DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.
§ 22 – Quellenzuordnung (Überschrift aus der linken Synopsenspalte)
(1) Werbung sowie staatliche Informationsarbeit müssen als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. Es dürfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden. Außer bei Wirtschaftswerbung muss auf den Werbetreibenden oder Auftraggeber in angemessener Weise deutlich hingewiesen werden. Wer sich darauf beruft, dass keine Werbung im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziffer 7 vorliegt, hat dies in geeigneter Form gegenüber der zuständigen Landesmedienanstalt nachzuweisen. § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.