Der DMStV soll die Medienaufsicht technisch und organisatorisch weiterentwickeln. Besonders relevant ist § 109a MStV-E: Er soll den automatisierten Abgleich von Online- und Rundfunkinhalten auf mögliche Rechtsverstöße ausdrücklich regeln – einschließlich Datenschutzvorgaben und menschlicher Nachprüfung.
Rechtsstand: § 109a steht in Teil 1, dem Entwurf des Neunten Medienänderungsstaatsvertrags. Die Vorschrift ist noch nicht in Kraft. Teil 2 enthält weitere Vorschläge zur Organisation und zu Verfahren der Aufsicht.[1][2]
Wie funktioniert die Medienaufsicht bereits heute?
Die Landesmedienanstalten überwachen die Einhaltung bestimmter medienrechtlicher Vorschriften. Dazu gehören Aufgaben im Jugendmedienschutz, bei journalistisch-redaktionellen Angeboten, bei Medienintermediären und bei weiteren regulierten Diensten. Ihre Tätigkeit ist an gesetzliche Zuständigkeiten und Verfahren gebunden.
Automatisierte Recherche gibt es bereits. Das KI-gestützte Werkzeug KIVI wird nach Angaben der Medienanstalten seit Mai 2022 bundesweit eingesetzt, um möglicherweise rechtswidrige Inhalte zu finden. Die gefundenen Inhalte werden anschließend durch Mitarbeitende geprüft. Der DMStV führt also nicht erstmals den Einsatz technischer Werkzeuge ein.[3]
Was sieht § 109a MStV-E konkret vor?
Die Landesmedienanstalten sollen technische Mittel einsetzen dürfen, um Text-, Bild-, Audio- und Videoinhalte automatisiert auf mögliche Verstöße in ihrem Zuständigkeitsbereich abzugleichen. Die Vorschrift bezieht sich auf § 109 MStV und § 20 JMStV. Sie erfasst auch bestimmte Inhalte hinter Zugangsbeschränkungen. Aus dem Wortlaut folgt keine uneingeschränkte Befugnis zur Überwachung privater Nachrichten.[1]
| Thema | Vorgesehene Regel | Grenze oder Sicherung |
|---|---|---|
| Automatisierter Abgleich | Suche nach möglichen Rechtsverstößen in Text, Bild, Ton und Video | Bindung an die gesetzlichen Aufsichtsaufgaben |
| Zugangsbeschränkte Inhalte | Ausdrücklich in den Anwendungsbereich einbezogen | Kein Freibrief für technisch unbegrenzte Zugriffe |
| Personenbezogene Daten | Verarbeitung unter geregelten Voraussetzungen möglich | Erforderlichkeit, Zweckbindung, Schutzmaßnahmen |
| Automatischer Treffer | Verdachtsfall muss unverzüglich von einem Menschen geprüft werden | Unbestätigte Daten unverzüglich, spätestens nach 30 Tagen löschen |
| Bestätigter Verdacht | Daten können für vorgesehene Aufsichtsverfahren verwendet werden | Zweckbindung; spätestens sechs Monate ohne anhängiges Aufsichtsverfahren |
| Prüftechnik | Validierung, Dokumentation, Datenschutz-Folgenabschätzung | Regelmäßige Überprüfung und jährlicher Bericht |
| Online-Plattformen | Geeignete Schnittstellen auf Anforderung bereitstellen | Technische und wirtschaftliche Zumutbarkeit; gesetzlich begrenzte Daten |
Die Tabelle ist eine Zusammenfassung von § 109a Abs. 1–9 MStV-E. Die genaue Anwendung hängt von der endgültigen Norm und den Aufsichtsumständen ab.
Wie soll der Datenschutz gewährleistet werden?
Der Entwurf erlaubt unter Voraussetzungen auch die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO, sofern die Daten für die Bewertung des Inhalts erforderlich sind. Ein automatisierter Abgleich anhand spezifischer personenbezogener Daten soll dagegen nicht zulässig sein. Es wird zwischen der Erkennung eines möglichen Rechtsverstoßes und dem späteren Aufsichtsverfahren unterschieden.[1][4]
§ 109a verlangt unter anderem die Überprüfung auffälliger Inhalte durch eine natürliche Person, die Löschung unbestätigter Verdachtsdaten, die technische Validierung und eine Datenschutz-Folgenabschätzung vor Einsatz des Systems. Auch Trainingsdaten und Trainingszwecke werden begrenzt. Das Vorhandensein von Schutzvorkehrungen beantwortet nicht automatisch die Frage, ob jeder einzelne Eingriff verhältnismäßig wäre.
Müssen Plattformen der Aufsicht technische Zugänge geben?
Nach § 109a Abs. 9 MStV-E sollen Anbieter von Online-Plattformen im Sinne des DSA auf Anforderung geeignete Schnittstellen zur Verfügung stellen, soweit dies technisch und wirtschaftlich zumutbar ist. Der Entwurf beschränkt die über diese Schnittstellen bereitzustellenden Daten auf die gesetzlich beschriebenen Kategorien.
Der Vorschlag berührt zugleich die EU-Kompetenzen für digitale Dienste. Teil 1 wurde unter der Nummer 2025/0777/DE notifiziert. Eine abschließende gerichtliche Entscheidung über die Vereinbarkeit der geplanten Plattformpflichten mit dem DSA folgt aus diesem Verfahren nicht.[5]
Was will Teil 2 an der Medienaufsicht ändern?
Teil 2 enthält darüber hinaus Überlegungen zur Struktur der gemeinsamen Aufgaben der Landesmedienanstalten, zu Beschlusskammern, Zuständigkeiten und Verfahren. Besonders relevant sind die Änderungsvorschläge in § 104, § 104a, § 105 und § 105a MStV-E. Diese Regelungen sind von der besonderen technischen Ermächtigung in § 109a zu unterscheiden.[2]
Beispiel: Ein automatischer Treffer ist noch kein Rechtsverstoß
Ein technisches System markiert ein veröffentlichtes Video als möglicherweise rechtswidrig. Das bedeutet zunächst nur, dass eine Prüfung angezeigt erscheint. Nach dem Entwurf muss ein Mensch klären, ob sich der Verdacht bestätigt. Stellt sich der Treffer als unbegründet heraus, greifen die vorgeschriebenen Löschregeln. Erst auf einer gesonderten gesetzlichen Grundlage kommen weitergehende Maßnahmen in Betracht.
Häufige Fragen zur Medienaufsicht
Darf die Medienaufsicht schon heute KI einsetzen?
Ja. Die Medienanstalten nutzen KIVI nach eigenen Angaben seit 2022. Der DMStV soll den Einsatz technischer Mittel ausdrücklich gesetzlich ausgestalten.[3]
Darf eine KI allein über Verstöße entscheiden?
§ 109a MStV-E sieht für automatisiert erkannte Verdachtsfälle eine unverzügliche Überprüfung durch einen Menschen vor. Die Erkennung allein ist keine abschließende rechtliche Feststellung.
Werden private Chats pauschal überwacht?
Eine allgemeine Befugnis zur flächendeckenden Überwachung privater Nachrichten lässt sich aus dem veröffentlichten § 109a nicht ableiten. Zugriffe auf Zugangsbeschränktes und Verarbeitung personenbezogener Daten werfen dennoch gewichtige Abgrenzungsfragen auf.
Was passiert bei einer falschen Trefferkennung?
Bestätigt sich ein möglicher Verstoß bei der menschlichen Prüfung nicht, müssen die verarbeiteten personenbezogenen Daten unverzüglich und spätestens binnen 30 Tagen gelöscht werden.
Welche Rechte haben betroffene Anbieter?
Aufsichtsmaßnahmen müssen auf gesetzliche Zuständigkeiten und Verfahren gestützt sein. Der Entwurf sieht unter anderem Dokumentation und Offenlegung des technischen Mitteleinsatzes im Rahmen von Aufsichtsmaßnahmen vor. Weitere Rechtsschutzfragen richten sich nach dem jeweiligen Verfahren.
Weiterführende Vorschriften
Der zentrale Originaltext ist § 109a MStV-E. Ergänzend relevant sind § 109, § 111 MStV-E und die Strukturvorschläge zu § 104a und § 105a. Zu den Pflichten von KI-Anbietern siehe KI und DMStV.
Quellen
- Rundfunkkommission der Länder: Neunter Medienänderungsstaatsvertrag, Vertragsentwurf Teil 1 (PDF), insbesondere Artikel 1 Nr. 9, § 109a MStV-E.
- Rundfunkkommission der Länder: Diskussionsentwurf Teil 2 vom 28.09.2026 (PDF), Medienaufsicht und Verfahren.
- Die Medienanstalten: Jugendmedienschutz und KI-gestütztes Prüfsystem KIVI.
- Europäische Union: Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere Art. 9 und 35.
- Europäische Kommission: Notifizierung 2025/0777/DE.