§ 19b Unzulässigkeit von Nachahmung

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

§ 19b

Unzulässigkeit von Nachahmung

(1) Es ist unzulässig, wesentliche Merkmale eines Telemediums mit journalistisch-redaktionell verantwortetem Angebot ohne die Einwilligung von dessen Anbieter zu verbreiten, sodass für einen objektiven Nutzer der Eindruck entsteht, dass Inhalte, die im Rahmen des Nachahmerangebots veröffentlicht werden, vom Anbieter des Telemediums mit journalistisch-redaktionell verantwortetem Angebot stammen. Wesentliche Merkmale nach Satz 1 sind der Titel des Telemediums mit journalistisch-redaktionell verantwortetem Angebot, der Name von dessen Anbieter, die Nutzung einer Marke des Anbieters sowie die Übernahme der visuellen Identität, Gestaltung und Nutzerführung des Telemediums mit journalistisch-redaktionell verantwortetem Angebot.

[(2) Der Anbieter eines Telemediums mit journalistisch-redaktionell verantwortetem Angebot kann ein Vorgehen gegen ein Nachahmerangebot nach Abs. 1 bei der zuständigen Landesmedienanstalt beantragen, sofern wesentliche Merkmale seines Telemediums mit journalistisch-redaktionell verantwortetem Angebot nach Abs. 1 verbreitet werden. Die wesentlichen Merkmale nach Abs. 1 Satz 2 und deren Verbreitung sind unter Beifügung von Nachweisen eingehend darzulegen.]

(3) Ansprüche des Anbieters eines Telemediums mit journalistisch-redaktionell verantwortetem Angebot gegen den Verantwortlichen eines Nachahmerangebots bleiben unberührt.

(4) Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend für die Verbreitung von wesentlichen Merkmalen einer öffentlichen Stelle oder einer Partei im Rahmen eines Telemediums ohne deren Einwilligung, sodass für einen objektiven Nutzer unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände des Telemediums der Eindruck entsteht, dass Inhalte, die im Rahmen des Nachahmerangebots veröffentlicht werden, von der öffentlichen Stelle oder der Partei stammen und ihrer Verantwortung unterliegen. Wesentliche Merkmale nach Satz 1 sind der Name einer öffentlichen Stelle oder einer Partei sowie ihre Hoheitszeichen und visuellen Kennzeichen.

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 19b Unzulässigkeit von Nachahmung (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Der Entwurf richtet sich gegen die irreführende Nachahmung journalistischer Angebote und nennt Ausnahmen beziehungsweise Grenzen im Hinblick auf Kunst und Satire.

Mögliche Betroffene: Betreiber von Websites und sonstigen Telemedien, die an Aufmachung oder Identität journalistischer Angebote anknüpfen.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Reichweite des Nachahmungsschutzes gegenüber zulässiger Kritik, Satire und Parodie.

Fundstelle: MSTV § 19b; Tabelle 2, Zeilen 71-75. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 19b Unzulässigkeit von Nachahmung (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

§ 19b

Unzulässigkeit von Nachahmung

(1) Es ist unzulässig, wesentliche Merkmale eines Telemediums mit journalistisch-redaktionell verantwortetem Angebot ohne die Einwilligung von dessen Anbieter zu verbreiten, sodass für einen objektiven Nutzer der Eindruck entsteht, dass Inhalte, die im Rahmen des Nachahmerangebots veröffentlicht werden, vom Anbieter des Telemediums mit journalistisch-redaktionell verantwortetem Angebot stammen. Wesentliche Merkmale nach Satz 1 sind der Titel des Telemediums mit journalistisch-redaktionell verantwortetem Angebot, der Name von dessen Anbieter, die Nutzung einer Marke des Anbieters sowie die Übernahme der visuellen Identität, Gestaltung und Nutzerführung des Telemediums mit journalistisch-redaktionell verantwortetem Angebot.

[(2) Der Anbieter eines Telemediums mit journalistisch-redaktionell verantwortetem Angebot kann ein Vorgehen gegen ein Nachahmerangebot nach Abs. 1 bei der zuständigen Landesmedienanstalt beantragen, sofern wesentliche Merkmale seines Telemediums mit journalistisch-redaktionell verantwortetem Angebot nach Abs. 1 verbreitet werden. Die wesentlichen Merkmale nach Abs. 1 Satz 2 und deren Verbreitung sind unter Beifügung von Nachweisen eingehend darzulegen.]

(3) Ansprüche des Anbieters eines Telemediums mit journalistisch-redaktionell verantwortetem Angebot gegen den Verantwortlichen eines Nachahmerangebots bleiben unberührt.

(4) Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend für die Verbreitung von wesentlichen Merkmalen einer öffentlichen Stelle oder einer Partei im Rahmen eines Telemediums ohne deren Einwilligung, sodass für einen objektiven Nutzer unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände des Telemediums der Eindruck entsteht, dass Inhalte, die im Rahmen des Nachahmerangebots veröffentlicht werden, von der öffentlichen Stelle oder der Partei stammen und ihrer Verantwortung unterliegen. Wesentliche Merkmale nach Satz 1 sind der Name einer öffentlichen Stelle oder einer Partei sowie ihre Hoheitszeichen und visuellen Kennzeichen.

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 19b Unzulässigkeit von Nachahmung (Fehler gefunden?)

Redaktionelle Kurzeinordnung

Worum es geht: Der Entwurf richtet sich gegen die irreführende Nachahmung journalistischer Angebote und nennt Ausnahmen beziehungsweise Grenzen im Hinblick auf Kunst und Satire.

Wen es betreffen kann: Betreiber von Websites und sonstigen Telemedien, die an Aufmachung oder Identität journalistischer Angebote anknüpfen.

Offene Rechts- oder Praxisfrage: Reichweite des Nachahmungsschutzes gegenüber zulässiger Kritik, Satire und Parodie.

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Redaktionelle Prüffragen

Wie lassen sich irreführende Nachahmung und grundrechtlich geschützte Satire oder Kritik verlässlich abgrenzen?

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

Die Vorschrift des § 19b neu adressiert Fälle, in denen im Digitalen Angebote und Inhalte von Dritten durch Verwendung von Merkmalen von Medienangeboten, öffentlichen Stellen oder Parteien verbreitet werden, um den Eindruck zu vermitteln, dass die betreffenden Angebote und Inhalte der Verantwortung des Nachgeahmten unterliegen.

Die Nachahmung journalistisch-redaktionell verantworteter Angebote und die Erweckung des Eindrucks, dass im Rahmen der Nachahmung veröffentlichte Inhalte vom jeweiligen Anbieter stammen, betrifft die Wirtschaftlichkeit (inklusive Reputation) der Angebote und die Vertrauenswürdigkeit von Informationen. Eine Nachahmung, die unter Verwendung der wesentlichen Merkmale nach Abs. 1 Satz 2 erfolgt, soll als unzulässig angesehen werden. Ein aufsichtsrechtliches Vorgehen soll einen Antrag des betroffenen Anbieters erfordern (Abs. 2).

Bei der Bewertung, ob durch die Verbreitung der wesentlichen Merkmale der Eindruck im Sinne von Abs. 1 Satz 1 entsteht, ist auf einen objektiven Nutzer abzustellen und mögliche Umstände, die auf eine satirische oder künstlerische Darbietung hinweisen, einzubeziehen.

Da die Nachahmung von digitalen Medienangeboten deren Wirtschaftlichkeit und das Vertrauen in diese betrifft, soll ein aufsichtsrechtliches Tätigwerden einen Antrag des betroffenen Anbieters erfordern (Abs. 2 Satz 1). Hierdurch wird zudem der Nachweis der Nachahmung operativ umsetzbar, indem der Antragsteller die betreffenden Umstände darlegt (Abs. 2 Satz 2). Im Rahmen der Antragstellung ist sicherzustellen, dass der jeweilige Antragsteller Anbieter des betreffenden Telemediums mit journalistisch-redaktionell verantwortetem Angebot ist.

Angesichts der potentiellen Auswirkungen von Nachahmungen auf den öffentlichen Diskurs könnte ggf. erwogen werden, dass kein Antragserfordernis vorgesehen wird.

Ansprüche des Anbieters gegen den Verantwortlichen eines Nachahmerangebots aus anderen Rechtsgebieten, etwa nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) oder dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), werden von den Abs. 1, 2, 4 nicht berührt.

Die Nachahmung wesentlicher Merkmale einer öffentlichen Stelle oder einer Partei im Digitalen und die Erweckung des Eindrucks, dass im Rahmen der Nachahmung veröffentlichte Inhalte vom nachgeahmten Akteur stammen, betrifft die gesellschaftliche Informationsfunktion dieser Akteure und die Vertrauenswürdigkeit von Informationen. Insbesondere in vermeintlichen Notfällen, die durch Nachahmerangebote ausgerufen werden, können in kurzer Zeit vermeintliche Eilinformationen schnell verbreitet werden, die suggerieren, dass sie von öffentlichen Stellen oder Parteien stammen.

Eine Nachahmung im Sinne von Abs. 4 Satz 1, die unter Verwendung der wesentlichen Merkmale nach Abs. 4 Satz 2 erfolgt, soll als unzulässig angesehen werden. Ein aufsichtsrechtliches Vorgehen soll einen Antrag erfordern. Angesichts der hohen Bedeutung der Meinungs-, Presse-, Rundfunk- und Kunstfreiheit ist die Prüfung, ob ein Eindruck im Sinne von Abs. 4 Satz 1 für einen objektiven Nutzer entsteht besonders sorgfältig vorzunehmen, insbesondere sind etwaige Anhaltspunkte für satirische oder künstlerische Darbietungen eingehend zu betrachten. Hierzu sind die Gesamtumstände des jeweiligen Telemediums zu berücksichtigen.

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 71–75); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Weiterführende Themen

Praktische Einordnung der Auswirkungen für Websites, Blogs und redaktionelle Online-Angebote: DMStV für Website-Betreiber: Welche Pflichten sind relevant?.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden