Redaktionelle Kurzeinordnung
Worum es geht: Der Entwurf richtet sich gegen die irreführende Nachahmung journalistischer Angebote und nennt Ausnahmen beziehungsweise Grenzen im Hinblick auf Kunst und Satire.
Wen es betreffen kann: Betreiber von Websites und sonstigen Telemedien, die an Aufmachung oder Identität journalistischer Angebote anknüpfen.
Offene Rechts- oder Praxisfrage: Reichweite des Nachahmungsschutzes gegenüber zulässiger Kritik, Satire und Parodie.
Rechtsstatus und Einordnung
Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.
Redaktionelle Prüffragen
Wie lassen sich irreführende Nachahmung und grundrechtlich geschützte Satire oder Kritik verlässlich abgrenzen?
Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission
Die Vorschrift des § 19b neu adressiert Fälle, in denen im Digitalen Angebote und Inhalte von Dritten durch Verwendung von Merkmalen von Medienangeboten, öffentlichen Stellen oder Parteien verbreitet werden, um den Eindruck zu vermitteln, dass die betreffenden Angebote und Inhalte der Verantwortung des Nachgeahmten unterliegen.
Die Nachahmung journalistisch-redaktionell verantworteter Angebote und die Erweckung des Eindrucks, dass im Rahmen der Nachahmung veröffentlichte Inhalte vom jeweiligen Anbieter stammen, betrifft die Wirtschaftlichkeit (inklusive Reputation) der Angebote und die Vertrauenswürdigkeit von Informationen. Eine Nachahmung, die unter Verwendung der wesentlichen Merkmale nach Abs. 1 Satz 2 erfolgt, soll als unzulässig angesehen werden. Ein aufsichtsrechtliches Vorgehen soll einen Antrag des betroffenen Anbieters erfordern (Abs. 2).
Bei der Bewertung, ob durch die Verbreitung der wesentlichen Merkmale der Eindruck im Sinne von Abs. 1 Satz 1 entsteht, ist auf einen objektiven Nutzer abzustellen und mögliche Umstände, die auf eine satirische oder künstlerische Darbietung hinweisen, einzubeziehen.
Da die Nachahmung von digitalen Medienangeboten deren Wirtschaftlichkeit und das Vertrauen in diese betrifft, soll ein aufsichtsrechtliches Tätigwerden einen Antrag des betroffenen Anbieters erfordern (Abs. 2 Satz 1). Hierdurch wird zudem der Nachweis der Nachahmung operativ umsetzbar, indem der Antragsteller die betreffenden Umstände darlegt (Abs. 2 Satz 2). Im Rahmen der Antragstellung ist sicherzustellen, dass der jeweilige Antragsteller Anbieter des betreffenden Telemediums mit journalistisch-redaktionell verantwortetem Angebot ist.
Angesichts der potentiellen Auswirkungen von Nachahmungen auf den öffentlichen Diskurs könnte ggf. erwogen werden, dass kein Antragserfordernis vorgesehen wird.
Ansprüche des Anbieters gegen den Verantwortlichen eines Nachahmerangebots aus anderen Rechtsgebieten, etwa nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) oder dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), werden von den Abs. 1, 2, 4 nicht berührt.
Die Nachahmung wesentlicher Merkmale einer öffentlichen Stelle oder einer Partei im Digitalen und die Erweckung des Eindrucks, dass im Rahmen der Nachahmung veröffentlichte Inhalte vom nachgeahmten Akteur stammen, betrifft die gesellschaftliche Informationsfunktion dieser Akteure und die Vertrauenswürdigkeit von Informationen. Insbesondere in vermeintlichen Notfällen, die durch Nachahmerangebote ausgerufen werden, können in kurzer Zeit vermeintliche Eilinformationen schnell verbreitet werden, die suggerieren, dass sie von öffentlichen Stellen oder Parteien stammen.
Eine Nachahmung im Sinne von Abs. 4 Satz 1, die unter Verwendung der wesentlichen Merkmale nach Abs. 4 Satz 2 erfolgt, soll als unzulässig angesehen werden. Ein aufsichtsrechtliches Vorgehen soll einen Antrag erfordern. Angesichts der hohen Bedeutung der Meinungs-, Presse-, Rundfunk- und Kunstfreiheit ist die Prüfung, ob ein Eindruck im Sinne von Abs. 4 Satz 1 für einen objektiven Nutzer entsteht besonders sorgfältig vorzunehmen, insbesondere sind etwaige Anhaltspunkte für satirische oder künstlerische Darbietungen eingehend zu betrachten. Hierzu sind die Gesamtumstände des jeweiligen Telemediums zu berücksichtigen.
Quellen und Textgrundlage
Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 71–75); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.
Weiterführende Themen
Praktische Einordnung der Auswirkungen für Websites, Blogs und redaktionelle Online-Angebote: DMStV für Website-Betreiber: Welche Pflichten sind relevant?.