§ 74 Werbung, Gewinnspiele

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

§ 74 – Quellenzuordnung (Überschrift aus der linken Synopsenspalte)

Für rundfunkähnliche Telemedien gelten die §§ 8, 10, 11 und 72 entsprechend. Für Angebote nach § 2 Abs. 3 und sonstige linear verbreitete fernsehähnliche Telemedien gelten die §§ 3 bis 16 und 72 entsprechend. Abweichend von § 8 Abs. 9 Satz 2 gilt das Verbot politischer Werbung nicht für solche rundfunkähnlichen Telemedien, die ausschließlich und erkennbar durch einen politischen Akteur selbst im eigenen Namen betrieben werden und von diesem ausschließlich zur Eigendarstellung verwendet werden.

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 74 Werbung, Gewinnspiele (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Die Vorschrift enthält Vorgaben zu Werbung und Gewinnspielen in den erfassten Angeboten.

Mögliche Betroffene: Anbieter von Medienangeboten sowie Werbeauftraggeber.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Verhältnis der Werberegeln zu redaktioneller Unabhängigkeit und Verbraucherschutz.

Fundstelle: MSTV § 74; Tabelle 2, Zeilen 162-166. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 74 Werbung, Gewinnspiele (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

1. Unterabschnitt

Rundfunkähnliche Telemedien

Die Synopse lässt an dieser Stelle unveränderten Normtext aus (…).

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

§ 74 Werbung, Gewinnspiele

Für rundfunkähnliche Telemedien gelten die §§ 8, 10, 11 und 72 entsprechend. Für Angebote nach § 2 Abs. 3 und sonstige linear verbreitete fernsehähnliche Telemedien gelten die §§ 3 bis 16 und 72 entsprechend. Abweichend von § 8 Abs. 9 Satz 2 gilt das Verbot politischer Werbung nicht für solche rundfunkähnlichen Telemedien, die ausschließlich und erkennbar durch einen politischen Akteur selbst im eigenen Namen betrieben werden und von diesem ausschließlich zur Eigendarstellung verwendet werden.

Die Synopse lässt an dieser Stelle unveränderten Normtext aus (…).

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 74 Werbung, Gewinnspiele (Fehler gefunden?)

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

Beibehaltung der durch den MStV erfolgten Erweiterung des Verbots in § 74 auf rundfunkähnliche Telemedien.

Nach der Definition der TTPW-VO sind neben der Veröffentlichung gegen Entgelt auch sog. „interne Tätigkeiten“ erfasst. Laut ErwGr. 24 der VO sind unter „internen Tätigkeiten, (…) Tätigkeiten zu verstehen, die innerhalb einer Einrichtung durchgeführt werden und die mit beliebigen Mitteln durchgeführte Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung, Zustellung oder Verbreitung einer Mitteilung umfassen oder wesentlich dazu beitragen, wobei die Mitteilung geeignet und darauf ausgerichtet ist, das Ergebnis einer Wahl oder eines Referendums, eines Abstimmungsverhaltens oder eines Rechtssetzungs- oder Regulierungsprozesses zu beeinflussen.“ Mit der Übernahme der Definition des Begriffs der „politischen Werbung“ aus der TTPW-VO soll keine Verschärfung des bisherigen Verbots einhergehen. Es sollten nur solche Inhalte erfasst werden, die im Fremdinteresse veröffentlicht werden, um zu verhindern, dass einzelne gesellschaftliche Gruppierungen und Kräfte durch den Ankauf von Werbezeiten auf die öffentliche Meinungsbildung einwirken und diese beeinflussen. Eigene Imagewerbung und Öffentlichkeitsarbeit politischer Akteure auf ihren eigenen Accounts soll möglich sein, auch soweit diese über rundfunkähnliche Telemedien erfolgt.

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 162–166); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden