DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.
§ 16
Zuständigkeit der KJM
Aufgaben
(1) Unbeschadet der Befugnisse von anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach diesem Staatsvertrag ist die DK zuständig für die abschließende Beurteilung von Angeboten nach diesem Staatsvertrag bei Entscheidungen und Maßnahmen im jeweiligen Einzelfall. In diesem Zusammenhang ist sie insbesondere für folgende Aufsichtsaufgaben zuständig:
1. die Überwachung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages,
2. die Anerkennung von Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle und die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung,
3. die Bestätigung der Altersbewertungen nach § 5 Abs. 2 Satz 3,
4. die Festlegung der Sendezeit für den Einzelfall nach § 8,
5. die Festlegung der Ausnahmen nach § 9 für den Einzelfall,
6. die Bestimmung der von Kindern und Jugendlichen üblicherweise genutzten Betriebssysteme nach § 12 Abs. 1 Satz 1,
7. die Anerkennung automatisierter Bewertungssysteme nach § 12 Abs. 4,
8. die Festlegung der Eignungsanforderungen für die gesicherte Suche nach § 12 Abs. 6,
9. 6. die Aufsicht über Entscheidungen der Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19b Abs. 1 und 2,
10. die Stellungnahme zu Indizierungsanträgen bei der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien und für Anträge bei der Prüfstelle auf Indizierung und
11. 7. die Entscheidung über Ordnungswidrigkeiten nach diesem Staatsvertrag.
Die KJM trifft die Bestimmungen nach Nummern 6 bis 8 erstmalig innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages und überprüft sie regelmäßig sowie bei besonderem Bedarf, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren.
(2) Der RJM ist zuständig für die abschließende Beurteilung von Fragestellungen zu Angeboten nach diesem Staatsvertrag, soweit es sich nicht um Entscheidungen und Maßnahmen der DK im Einzelfall nach Absatz 1 Satz 1 handelt. In diesem Zusammenhang ist er insbesondere zuständig für:
1. die Festlegung von Anforderungen an Systeme zur Sicherstellung geschlossener Benutzergruppen nach § 4 Abs. 2,
2. die Festlegung von Anforderungen an die Eignung technischer oder sonstiger Mittel nach § 5 Abs. 8,
3. die Festlegung der Sendezeit durch Richtlinien nach § 8,
4. die Festlegung der Ausnahmen nach § 9 für den Einzelfall,
5. die Festlegung der Kriterien für die Eignungsanforderungen für Jugendschutzprogramme nach § 11 Abs. 3,
6. die Bestimmung der von Kindern und Jugendlichen üblicherweise genutzten Betriebssysteme nach § 12 Abs. 1 Satz 1,
7. die Anerkennung automatisierter Bewertungssysteme nach § 12 Abs. 4,
8. die Festlegung der Eignungsanforderungen für die gesicherte Suche nach § 12 Abs. 6,
9. die Stellungnahme zu Indizierungsanträgen bei der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien und für Anträge bei der Prüfstelle auf Indizierung,
10. Die Abgabe von Stellungnahmen nach § 24b JuSchG,
11. die Erstellung des Berichts nach § 17 Abs. 4
12. die Erstellung von Satzungen und Richtlinien, die nach § 15 erlassen werden.
Der RJM bezieht die DK und GVK bei grundsätzlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Erstellung von Satzungs- und Richtlinienentwürfen, mit ein.
(23) Die KJM DK und der RJM kann können zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten insbesondere mit der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz, der Bundesnetzagentur und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder zusammenarbeiten und hierzu einen regelmäßigen Informationsaustausch pflegen. Die zuständige Landesmedienanstalt kann, soweit dies erforderlich ist, mit den benannten Stellen zu diesem Zweck Erkenntnisse austauschen.
(4) Die DK überprüft trifft die Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 7 sowie der RJM die Bestimmungen nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 6 erstmalig innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages am 1. Dezember 2025 und sie regelmäßig sowie bei besonderem Bedarf, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren.