§ 16 Zuständigkeit der KJM Aufgaben

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

§ 16

Zuständigkeit der KJM
Aufgaben

(1) Unbeschadet der Befugnisse von anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach diesem Staatsvertrag ist die DK zuständig für die abschließende Beurteilung von Angeboten nach diesem Staatsvertrag bei Entscheidungen und Maßnahmen im jeweiligen Einzelfall. In diesem Zusammenhang ist sie insbesondere für folgende Aufsichtsaufgaben zuständig:

1. die Überwachung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages,

2. die Anerkennung von Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle und die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung,

3. die Bestätigung der Altersbewertungen nach § 5 Abs. 2 Satz 3,

4. die Festlegung der Sendezeit für den Einzelfall nach § 8,

5. die Festlegung der Ausnahmen nach § 9 für den Einzelfall,

6. die Bestimmung der von Kindern und Jugendlichen üblicherweise genutzten Betriebssysteme nach § 12 Abs. 1 Satz 1,

7. die Anerkennung automatisierter Bewertungssysteme nach § 12 Abs. 4,

8. die Festlegung der Eignungsanforderungen für die gesicherte Suche nach § 12 Abs. 6,

9. 6. die Aufsicht über Entscheidungen der Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19b Abs. 1 und 2,

10. die Stellungnahme zu Indizierungsanträgen bei der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien und für Anträge bei der Prüfstelle auf Indizierung und

11. 7. die Entscheidung über Ordnungswidrigkeiten nach diesem Staatsvertrag.

Die KJM trifft die Bestimmungen nach Nummern 6 bis 8 erstmalig innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages und überprüft sie regelmäßig sowie bei besonderem Bedarf, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren.

(2) Der RJM ist zuständig für die abschließende Beurteilung von Fragestellungen zu Angeboten nach diesem Staatsvertrag, soweit es sich nicht um Entscheidungen und Maßnahmen der DK im Einzelfall nach Absatz 1 Satz 1 handelt. In diesem Zusammenhang ist er insbesondere zuständig für:

1. die Festlegung von Anforderungen an Systeme zur Sicherstellung geschlossener Benutzergruppen nach § 4 Abs. 2,

2. die Festlegung von Anforderungen an die Eignung technischer oder sonstiger Mittel nach § 5 Abs. 8,

3. die Festlegung der Sendezeit durch Richtlinien nach § 8,

4. die Festlegung der Ausnahmen nach § 9 für den Einzelfall,

5. die Festlegung der Kriterien für die Eignungsanforderungen für Jugendschutzprogramme nach § 11 Abs. 3,

6. die Bestimmung der von Kindern und Jugendlichen üblicherweise genutzten Betriebssysteme nach § 12 Abs. 1 Satz 1,

7. die Anerkennung automatisierter Bewertungssysteme nach § 12 Abs. 4,

8. die Festlegung der Eignungsanforderungen für die gesicherte Suche nach § 12 Abs. 6,

9. die Stellungnahme zu Indizierungsanträgen bei der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien und für Anträge bei der Prüfstelle auf Indizierung,

10. Die Abgabe von Stellungnahmen nach § 24b JuSchG,

11. die Erstellung des Berichts nach § 17 Abs. 4

12. die Erstellung von Satzungen und Richtlinien, die nach § 15 erlassen werden.

Der RJM bezieht die DK und GVK bei grundsätzlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Erstellung von Satzungs- und Richtlinienentwürfen, mit ein.

(23) Die KJM DK und der RJM kann können zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten insbesondere mit der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz, der Bundesnetzagentur und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder zusammenarbeiten und hierzu einen regelmäßigen Informationsaustausch pflegen. Die zuständige Landesmedienanstalt kann, soweit dies erforderlich ist, mit den benannten Stellen zu diesem Zweck Erkenntnisse austauschen.

(4) Die DK überprüft trifft die Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 7 sowie der RJM die Bestimmungen nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 6 erstmalig innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages am 1. Dezember 2025 und sie regelmäßig sowie bei besonderem Bedarf, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren.

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 16 Zuständigkeit der KJM Aufgaben (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Die Vorschrift beschreibt die Aufgaben und Zuständigkeiten im Jugendmedienschutz.

Mögliche Betroffene: Jugendmedienschutzaufsicht und Anbieter von Telemedien beziehungsweise Rundfunk.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Wirksame Kontrolle bei zugleich nachvollziehbarer Entscheidungsstruktur.

Fundstelle: JMSTV § 16; Tabelle 3, Zeilen 61-65. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 16 Zuständigkeit der KJM Aufgaben (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

§ 16


Aufgaben

(1) Unbeschadet der Befugnisse von anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach diesem Staatsvertrag ist die DK zuständig für die abschließende Beurteilung von Angeboten nach diesem Staatsvertrag bei Entscheidungen und Maßnahmen im jeweiligen Einzelfall. In diesem Zusammenhang ist sie insbesondere für folgende Aufsichtsaufgaben zuständig:

1. die Überwachung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages,

2. die Anerkennung von Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle und die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung,

3. die Bestätigung der Altersbewertungen nach § 5 Abs. 2 Satz 3,

4. die Festlegung der Sendezeit für den Einzelfall nach § 8,

5. die Festlegung der Ausnahmen nach § 9 für den Einzelfall,

6. die Aufsicht über Entscheidungen der Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19b Abs. 1 und 2,

7. die Entscheidung über Ordnungswidrigkeiten nach diesem Staatsvertrag.

(2) Der RJM ist zuständig für die abschließende Beurteilung von Fragestellungen zu Angeboten nach diesem Staatsvertrag, soweit es sich nicht um Entscheidungen und Maßnahmen der DK im Einzelfall nach Absatz 1 Satz 1 handelt. In diesem Zusammenhang ist er insbesondere zuständig für:

1. die Festlegung von Anforderungen an Systeme zur Sicherstellung geschlossener Benutzergruppen nach § 4 Abs. 2,

2. die Festlegung von Anforderungen an die Eignung technischer oder sonstiger Mittel nach § 5 Abs. 8,

3. die Festlegung der Sendezeit durch Richtlinien nach § 8,

4. die Festlegung der Ausnahmen nach § 9 für den Einzelfall,

5. die Festlegung der Kriterien für die Eignungsanforderungen für Jugendschutzprogramme nach § 11 Abs. 3,

6. die Bestimmung der von Kindern und Jugendlichen üblicherweise genutzten Betriebssysteme nach § 12 Abs. 1 Satz 1,

7. die Anerkennung automatisierter Bewertungssysteme nach § 12 Abs. 4,

8. die Festlegung der Eignungsanforderungen für die gesicherte Suche nach § 12 Abs. 6,

9. die Stellungnahme zu Indizierungsanträgen bei der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien und für Anträge bei der Prüfstelle auf Indizierung,

10. Die Abgabe von Stellungnahmen nach § 24b JuSchG,

11. die Erstellung des Berichts nach § 17 Abs. 4

12. die Erstellung von Satzungen und Richtlinien, die nach § 15 erlassen werden.

Der RJM bezieht die DK und GVK bei grundsätzlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Erstellung von Satzungs- und Richtlinienentwürfen, mit ein.

(3) Die DK und der RJM können zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten insbesondere mit der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz, der Bundesnetzagentur und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder zusammenarbeiten und hierzu einen regelmäßigen Informationsaustausch pflegen. Die zuständige Landesmedienanstalt kann, soweit dies erforderlich ist, mit den benannten Stellen zu diesem Zweck Erkenntnisse austauschen.

(4) Die DK überprüft die Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 7 sowie der RJM die Bestimmungen nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 6 erstmalig innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages am 1. Dezember 2025 und sie regelmäßig sowie bei besonderem Bedarf, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren.

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 16 Zuständigkeit der KJM Aufgaben (Fehler gefunden?)

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

§ 16 wird zu Parallelnorm zu § 105 MStV mit ergänzenden Bestimmungen.

Nach Satz 1 übernimmt die DK von der KJM (wie auch von der KEK) die Aufsichtsaufgaben, die als Einzelfallentscheidungen ergehen. Insofern ist die allg. Zuständigkeit hinsichtlich der abschließenden Beurteilung von Angeboten nach diesem Staatsvertrag entsprechend zu ergänzen.

§ 16 Abs. 1 S. 2 JMStV a. F. geht in § 105 Abs. 3 MStV n. F. auf (wie auch schon § 14 Abs. 2 S. 2 JMStV).

Die gestrichenen bisherigen Ziffern 6, 7, 8 und 10 des Satz 3 gehören zum neuen Zuständigkeitsbereich des RJM, der im neuen Absatz 2 geregelt wird.

Weitere explizite Aufgabenzuweisungen erfolgen nach Satz 2 auch in den materiellen Regelungen des JMStV.

Der bisherige Satz 4 wird hier gestrichen, da er aus systematischen Gründen als neuer Absatz 4 aufgenommen ist.

Absatz 2 regelt für den RJM wie § 105 Abs. 4 MStV n. F. für den RKM dessen Zuständigkeit.

§ 105 Abs. 3 MStV n. F. gilt mit seiner allgemeinen Aufgabenbeschreibung der Räte gerade auch für den RJM, sodass insbesondere fachliche Beratung und Unterstützung der Landesmedienanstalten und der gemeinsamen Gremien allgemein möglich und durch die LMA auszugestalten ist. Damit geht auch die Möglichkeit der Beauftragung mit Gutachten (bisher § 14 Abs. 2 S. 2 JMStV a. F.) auf (vgl. dazu nun auch § 13 Abs. 3 S. 2 JMStV n. F.) einher.

Die Ziffern 6, 7, 8 und 9 in Satz 3 entsprechen § 16 Abs. 1 S. S Nr. 6, 7, 8 und 10 JMStV a. F.

Satz 2 entspricht § 15 Abs. 1 S. 2 JMStV a. F. und wird aus systematischen Gründen neu verortet. Die Parallelregelung für den RKM befindet sich in § 105 Abs. 4 S. 3 MStV n. F.

Aufgrund der neuen Zuständigkeitsverteilung ist die Norm entsprechend anzupassen.

Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 16 Abs. 1 S. 4. JMStV a. F. und wurde mit Blick auf neue Zuständigkeitsverteilung angepasst.

Zudem wird die Prüfungsfrist wegen Bezugnahme auf das Inkrafttreten des 6. MÄStV angepasst.

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 3, Zeilen 61–65); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden