§ 77c Transparenz

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

§ 77c

Transparenz

(1) Anbieter von KI-Informationssystemen haben zur Sicherung der Meinungsvielfalt nachfolgende Informationen leicht wahrnehmbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1. Informationen über die Funktionsweise des KI-Informationssystems in verständlicher Sprache,

2. bei Inhalten im Bereich Nachrichten und politischer Information Angaben dazu, mit welcher Wahrscheinlichkeit die in dem neu generierten Inhalt angeführten Ausführungen zutreffend sind,

3. Hinweise zu den bei der Generierung neuer Inhalte verwendeten journalistisch-redaktionell verantworteten Inhalten Dritter sowie Angaben zu den Kriterien, die über ihre Einbeziehung entscheiden.

(2) Änderungen der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Funktionsweise sind unverzüglich in derselben Weise wahrnehmbar zu machen.

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 77c Transparenz (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Der Entwurf enthält zusätzliche Transparenzpflichten, insbesondere zu Quellen und Aussagen über die Verlässlichkeit generierter Nachrichten- und Politik-Inhalte.

Mögliche Betroffene: Anbieter der erfassten KI-Informationssysteme und ihre Nutzer.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Wie lässt sich die tatsächliche Richtigkeit einer Aussage verlässlich quantifizieren und überwachen?

Fundstelle: MSTV § 77c; Tabelle 2, Zeilen 175-177. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 77c Transparenz (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

§ 77c

Transparenz

(1) Anbieter von KI-Informationssystemen haben zur Sicherung der Meinungsvielfalt nachfolgende Informationen leicht wahrnehmbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1. Informationen über die Funktionsweise des KI-Informationssystems in verständlicher Sprache,

2. bei Inhalten im Bereich Nachrichten und politischer Information Angaben dazu, mit welcher Wahrscheinlichkeit die in dem neu generierten Inhalt angeführten Ausführungen zutreffend sind,

3. Hinweise zu den bei der Generierung neuer Inhalte verwendeten journalistisch-redaktionell verantworteten Inhalten Dritter sowie Angaben zu den Kriterien, die über ihre Einbeziehung entscheiden.

(2) Änderungen der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Funktionsweise sind unverzüglich in derselben Weise wahrnehmbar zu machen.

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 77c Transparenz (Fehler gefunden?)

Redaktionelle Kurzeinordnung

Worum es geht: Der Entwurf enthält zusätzliche Transparenzpflichten, insbesondere zu Quellen und Aussagen über die Verlässlichkeit generierter Nachrichten- und Politik-Inhalte.

Wen es betreffen kann: Anbieter der erfassten KI-Informationssysteme und ihre Nutzer.

Offene Rechts- oder Praxisfrage: Wie lässt sich die tatsächliche Richtigkeit einer Aussage verlässlich quantifizieren und überwachen?

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Redaktionelle Prüffragen

Wie soll eine objektiv überprüfbare Wahrscheinlichkeit der faktischen Richtigkeit von KI-Ausgaben bestimmt werden?

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

§ 77c Abs. 1 ist an § 93 Abs. 1 Satz 1 angelehnt.

Nr. 1 entspricht der Formulierung von § 93 Abs. 1 Nr. 2 2. Hs. MStV in der geltenden Fassung: Der Nutzer soll hier Informationen darüber erhalten, wie der neue Inhalt zustande kam. Dazu sollte etwa bei auf LLMs basierenden KI-Antworten insbesondere der Hinweis gehören, dass der neue journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalt auf einer statistischen Wahrscheinlichkeit innerhalb der Sprache basiert und LLMs wahre und falsche Aussagen nur eingeschränkt unterscheiden können.

Nr. 2: Da die den derzeitigen KI-Modellen zugrundeliegende Technologie gerade nicht auf Richtigkeit, sondern auf Wahrscheinlichkeit basiert und insofern keine faktische Korrektheit garantiert werden kann, sollte dies im Sinne der freien Meinungsbildung und Autonomie der Nutzer zumindest durch Angabe eines Wahrscheinlichkeitsgrades transparent gemacht und so verdeutlicht werden müssen.

Nr. 3: Diese Hinweispflicht ist Teil einer umfassenden Transparenzregelung und zugleich ein Beitrag zur Meinungsvielfalt. Soweit das Ergebnis auf technisch identifizierbaren Einzelquellen basiert bzw. solche einbezogen wurden, ist transparent zu machen, wie es zu der Quellenauswahl kam.

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 175–177); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Weiterführende Themen

Weitere Hintergründe zur Einordnung von KI-Informationssystemen, Pflichten und Quellen-Transparenz: KI und DMStV: Pflichten, Verantwortung und Transparenz.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden