Der Digitale Medien-Staatsvertrag (DMStV) soll neue Regeln für bestimmte KI-Informationssysteme schaffen. Im Mittelpunkt stehen die Verantwortung für generierte Antworten, journalistische Sorgfalt, Transparenz über Quellen und die Sicherung der Meinungsvielfalt. Das betrifft nicht automatisch jedes KI-Werkzeug.
Rechtsstand: Die §§ 77a bis 77g MStV-E gehören zum nicht geeinten Diskussionsentwurf von Teil 2 vom 28. September 2026. Die Anforderungen sind noch nicht geltendes Recht. Bestehendes Medien- und EU-Recht ist davon zu unterscheiden.[1][2]
Welche KI-Angebote will der DMStV erfassen?
Der Entwurf führt in § 2 MStV-E die Kategorie „KI-Informationssystem“ ein. Gemeint sind bestimmte digitale Dienste, die auf Grundlage auch journalistisch-redaktionell verantworteter Angebote Dritter für einen grundsätzlich unbestimmten Nutzerkreis automatisiert neue Inhalte erzeugen. Dazu können beispielsweise KI-basierte Suchantworten und Nachrichten-Chats gehören. Maßgeblich ist die konkrete Funktionsweise, nicht die bloße Bezeichnung als KI.[1]
Der Entwurf grenzt solche Systeme von Medienintermediären ab: Ein Intermediär vermittelt fremde Angebote; ein KI-Informationssystem stellt neue Inhalte bereit, die Drittangebote aus Nutzersicht ersetzen können. Diese Grenze ist praktisch schwierig, etwa bei einer Suchmaschine, die sowohl Links als auch eine KI-Zusammenfassung ausgibt.
Was gilt heute bereits für KI-Antworten?
Das geltende Medienrecht kann auf bestimmte KI-Angebote anwendbar sein. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) hat am 14. Juli 2026 Bescheide im Zusammenhang mit Google AI Overviews und Perplexity bekannt gegeben und sich dabei auf bestehendes Recht gestützt. Diese Einordnung der Aufsicht ist nicht mit einer abschließenden gerichtlichen Bestätigung gleichzusetzen; Rechtsmittel gegen die Bescheide sind möglich.[3]
Daneben können je nach Angebot europäische Regelungen einschlägig sein, insbesondere die KI-Verordnung, der Digital Services Act und das Europäische Medienfreiheitsgesetz. Die geplanten §§ 77a ff. sollen zusätzliche medienrechtliche Regeln schaffen, nicht die gesamte KI-Regulierung erstmals begründen.[2][4][5]
Welche Pflichten stehen im Diskussionsentwurf?
| Vorschrift | Vorgeschlagener Regelungsbereich | Wichtige Einschränkung |
|---|---|---|
| § 77a | Anwendungsbereich und Nutzerschwelle | Grundpflichten nach § 77b Abs. 1 und 2 auch unterhalb der Schwelle |
| § 77b | Inländischer Zustellungsbevollmächtigter; Anbieter-Verantwortung; Sorgfalt und Gegendarstellung | Einzelne Absätze gelten nur für die erfassten Angebote |
| § 77c | Funktionsweise, Richtigkeitswahrscheinlichkeit und verwendete journalistische Quellen | Technische Umsetzbarkeit der Wahrscheinlichkeitsangabe ist umstritten |
| § 77d | Schutz journalistischer Drittangebote vor systematischer, sachlich ungerechtfertigter Benachteiligung | Keine allgemeine Pflicht, alle Quellen gleich häufig zu nennen |
| § 77e | Weitere Hinweise bei Information und Bildung | Vorschrift steht als offene Variante in eckigen Klammern |
| § 77f / § 77g | Unterlagen und Konkretisierung durch Satzungen/Richtlinien | Abhängig von der finalen Fassung |
Die Übersicht fasst die Vorschläge zusammen und ersetzt nicht ihren Wortlaut. Die amtliche Änderungsspalte enthält offene Varianten und wird in den verlinkten Paragrafenseiten wiedergegeben.[1]
Gilt eine Grenze von einer Million Nutzern?
§ 77a MStV-E sieht für einen Teil der Pflichten eine Schwelle von einer Million Nutzern pro Monat in Deutschland vor. Der Entwurf bezieht sich auf einen Durchschnitt über sechs Monate oder auf die prognostizierte Entwicklung. § 77b Abs. 1 und 2 sind ausdrücklich von dieser Ausnahme ausgenommen. Die Aussage „unter einer Million Nutzern gilt der DMStV nicht“ wäre also falsch.
Entscheidend sind zunächst die Einordnung als KI-Informationssystem und anschließend die Voraussetzungen der jeweiligen Norm. Ein kleines redaktionelles KI-Tool, eine intern eingesetzte Textassistenz und ein öffentlich angebotener KI-Nachrichtendienst sind nicht ohne Weiteres gleichzusetzen.
Wie zuverlässig müssen KI-Antworten sein?
Nach § 77b Abs. 3 MStV-E sollen Anbieter bei Nachrichten und politischen Informationen verwendete Quellen ihrem Sinngehalt nach unverfälscht wiedergeben, Unsicherheiten berücksichtigen und deutlich machen. § 77c Abs. 1 Nr. 2 MStV-E geht weiter: Es sollen Angaben dazu erfolgen, mit welcher Wahrscheinlichkeit Aussagen in neu generierten Nachrichten und politischen Informationen zutreffend sind.
Das wirft eine grundlegende Frage auf: Die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Sprachmodell eine Formulierung erzeugt, ist nicht die nachprüfbare Wahrscheinlichkeit, dass eine Tatsachenbehauptung wahr ist. Eine praktisch überprüfbare Methode zur Bestimmung solcher Richtigkeitswahrscheinlichkeiten ist daher ein zentraler Streitpunkt.
Beispiel: KI beantwortet eine politische Frage
Ein Nutzer fragt einen KI-Dienst nach dem Inhalt eines neuen Gesetzes. Das System fasst Medienberichte zusammen und nennt zwei Quellen. Nach dem Diskussionsentwurf könnte für ein erfasstes KI-Informationssystem relevant sein, ob die Quellen sinngemäß korrekt wiedergegeben, die Auswahlkriterien transparent gemacht und Unsicherheiten angemessen gekennzeichnet werden. Eine pauschale Pflicht für jede beliebige KI-Anwendung ergibt sich daraus nicht.
Häufige Fragen zu KI und DMStV
Müssen alle KI-Chatbots den DMStV beachten?
Nein. Entscheidend sind die geplante gesetzliche Definition eines KI-Informationssystems und die Voraussetzungen der konkreten Vorschrift. Für Teile des Entwurfs ist zusätzlich eine Nutzerschwelle vorgesehen.
Gilt die Medienaufsicht für KI schon heute?
Die Medienanstalten wenden bestehendes Medienrecht bereits auf bestimmte KI-Such- und Chatangebote an. Die rechtliche Einordnung konkreter Funktionen kann streitig und gerichtlich überprüfbar sein.[3]
Muss KI künftig eine Prozentzahl für ihre Wahrheit nennen?
§ 77c MStV-E enthält eine entsprechende vorgeschlagene Pflicht für Aussagen zu Nachrichten und politischen Informationen. Wie solche Prozentwerte belastbar ermittelt werden könnten, ist eine offene technische und rechtliche Frage. Die Pflicht gilt noch nicht.
Ist Quellenangabe gleich Urheberrechtsfreigabe?
Nein. Transparenz über die verwendeten Quellen und urheberrechtliche Nutzungsrechte sind unterschiedliche Rechtsfragen. Die DMStV-Vorschläge ersetzen das Urheberrecht nicht.
Welche Vorschrift ist für journalistische Websites besonders wichtig?
Neben den Regeln für KI-Anbieter sind insbesondere § 77d MStV-E zur Diskriminierungsfreiheit und die Auffindbarkeitsregeln interessant. Für Pflichten der Website selbst ist die jeweilige Angebotsart entscheidend.
Weitere Themen und Originalvorschriften
Zum Umgang mit KI bei der Aufsicht siehe Medienaufsicht und Datenschutz. Die Präsentation journalistischer Quellen wird in Algorithmen und Meinungsfreiheit behandelt. Die wichtigsten Originaltexte stehen in § 77a, § 77b, § 77c und § 77d MStV-E.
Quellen
- Rundfunkkommission der Länder: DMStV Teil 2, Synopse vom 28.09.2026 (PDF), insbesondere § 2 Abs. 2 Nr. 16a und §§ 77a–77g MStV-E.
- Die Medienanstalten: Geltender Medienstaatsvertrag, Fassung seit 01.12.2025.
- Die Medienanstalten: ZAK-Bescheide zu Google AI Overviews und Perplexity vom 14.07.2026.
- Europäische Union: KI-Verordnung (EU) 2024/1689.
- Europäische Union: Digital Services Act (EU) 2022/2065.