§ 120 Übergangsbestimmungen zur Bestimmung der Zuschaueranteile

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

§ 120 – Quellenzuordnung (Überschrift aus der linken Synopsenspalte)

IX. Abschnitt

Übergangs- und Schlussvorschriften

HINWEIS: eine Ergänzung der Übergangs- und Schlussvorschriften erfolgt noch

(1) Bis zur ersten Bestimmung der Zuschaueranteile nach § 61 sind für die Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt in Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen die vorhandenen Daten über Zuschaueranteile zugrunde zu legen. Die Veranstalter sind verpflichtet, bei ihnen vorhandene Daten über Zuschaueranteile auf Anforderung der KEK des RKM zur Verfügung zu stellen. Die Landesmedienanstalten haben durch Anwendung verwaltungsverfahrensrechtlicher Regelungen unter Beachtung der Interessen der Beteiligten sicherzustellen, dass Maßnahmen nach diesem Staatsvertrag, die aufgrund von Daten nach Satz 1 ergehen, unverzüglich an die sich aufgrund der ersten Bestimmung der Zuschaueranteile nach § 61 ergebende Sach- und Rechtslage angepasst werden können.

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 120 Übergangsbestimmungen zur Bestimmung der Zuschaueranteile (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Die Vorschrift regelt Übergänge bei der Bestimmung von Zuschaueranteilen.

Mögliche Betroffene: Rundfunkveranstalter und zuständige Stellen der Konzentrationskontrolle.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Vermeidung von Rechtsunsicherheit beim Wechsel zwischen alter und neuer Berechnungssystematik.

Fundstelle: MSTV § 120; Tabelle 2, Zeilen 359-364. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 120 Übergangsbestimmungen zur Bestimmung der Zuschaueranteile (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

IX. Abschnitt

Übergangs- und Schlussvorschriften

HINWEIS: eine Ergänzung der Übergangs- und Schlussvorschriften erfolgt noch

Die Synopse lässt an dieser Stelle unveränderten Normtext aus (…).

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

§ 120

Übergangsbestimmungen zur
Bestimmung der Zuschaueranteile

(1) Bis zur ersten Bestimmung der Zuschaueranteile nach § 61 sind für die Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt in Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen die vorhandenen Daten über Zuschaueranteile zugrunde zu legen. Die Veranstalter sind verpflichtet, bei ihnen vorhandene Daten über Zuschaueranteile auf Anforderung des RKM zur Verfügung zu stellen. Die Landesmedienanstalten haben durch Anwendung verwaltungsverfahrensrechtlicher Regelungen unter Beachtung der Interessen der Beteiligten sicherzustellen, dass Maßnahmen nach diesem Staatsvertrag, die aufgrund von Daten nach Satz 1 ergehen, unverzüglich an die sich aufgrund der ersten Bestimmung der Zuschaueranteile nach § 61 ergebende Sach- und Rechtslage angepasst werden können.

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

(2) Absatz 1 gilt nur für bundesweit ausgerichtete Angebote

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 120 Übergangsbestimmungen zur Bestimmung der Zuschaueranteile (Fehler gefunden?)

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

IX. Abschnitt

Übergangs- und Schlussvorschriften

HINWEIS: eine Ergänzung der Übergangs- und Schlussvorschriften erfolgt noch

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 359–364); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden