Rechtsstatus und Einordnung
Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.
Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission
Beibehaltung der durch den MStV erfolgten Erweiterung des Verbots in § 74 auf rundfunkähnliche Telemedien.
Nach der Definition der TTPW-VO sind neben der Veröffentlichung gegen Entgelt auch sog. „interne Tätigkeiten“ erfasst. Laut ErwGr. 24 der VO sind unter „internen Tätigkeiten, (…) Tätigkeiten zu verstehen, die innerhalb einer Einrichtung durchgeführt werden und die mit beliebigen Mitteln durchgeführte Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung, Zustellung oder Verbreitung einer Mitteilung umfassen oder wesentlich dazu beitragen, wobei die Mitteilung geeignet und darauf ausgerichtet ist, das Ergebnis einer Wahl oder eines Referendums, eines Abstimmungsverhaltens oder eines Rechtssetzungs- oder Regulierungsprozesses zu beeinflussen.“ Mit der Übernahme der Definition des Begriffs der „politischen Werbung“ aus der TTPW-VO soll keine Verschärfung des bisherigen Verbots einhergehen. Es sollten nur solche Inhalte erfasst werden, die im Fremdinteresse veröffentlicht werden, um zu verhindern, dass einzelne gesellschaftliche Gruppierungen und Kräfte durch den Ankauf von Werbezeiten auf die öffentliche Meinungsbildung einwirken und diese beeinflussen. Eigene Imagewerbung und Öffentlichkeitsarbeit politischer Akteure auf ihren eigenen Accounts soll möglich sein, auch soweit diese über rundfunkähnliche Telemedien erfolgt.
Quellen und Textgrundlage
Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 162–166); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.