gremien der Landesmedienanstalten, den für den Jugendschutz zuständigen obersten Landesjugendbehörden und der für den Jugendschutz zuständigen obersten Bundesbehörde alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages.

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 17 Verfahren der KJM (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Der Entwurf betrifft das Verfahren der Jugendmedienschutzaufsicht.

Mögliche Betroffene: Aufsichtsstellen und Beteiligte in Jugendmedienschutzverfahren.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Verfahrensrechte, Begründungspflichten und Geschwindigkeit von Entscheidungen.

Fundstelle: JMSTV § 17; Tabelle 3, Zeilen 66-69. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 17 Verfahren der KJM (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

§ 17

Aufsichtsverfahren

(1) Im Anwendungsbereich dieses Staatsvertrages wird die DK von Amts wegen tätig. Leitet ihr eine Landesmedienanstalt oder eine oberste Landesjugendbehörde einen Prüffall zu, hat sie das Verfahren unverzüglich einzuleiten; für andere Zuleitungen als von der zuständigen Landesmedienanstalt gilt § 107 Abs. 1 Satz 1 MStV entsprechend.

(3) Die DK und die RJM sollen mit der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien und den obersten Landesjugendbehörden zusammenarbeiten und einen regelmäßigen Informationsaustausch pflegen.

(4) Die RJM erstattet den Gremien der Landesmedienanstalten, den für den Jugendschutz zuständigen obersten Landesjugendbehörden und der für den Jugendschutz zuständigen obersten Bundesbehörde alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages.

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 17 Verfahren der KJM (Fehler gefunden?)

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

§ 17 fungiert weitgehend als Parallelnorm zu § 107 MStV n. F. mit diesen ergänzenden Bestimmungen.

Satz 1 ergänzt § 107 Abs. 1 MStV n. F. Durch die Neufassung ändert sich inhaltlich im Verhältnis zu § 17 Abs. 1 S. 1. JMStV a. F. nichts.

Durch die Neufassung des Satzes 2 wird der Beschleunigungsgrundsatz („unverzüglich“), der schon in § 107 Abs. 1 S. 1 MStV n. F. für Vorlagen der zuständigen Landesmedienanstalten auf alle von der DK geführten Aufsichtsverfahren erweitert wurde, hier konsequent fortgesetzt.

Die Sätze 2 ff. des § 17 Abs. 1 JMStV a. F. können gestrichen werden, da sie vollkommen in § 104a Abs. 8 MStV n. F. aufgehen.

Spezielle Regelungen für das Anerkennungsverfahren einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle hat § 19 JMStV.

Die RJM erstellt den Bericht und holt dazu auch die notwendigen Informationen von der DK ein (vgl. auch § 104a Abs. 11 MStV n. F.).

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 3, Zeilen 66–69); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden