DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.
§ 103d
Verfahren zur Feststellung
vorherrschender Meinungsmacht
(1) Leitet die DK nach § 103b Abs. 5 oder nach § 103c Abs. 5 ein Verfahren zur Feststellung
vorherrschender Meinungsmacht ein, fordert sie den betreffenden Anbieter unter Setzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme auf.
(2) Vorherrschende Meinungsmacht im Sinne des § 103a Abs. 2 wird vermutet, wenn dem betroffenen Anbieter Umsatzerlöse in Höhe von mindestens [vier] Milliarden Euro anzurechnen sind. Die Vermutung kann widerlegt werden, wenn der Anbieter jenseits der in § 103b Abs. 2 genannten gesetzlichen Verpflichtungen Umstände oder ergriffene Maßnahmen nachweist, die geeignet sind, vorherrschende Meinungsmacht wirksam zu verhindern. Hierzu zählen insbesondere, wenn der Anbieter
1. mit [lokalen und regionalen] Anbietern in Deutschland direkte Vertragsbeziehungen hat, sofern diese ein Gesamtvolumen von mindestens [1,5 vom Hundert] des in Deutschland erzielten Unternehmensumsatzes erreichen,
2. bestehende Verpflichtungen zur Aufnahme von Regionalfenstern nach § 59a oder Drittfenstern nach § 60 um mindestens 20 vom Hundert übertroffen werden,
3. die Vorgaben der §§ 84b, 84c und 94a über die gesetzlichen Vorgaben hinaus erfüllt werden,
4. nach den Bestimmungen der §§ 59a, 60, 81, 84b, 84c, 94a nicht verpflichtete Anbieter diese Vorgaben freiwillig erfüllen.
(3) Ergibt eine Prüfung durch die DK, dass die vorgelegten Nachweise nicht geeignet sind, die Vermutung nach Absatz 2 Satz 1 zu widerlegen, stellt die DK gegenüber dem Anbieter fest, dass vorherrschende Meinungsmacht gegeben ist. Die Entscheidung ist zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen.