§ 18 „jugendschutz.net“

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

§ 18 – Quellenzuordnung (Überschrift aus der linken Synopsenspalte)

(1) Die durch die obersten Landesjugendbehörden eingerichtete gemeinsame Stelle Jugendschutz aller Länder („jugendschutz.net“) ist organisatorisch an die KJM den RJM angebunden. Die Stelle „jugendschutz.net“ wird von den beteiligten Partnern gemeinschaftlich finanziert. Landesmedienanstalten und den Ländern gemeinsam finanziert. Die näheren Einzelheiten der Finanzierung dieser Stelle durch die Länder legen die beteiligten Partner entsprechend der jeweils auf diese Stelle übertragenen Aufgaben in einer Vereinbarung für eine Dauer von vier Jahren fest. für den Jugendschutz zuständigen Minister der Länder in einem Statut durch Beschluss fest. Die Vereinbarung Statut regelt auch die fachliche und haushaltsmäßige Unabhängigkeit der Stelle.

(2) „jugendschutz.net“ unterstützt die KJM beteiligten Partner bei deren Aufgaben. Die näheren Einzelheiten einschließlich einer Jahresaufgabenplanung werden von den beteiligten Partnern jeweils in Kooperationsvereinbarungen mit „jugendschutz.net“ und unter Berücksichtigung der Finanzplanung nach Abs. 1 Satz 3 vereinbart.

(3) 1„jugendschutz.net“ überprüft die Angebote der Telemedien. 2Daneben nimmt „jugendschutz.net“ auch Aufgaben der Beratung und Schulung bei Telemedien wahr.

(4) 1Bei möglichen Verstößen gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages weist „jugendschutz.net“ den Anbieter hierauf hin und informiert die KJM. 2Bei möglichen Verstößen von Mitgliedern einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ergeht der Hinweis zunächst an diese Einrichtung. 3Die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle haben innerhalb einer Woche ein Verfahren einzuleiten und dies „jugendschutz.net“ mitzuteilen. 4Bei Untätigkeit der anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle informiert „jugendschutz.net“ die KJM.

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 18 „jugendschutz.net“ (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Der Entwurf verändert Regelungen zu jugendschutz.net.

Mögliche Betroffene: jugendschutz.net und die beteiligten Aufsichtsstrukturen.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Aufgabenzuordnung, Kontrollbefugnisse und Transparenz.

Fundstelle: JMSTV § 18; Tabelle 3, Zeilen 70-74. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 18 „jugendschutz.net“ (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

§ 18

„jugendschutz.net“

(1) Die durch die obersten Landesjugendbehörden eingerichtete gemeinsame Stelle Jugendschutz aller Länder („jugendschutz.net“) ist organisatorisch an den RJM angebunden. Die Stelle „jugendschutz.net“ wird von den beteiligten Partnern gemeinschaftlich finanziert. . Die näheren Einzelheiten der Finanzierung dieser Stelle legen die beteiligten Partner entsprechend der jeweils auf diese Stelle übertragenen Aufgaben in einer Vereinbarung für eine Dauer von vier Jahren fest. Die Vereinbarungregelt auch die fachliche und haushaltsmäßige Unabhängigkeit der Stelle.

(2) „jugendschutz.net“ unterstützt die beteiligten Partner bei deren Aufgaben. Die näheren Einzelheiten einschließlich einer Jahresaufgabenplanung werden von den beteiligten Partnern jeweils in Kooperationsvereinbarungen mit „jugendschutz.net“ und unter Berücksichtigung der Finanzplanung nach Abs. 1 Satz 3 vereinbart.

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Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 18 „jugendschutz.net“ (Fehler gefunden?)

Redaktionelle Kurzeinordnung

Worum es geht: Der Entwurf verändert Regelungen zu jugendschutz.net.

Wen es betreffen kann: jugendschutz.net und die beteiligten Aufsichtsstrukturen.

Offene Rechts- oder Praxisfrage: Aufgabenzuordnung, Kontrollbefugnisse und Transparenz.

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

Mit der Neufassung wird die gemeinschaftliche Verantwortung der beteiligten Partner für die Finanzierung und die Aufgabengestaltung von jugendschutz.net gestärkt. Gleichzeitig ermöglicht die offene Formulierung grundsätzlich die Aufnahme weiterer Partner.

Die konkrete Beschreibung der Aufgaben von jugendschutz.net soll jeweils durch Kooperationsvereinbarungen mit den Partnern erfolgen. Dadurch wird eine bedarfsgerechte Ausgestaltung auch angesichts der dynamischen Entwicklung im Bereich des Jugendmedienschutzes Rechnung getragen.

Im Bereich der LMA insbesondere Unterstützung der DK bei Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen JMStV; Anbindung an/ Sicherstellung des Austausches mit RJM über Unterstützung bei Aufgabenerfüllung hinaus durch Mitgliedschaft von jugendschutz.net im RJM.

Durch Anknüpfung an die Aufgaben aller beteiligten Partner wird zum Einen deren Bindung an jugendschutz.net gestärkt und zum Anderen die konkrete Ausgestaltung der Aufgabenübertragung flexibel gehalten.

s.o.

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 3, Zeilen 70–74); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden