§ 59 Meinungsvielfalt im Rundfunk, regionale Fenster

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

§ 59

Meinungsvielfalt im Rundfunk,
regionale Fenster

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 59 Meinungsvielfalt im Rundfunk, regionale Fenster (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Der Entwurf verändert Regeln zur regionalen Vielfalt im Rundfunk.

Mögliche Betroffene: Rundfunkveranstalter und Anbieter regionaler Fensterprogramme.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Praktische Sicherung redaktioneller Vielfalt bei wirtschaftlicher Abhängigkeit.

Fundstelle: MSTV § 59; Tabelle 2, Zeilen 115-119. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 59 Meinungsvielfalt im Rundfunk, regionale Fenster (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

3. Unterabschnitt

Sicherung der Meinungsvielfalt

§ 59

Meinungsvielfalt im Rundfunk

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

(1) Im privaten Rundfunk ist inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck zu bringen. Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in den Vollprogrammen angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen. Die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt.

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

(2) Ein einzelnes Programm darf die Bildung der öffentlichen Meinung nicht in hohem Maße ungleichgewichtig beeinflussen.

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

(3) Im Rahmen des Zulassungsverfahrens soll die Landesmedienanstalt darauf hinwirken, dass an dem Veranstalter auch Interessenten mit kulturellen Programmbeiträgen beteiligt werden. Ein Rechtsanspruch auf Beteiligung besteht nicht.

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 59 Meinungsvielfalt im Rundfunk, regionale Fenster (Fehler gefunden?)

Redaktionelle Kurzeinordnung

Worum es geht: Der Entwurf verändert Regeln zur regionalen Vielfalt im Rundfunk.

Wen es betreffen kann: Rundfunkveranstalter und Anbieter regionaler Fensterprogramme.

Offene Rechts- oder Praxisfrage: Praktische Sicherung redaktioneller Vielfalt bei wirtschaftlicher Abhängigkeit.

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

Die bisherigen für das private Fernsehen geltenden Regelungen des Konzentrationsrechts werden in einen mediengattungsübergreifenden neuen VIa. Abschnitt überführt (siehe §§ 103a ff.)

Die bereits existierenden, besonderen Vielfaltsvorgaben im Fernsehen (insb. Regionalfenster und Drittfenster) werden als besondere Vielfaltsregelungen unverändert beibehalten (siehe §§ 59a ff.). Die hierfür nötige Betrachtung der Zuschaueranteile wird daher ebenfalls – jedoch nur noch bezogen auf diese besonderen Instrumente – fortgeführt.

Die so beibehaltenen besonderen Verpflichtungen für private Fernsehveranstalter werden im Rahmen des neuen Medienkonzentrationsrechts „meinungsmachtbremsend“ berücksichtigt.

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 115–119); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden