§ 84c Besondere Auffindbarkeit von Einzelinhalten aus Angeboten nach § 25a

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

§ 84c

Besondere Auffindbarkeit von Einzelinhalten
aus Angeboten nach § 25a

(1) Soweit Benutzeroberflächen mittels algorithmischer Empfehlungssysteme sortieren, anordnen und präsentieren, haben diese mindestens bei jedem [fünften]…

Alternative 1 (Fokus auf besonders meinungsbildende Inhalte):

[…der aus den Bereichen Information (§ 2 Abs. 2 Nr. 25) und Bildung (§ 2 Abs. 2 Nr. 26) empfohlenen Inhalte…]

Alternative 2 (Vorgabe ohne Beschränkung auf besonders meinungsbildende Inhalte)

[…empfohlenen Inhalt…]

…einen solchen zu präsentieren, der aus den in der Benutzeroberfläche vermittelten Angeboten nach § 25a stammt und nach Absatz 2 gekennzeichnet wurde. Bei der Auswahl der konkreten Inhalte nach Satz 1 bleiben im Übrigen die allgemeinen Kriterien der algorithmischen Empfehlungssysteme maßgeblich; §§ 82 Abs. 1 und 84 gelten entsprechend.

(2) Anbieter von Benutzeroberflächen stellen eine Funktion bereit, die es für Angebote nach § 25a ermöglicht, einzelne Inhalte [aus den Bereichen Information (§ 2 Abs. 2 Nr. 25) und Bildung (§ 2 Abs. 2 Nr. 26)] für die Nutzung nach Absatz 1 maschinenlesbar zu kennzeichnen.

(3) Nach Absatz 1 präsentierte Inhalte aus Angeboten nach § 25a müssen sich einfügen und können durch den Anbieter der Benutzeroberfläche mit einem erläuternden, neutralen Hinweis gekennzeichnet werden; für die Formulierung und Ausgestaltung des Hinweises gilt § 84a entsprechend.

(8) Die Einzelheiten der Absätze 2 bis 7 regeln die Landesmedienanstalten durch gemeinsame Satzungen und Richtlinien.

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 84c Besondere Auffindbarkeit von Einzelinhalten aus Angeboten nach § 25a (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Eine noch offene Variante würde eine regelmäßige besondere Berücksichtigung ausgewählter journalistischer Einzelinhalte in algorithmischen Empfehlungen verlangen.

Mögliche Betroffene: Anbieter algorithmischer Empfehlungssysteme und Medien mit festgestelltem Status.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Gesetzlich vorgegebene Empfehlungen, Auswahlkriterien, Nutzerautonomie und Gleichbehandlung anderer Anbieter. Die „jede fünfte Empfehlung“-Vorgabe ist nicht beschlossen.

Fundstelle: MSTV § 84c; Tabelle 2, Zeilen 215-220. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 84c Besondere Auffindbarkeit von Einzelinhalten aus Angeboten nach § 25a (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

§ 84c

Besondere Auffindbarkeit von Einzelinhalten
aus Angeboten nach § 25a

(1) Soweit Benutzeroberflächen mittels algorithmischer Empfehlungssysteme sortieren, anordnen und präsentieren, haben diese mindestens bei jedem [fünften]…

Alternative 1 (Fokus auf besonders meinungsbildende Inhalte):

[…der aus den Bereichen Information (§ 2 Abs. 2 Nr. 25) und Bildung (§ 2 Abs. 2 Nr. 26) empfohlenen Inhalte…]

Alternative 2 (Vorgabe ohne Beschränkung auf besonders meinungsbildende Inhalte)

[…empfohlenen Inhalt…]

…einen solchen zu präsentieren, der aus den in der Benutzeroberfläche vermittelten Angeboten nach § 25a stammt und nach Absatz 2 gekennzeichnet wurde. Bei der Auswahl der konkreten Inhalte nach Satz 1 bleiben im Übrigen die allgemeinen Kriterien der algorithmischen Empfehlungssysteme maßgeblich; §§ 82 Abs. 1 und 84 gelten entsprechend.

(2) Anbieter von Benutzeroberflächen stellen eine Funktion bereit, die es für Angebote nach § 25a ermöglicht, einzelne Inhalte [aus den Bereichen Information (§ 2 Abs. 2 Nr. 25) und Bildung (§ 2 Abs. 2 Nr. 26)] für die Nutzung nach Absatz 1 maschinenlesbar zu kennzeichnen.

(3) Nach Absatz 1 präsentierte Inhalte aus Angeboten nach § 25a müssen sich einfügen und können durch den Anbieter der Benutzeroberfläche mit einem erläuternden, neutralen Hinweis gekennzeichnet werden; für die Formulierung und Ausgestaltung des Hinweises gilt § 84a entsprechend.

Die Synopse lässt an dieser Stelle unveränderten Normtext aus (…).

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 84c Besondere Auffindbarkeit von Einzelinhalten aus Angeboten nach § 25a (Fehler gefunden?)

Redaktionelle Kurzeinordnung

Worum es geht: Eine noch offene Variante würde eine regelmäßige besondere Berücksichtigung ausgewählter journalistischer Einzelinhalte in algorithmischen Empfehlungen verlangen.

Wen es betreffen kann: Anbieter algorithmischer Empfehlungssysteme und Medien mit festgestelltem Status.

Offene Rechts- oder Praxisfrage: Gesetzlich vorgegebene Empfehlungen, Auswahlkriterien, Nutzerautonomie und Gleichbehandlung anderer Anbieter. Die „jede fünfte Empfehlung“-Vorgabe ist nicht beschlossen.

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Redaktionelle Prüffragen

Welche Wirkung hätte die noch nicht geeinte Variante einer Mindestquote auf freie Informationsauswahl, Gleichbehandlung und die Möglichkeit der Nutzer, Empfehlungen selbst einzustellen?

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

Nach den derzeit noch geltenden Regelungen werden Angebote mit Public-Value-Status in gesonderten Bereichen (z. B. durch eine „Kachel“ oder Rubrik) kenntlich gemacht. Dieses Modell setzt voraus, dass die Nutzer den betreffenden Bereich gezielt aufsuchen und es findet bislang nur Anwendung für Gesamtangebote (insb. Programme). Dies entspricht dem tatsächlichen Nutzungsverhalten in nicht-linearen, algorithmisch gesteuerten Angeboten jedoch immer weniger.

Angesichts dieser Entwicklungen und für ein echtes „level playing field“ auch zugunsten besserer Refinanzierungschancen sollte „Public-Value“ nicht länger auf die Auffindbarkeit von Gesamtangeboten beschränkt bleiben, sondern auch algorithmische Empfehlungssysteme bzgl. Einzelinhalte (Ziff. 10 der Eckpunkte) erfassen.

Für eine belastbare Überprüfung ist erforderlich, dass die hierfür erforderlichen Daten aus Nutzerperspektive möglichst ohne wertende Betrachtung (also bspw. nicht: „in angemessenem Umfang“ o.ä.) statistisch erfassbar sind und die Vorgabe zugleich zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit auch die legitimen Gestaltungsinteressen der Anbieter von Benutzeroberflächen berücksichtigt.

Daher wird eine Vorgabe vorgeschlagen, die sich an der Methodik zum Ausspielen von bezahlten Inhalten bzw. Werbung in Feeds orientiert („mindestens jede x-te Empfehlung“). Auch beim Ausspielen von Werbung greift der Algorithmus in einem vorgegebenen Rhythmus auf einen alternativen Inhaltepool zurück und wählt aus diesem einen personalisierten Inhalt aus.

Andere Varianten (z.B. eine globale quantitative Mindestvorgabe „X% der empfohlenen Inhalte“) wurden geprüft, aufgrund der Missbrauchs- und Umgehungsanfälligkeit und fehlenden Geeignetheit für Systeme potentiell „endloser“ Empfehlungen, wie Feeds („X% der ersten 10 Empfehlungen“), jedoch verworfen.

Die vorgeschlagene Mindestquote (jede fünfte Empfehlung) orientiert sich grob an den inzwischen üblichen Anteilen von Werbung in Feeds etc., also am bereits heute gängigen Umfang „nicht organisch“ ausgewählter Inhalte.

Auf die Mindestquote angerechnet wird grundsätzlich jeder aus dem „Public-Value-Topf“ ausgewählte Einzelinhalt. Das Anknüpfen am Public-Value Status eines Anbieters/Veranstalters ermöglicht eine Einbeziehung ohne Bewertung des einzelnen Inhalts durch die Medienaufsicht.

Die Auswahl der konkret empfohlenen Inhalte (also z.B. Tagesschau- oder ntv-Beitrag, Podcast, Video eines YouTube-Kanals, Presseartikel) erfolgt weiterhin nach der eigenen Logik des Algorithmus. Dabei wird vom Algorithmus nur verlangt, aus den Public-Value Inhalten zu wählen, die a) überhaupt in der Benutzeroberfläche vermittelt werden und b) nach Absatz 2 gekennzeichnet wurde.

Dies schafft einen angemessenen Ausgleich: Der „Charakter“ der Plattform bleibt erhalten und auch bspw. für die Personalisierung der Inhalteauswahl im Sinne des Nutzungserlebnisses bleibt hinreichend Raum. Umgekehrt wird die Konkurrenzsituation der Inhalteanbieter verbessert: Sie konkurrieren „nur noch“ innerhalb des Pools und müssen sich daher weniger der allgemeinen Algorithmus-Logik unterwerfen, die z.B. besonders reißerische oder emotionale Inhalte bevorzugt.

Dies gilt für Benutzeroberflächen, die auch oder ausschließlich mittels algorithmischer Empfehlungssysteme sortieren, anordnen und präsentieren.

Diskriminierungsfreiheit bei der Auswahl sollte dennoch weiterhin gewährleistet sein. Zudem ist auch hier den Nutzereinstellungen Vorrang einzuräumen ggü. den Empfehlungsfestlegungen des Anbieters oder des Gesetzgebers.

Von weitergehenden Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung des Algorithmus als solchem oder für verpflichtend anzubietende Modi (z.B. für einen Vielfalts- oder sog. Bridging-Algorithmus) wird hier abgesehen.

Zur Frage, auf welche Inhalte abgestellt werden soll, werden zwei Varianten vorgeschlagen:

Variante 1 (Fokus auf besonders meinungsbildende Inhalte):

Es könnte eine Beschränkung auf Informations- und Bildungsinhalte erfolgen und nur in diesem speziellen Segment der Public-Value-Anteil erhöht werden. Unterhaltungsinhalte werden weiterhin durch die Auffindbarkeitsregeln für Gesamtangebote (§ 84b) adressiert.

Zur Einordnung wird auf die bekannten Definitionen in § 2 abgestellt:

Information = „Nachrichten und Zeitgeschehen, politische Information, Wirtschaft, Auslandsberichte, Religiöses, Sport, Regionales, Gesellschaftliches, Service und Zeitgeschichtliches“

Bildung = „Wissenschaft und Technik, Alltag und Ratgeber, Theologie und Ethik, Tiere und Natur, Gesellschaft, Kinder und Jugend, Erziehung, Geschichte und andere Länder“

Eine noch weitergehende Beschränkung würde sich ergeben, wenn lediglich auf „Nachrichten und politische Information“ (siehe z.B. § 19) abgestellt würde. Je nach Angebot/Plattform ist der Anteil solcher Inhalte jedoch derzeit so niedrig, dass für einen Mehrwert auch der Gesamtanteil dieser im engeren Sinne informierenden Inhalte erhöht werden müsste. Dies wäre jedoch ein erheblich stärkerer Eingriff in die Gestaltungsfreiheit der Anbieter der Benutzeroberflächen.

Variante 2 (Alternative 2 (Vorgabe ohne Beschränkung auf besonders meinungsbildende Inhalte):

Mit Blick auf die generelle Refinanzierbarkeit und Sichtbarkeit von Angeboten nach § 25a, könnte auch eine „unbeschränkte“ Vorgabe erfolgen. Hierbei wäre dann allgemein jede x-te Empfehlung aus dem Public-Value Pool zu wählen – unabhängig davon, um welche Inhaltekategorie es geht (Information, Nachrichten, Unterhaltung, Kultur, Ratgeber, Bildung, Kinder/Jugend etc.). Eine (ggf. im Einzelfall schwierige) Einordnung der Inhalte in Kategorien würde damit entfallen, gleichzeitig würden die Vorgaben auch für Bereiche gelten, in denen ggf. weniger Notwendigkeit für vielfaltsichernde Vorgaben besteht.

Möglich sind Hinweise, die entsprechend des allgemeinen Diskriminierungsverbotes die Auffindbarkeit der Angebote/Inhalte nicht unbillig behindern (z.B. durch eine besonders unattraktive Bezeichnung, wie „Empfehlung erfolgt aufgrund staatlicher Vorgaben“). Die Hinweise sollen sich entsprechend der Nutzerführung organisch einfügen. Im Rahmen der Satzungsbefugnis der Medienanstalten können Positiv- und Negativbeispiele erarbeitet werden.

Eine umfassende Satzungs- und Richtlinienermächtigung (auch für mehrere Satzungen) ist bereits in § 88 geregelt.

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 215–220); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Weiterführende Themen

Weitere Informationen zu Empfehlungsalgorithmen, journalistischer Auffindbarkeit und Meinungsfreiheit: Algorithmen und Meinungsfreiheit: Auffindbarkeit und Empfehlungen.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden