Redaktionelle Kurzeinordnung
Worum es geht: Der Entwurf verändert Regeln zur regionalen Vielfalt im Rundfunk.
Wen es betreffen kann: Rundfunkveranstalter und Anbieter regionaler Fensterprogramme.
Offene Rechts- oder Praxisfrage: Praktische Sicherung redaktioneller Vielfalt bei wirtschaftlicher Abhängigkeit.
Rechtsstatus und Einordnung
Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.
Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission
Die bisherigen für das private Fernsehen geltenden Regelungen des Konzentrationsrechts werden in einen mediengattungsübergreifenden neuen VIa. Abschnitt überführt (siehe §§ 103a ff.)
Die bereits existierenden, besonderen Vielfaltsvorgaben im Fernsehen (insb. Regionalfenster und Drittfenster) werden als besondere Vielfaltsregelungen unverändert beibehalten (siehe §§ 59a ff.). Die hierfür nötige Betrachtung der Zuschaueranteile wird daher ebenfalls – jedoch nur noch bezogen auf diese besonderen Instrumente – fortgeführt.
Die so beibehaltenen besonderen Verpflichtungen für private Fernsehveranstalter werden im Rahmen des neuen Medienkonzentrationsrechts „meinungsmachtbremsend“ berücksichtigt.
Quellen und Textgrundlage
Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 115–119); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.