§ 22 Werbung, Sponsoring, Gewinnspiele

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

§ 22 – Quellenzuordnung (Überschrift aus der linken Synopsenspalte)

(1) Werbung sowie staatliche Informationsarbeit müssen als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. Es dürfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden. Außer bei Wirtschaftswerbung muss auf den Werbetreibenden oder Auftraggeber in angemessener Weise deutlich hingewiesen werden. Wer sich darauf beruft, dass keine Werbung im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziffer 7 vorliegt, hat dies in geeigneter Form gegenüber der zuständigen Landesmedienanstalt nachzuweisen. § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 22 Werbung, Sponsoring, Gewinnspiele (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Der Entwurf passt Vorgaben zu Werbung, Sponsoring und Gewinnspielen in Telemedien an.

Mögliche Betroffene: Anbieter geschäftsmäßiger Telemedien und Auftraggeber kommerzieller Kommunikation.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Trennbarkeit redaktioneller Inhalte von Werbung sowie Bestimmtheit der Ausnahmen.

Fundstelle: MSTV § 22; Tabelle 2, Zeilen 79-83. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 22 Werbung, Sponsoring, Gewinnspiele (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

§ 22

Werbung, Sponsoring, Gewinnspiele

(1) Werbung sowie staatliche Informationsarbeit müssen als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. Es dürfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden. Außer bei Wirtschaftswerbung muss auf den Werbetreibenden oder Auftraggeber in angemessener Weise deutlich hingewiesen werden. Wer sich darauf beruft, dass keine Werbung im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziffer 7 vorliegt, hat dies in geeigneter Form gegenüber der zuständigen Landesmedienanstalt nachzuweisen. § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

(2) Für Sponsoring bei Fernsehtext gilt § 10 entsprechend.

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

(3) Für Gewinnspiele in Telemedien nach § 19 Abs. 1 gilt § 11 entsprechend.

Die Synopse lässt an dieser Stelle unveränderten Normtext aus (…).

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 22 Werbung, Sponsoring, Gewinnspiele (Fehler gefunden?)

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

Klarstellung, dass Werbung gleich welcher Art – also auch ideelle Werbung – gemeint ist. Auch in Telemedien gilt damit ein Trennungs- und Kennzeichnungsgebot bei von Dritten bezahlten Inhalten. Damit muss jede Form gekaufter und damit fremdgesteuerter Inhalte gekennzeichnet werden. Das gilt auch für staatliche Informationsarbeit.

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 79–83); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden