§ 103d Verfahren zur Feststellung vorherrschender Meinungsmacht

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

§ 103d

Verfahren zur Feststellung
vorherrschender Meinungsmacht

(1) Leitet die DK nach § 103b Abs. 5 oder nach § 103c Abs. 5 ein Verfahren zur Feststellung

vorherrschender Meinungsmacht ein, fordert sie den betreffenden Anbieter unter Setzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme auf.

(2) Vorherrschende Meinungsmacht im Sinne des § 103a Abs. 2 wird vermutet, wenn dem betroffenen Anbieter Umsatzerlöse in Höhe von mindestens [vier] Milliarden Euro anzurechnen sind. Die Vermutung kann widerlegt werden, wenn der Anbieter jenseits der in § 103b Abs. 2 genannten gesetzlichen Verpflichtungen Umstände oder ergriffene Maßnahmen nachweist, die geeignet sind, vorherrschende Meinungsmacht wirksam zu verhindern. Hierzu zählen insbesondere, wenn der Anbieter

1. mit [lokalen und regionalen] Anbietern in Deutschland direkte Vertragsbeziehungen hat, sofern diese ein Gesamtvolumen von mindestens [1,5 vom Hundert] des in Deutschland erzielten Unternehmensumsatzes erreichen,

2. bestehende Verpflichtungen zur Aufnahme von Regionalfenstern nach § 59a oder Drittfenstern nach § 60 um mindestens 20 vom Hundert übertroffen werden,

3. die Vorgaben der §§ 84b, 84c und 94a über die gesetzlichen Vorgaben hinaus erfüllt werden,

4. nach den Bestimmungen der §§ 59a, 60, 81, 84b, 84c, 94a nicht verpflichtete Anbieter diese Vorgaben freiwillig erfüllen.

(3) Ergibt eine Prüfung durch die DK, dass die vorgelegten Nachweise nicht geeignet sind, die Vermutung nach Absatz 2 Satz 1 zu widerlegen, stellt die DK gegenüber dem Anbieter fest, dass vorherrschende Meinungsmacht gegeben ist. Die Entscheidung ist zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen.

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 103d Verfahren zur Feststellung vorherrschender Meinungsmacht (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Die Vorschrift enthält Maßstäbe und Verfahrensregeln zur Feststellung vorherrschender Meinungsmacht.

Mögliche Betroffene: Größere Medien- und Plattformunternehmen sowie Aufsichtsstellen.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Ob wirtschaftliche Indikatoren tatsächlichen Einfluss auf die Meinungsbildung hinreichend abbilden.

Fundstelle: MSTV § 103d; Tabelle 2, Zeilen 258-261. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 103d Verfahren zur Feststellung vorherrschender Meinungsmacht (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

§ 103d

Verfahren zur Feststellung
vorherrschender Meinungsmacht

(1) Leitet die DK nach § 103b Abs. 5 oder nach § 103c Abs. 5 ein Verfahren zur Feststellung

vorherrschender Meinungsmacht ein, fordert sie den betreffenden Anbieter unter Setzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme auf.

(2) Vorherrschende Meinungsmacht im Sinne des § 103a Abs. 2 wird vermutet, wenn dem betroffenen Anbieter Umsatzerlöse in Höhe von mindestens [vier] Milliarden Euro anzurechnen sind. Die Vermutung kann widerlegt werden, wenn der Anbieter jenseits der in § 103b Abs. 2 genannten gesetzlichen Verpflichtungen Umstände oder ergriffene Maßnahmen nachweist, die geeignet sind, vorherrschende Meinungsmacht wirksam zu verhindern. Hierzu zählen insbesondere, wenn der Anbieter

1. mit [lokalen und regionalen] Anbietern in Deutschland direkte Vertragsbeziehungen hat, sofern diese ein Gesamtvolumen von mindestens [1,5 vom Hundert] des in Deutschland erzielten Unternehmensumsatzes erreichen,

2. bestehende Verpflichtungen zur Aufnahme von Regionalfenstern nach § 59a oder Drittfenstern nach § 60 um mindestens 20 vom Hundert übertroffen werden,

3. die Vorgaben der §§ 84b, 84c und 94a über die gesetzlichen Vorgaben hinaus erfüllt werden,

4. nach den Bestimmungen der §§ 59a, 60, 81, 84b, 84c, 94a nicht verpflichtete Anbieter diese Vorgaben freiwillig erfüllen.

(3) Ergibt eine Prüfung durch die DK, dass die vorgelegten Nachweise nicht geeignet sind, die Vermutung nach Absatz 2 Satz 1 zu widerlegen, stellt die DK gegenüber dem Anbieter fest, dass vorherrschende Meinungsmacht gegeben ist. Die Entscheidung ist zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen.

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 103d Verfahren zur Feststellung vorherrschender Meinungsmacht (Fehler gefunden?)

Redaktionelle Kurzeinordnung

Worum es geht: Die Vorschrift enthält Maßstäbe und Verfahrensregeln zur Feststellung vorherrschender Meinungsmacht.

Wen es betreffen kann: Größere Medien- und Plattformunternehmen sowie Aufsichtsstellen.

Offene Rechts- oder Praxisfrage: Ob wirtschaftliche Indikatoren tatsächlichen Einfluss auf die Meinungsbildung hinreichend abbilden.

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Redaktionelle Prüffragen

An welchen überprüfbaren Kriterien kann vorherrschende Meinungsmacht festgestellt werden?

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

Mit der Aufforderung zur Stellungnahme wird dem betroffenen Anbieter vor der Feststellung vorherrschender Meinungsmacht rechtliches Gehör gewährt. Zugleich wird das Verfahren von der bloßen Schwellenwertprüfung auf eine individuelle Beurteilung der konkreten Gefährdungslage übergeleitet.

Das Erreichen der (ggf. nach 103b Abs. 2 modifizierten) Vier-Milliarden-Euro-Schwelle begründet eine widerlegbare gesetzliche Vermutung vorherrschender Meinungsmacht. Damit wird ein klarer und grundsätzlich vorhersehbarer Anknüpfungspunkt geschaffen, ohne die Entscheidung ausschließlich an einem Umsatzwert festzumachen.

Der Anbieter kann die Vermutung durch konkrete Maßnahmen und Umstände widerlegen, die geeignet sind, vorherrschende Meinungsmacht wirksam zu verhindern. Die in den Nummern 1 bis 4 genannten Konstellationen konkretisieren hierfür wesentliche Vielfaltssicherungsleistungen. Besonders berücksichtigt werden die Einbindung regionaler und lokaler Anbieter, zusätzliche Regional- und Drittfenster sowie über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehende Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Auffindbarkeit.

Die Vorschrift verbindet damit einen objektiven wirtschaftlichen Schwellenwert mit einer materiellen Einzelfallbetrachtung. Zugleich entsteht ein Anreiz, freiwillig Maßnahmen zu ergreifen, die einer Konzentration von Meinungsmacht entgegenwirken.

Kann der Anbieter die gesetzliche Vermutung nicht widerlegen, stellt die DK vorherrschende Meinungsmacht durch begründete Entscheidung fest. Die Verpflichtung zur Darlegung der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe dient der Transparenz und gerichtlichen Überprüfbarkeit der Entscheidung.

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 258–261); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Weiterführende Themen

Hintergründe zur Medienkonzentration, Meinungsmacht und möglichen Maßnahmen: Medienkonzentration im DMStV: Meinungsmacht und Eingriffe.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden