Redaktionelle Kurzeinordnung
Worum es geht: Der Entwurf passt die Regeln der diskriminierungsfreien Auffindbarkeit journalistischer Inhalte in Medienintermediären an.
Wen es betreffen kann: Suchmaschinen, soziale Netzwerke und journalistische Angebote, soweit einschlägig.
Offene Rechts- oder Praxisfrage: Regelungsüberschneidung mit europäischen Vorgaben und Differenzierung zulässiger Auswahl.
Rechtsstatus und Einordnung
Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.
Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission
Digitalkonzerne haben die Durchlässigkeit ihrer Plattformen nach außen teilweise massiv reduziert, indem sie Verlinkungen, die Nutzer außerhalb des Angebots des Medienintermediärs führen (sog. Outlinks), entweder gar nicht erst anbieten oder sie mit hohen Barrieren versehen. Das Unterbinden und Erschweren von Outlinks bindet die Nutzer an die jeweilige Plattform, schränkt ihre Wahlfreiheit ein und führt für die Anbieter von Inhalten in ein Abhängigkeitsverhältnis bzw. erschwert die Refinanzierbarkeit ihrer Inhalte durch Traffic auf ihre eigenen Angebote. Dadurch ist die Medienfreiheit und -vielfalt beeinträchtigt. Die Problematik ist insbesondere im Bereich der Medienintermediäre festzustellen.
Zur Sicherung der Meinungsvielfalt führt der neue Abs. 1a daher eine Verpflichtung für Anbieter von Medienintermediären ein, Outlinks auf jeder Ebene seines Angebots unentgeltlich und auch außerhalb seines In-App Browsers zuzulassen. Damit wird nicht nur festgelegt, dass Outlinks generell zuzulassen sind, sondern auch verhindert, dass die Verwendung von Outlinks auf bestimmte Ebenen seines Angebots, beispielsweise auf den Profilbereich (Biografie), reduziert und dadurch die Auffindbarkeit für andere Nutzer erschwert wird. Die Regelung beschränkt sich auf Outlinks, die den Nutzer zu einem journalistisch-redaktionell verantworteten Angebot führen, da nur solche Angebote zur Sicherung der Meinungsvielfalt relevant sind. Diese Beschränkung auf Angebote mit journalistisch-redaktioneller Verantwortung schützt gleichzeitig die Nutzer (keine Links auf Malware, Abo-Fallen etc.) und ermöglicht die Feststellung eines Verantwortlichen für die verlinkten Inhalte (anders als insb. bei „anonymen“ Konten/Kanälen/Accounts).
Die Vorschrift gilt dabei unabhängig davon, ob die Verlinkung auf ein kostenpflichtiges, freies oder werbefinanziertes journalistisch-redaktionell verantwortetes Angebot führt. Dies wird unter Rückgriff auf die vergleichbare Formulierung in Ziff. 12a der Negativliste des ÖRR klargestellt. Ob und inwieweit der Medienintermediär Verlinkungen zu anderen Inhalten und Angeboten zulässt, ist medienrechtlich nicht zu regulieren.
Angeknüpft wird hierbei an die neue Kategorie der journalistisch-redaktionell verantworteten Angebote im neuen § 2 Abs. 4 MStV. Damit findet auch der neue § 108 Abs. 3 MStV Anwendung. Demnach entfällt die Verpflichtung des Anbieters eines Medienintermediärs, Verlinkungen zu einem konkreten journalistisch-redaktionell verantworteten Angebot zuzulassen, wenn die zuständige Landesmedienanstalt für dieses Angebot wiederholt schwerwiegende Verstöße gegen die im neuen § 108 Abs. 3 MStV aufgeführten Kriterien festgestellt und die Anwendbarkeit des § 94 MStV für diesen Anbieter ausgeschlossen hat.
Klarstellender Einschub. Als eigenes Angebot des Medienintermediärs würde insofern auch eine KI-generierte Zusammenfassung der präsentierten Drittangebote gelten.
In Ergänzung zur Verpflichtung der Anbieter von Medienintermediären zur Zulassung von Outlinks im neuen Abs. 1a soll auch verhindert werden, dass Outlinks zwar zugelassen, Angebote durch die Verwendung von Outlinks in ihrer Sichtbarkeit und Auffindbarkeit aber benachteiligt werden. Nur in Kombination beider Vorgaben kann eine Sicherung der Meinungsvielfalt hinreichend gewährleistet werden.
Zu diesem Zweck wird an das bestehende Diskriminierungsverbot des Abs. 1, das in Abs. 2 konkretisiert wird, angeknüpft und in einem neuen Satz 2 festgelegt, dass die Verwendung von Outlinks keinen sachlich gerechtfertigten Grund für die systematische Abweichung von den nach § 93 Abs. 1 bis 3 zu veröffentlichenden Kriterien (erste Variante des Diskriminierungsverbots) und kein zulässiges Kriterium für die unmittelbare oder mittelbare unbillige systematische Behinderung (zweite Variante des Diskriminierungsverbots) darstellen kann. Damit wird klargestellt, dass die Verwendung von Outlinks für beide Varianten der Konkretisierung des Diskriminierungsverbots in Abs. 2, namentlich sowohl die Diskriminierung durch die Kriterien selbst als auch die Diskriminierung durch Abweichung von den zu veröffentlichenden Kriterien kein zulässiger Anknüpfungspunkt ist. Die Vorschrift gilt dabei unabhängig davon, ob die Verlinkung auf ein kostenpflichtiges, freies oder werbefinanziertes journalistisch-redaktionell verantwortetes Angebot führt (siehe oben zu Absatz 1a). Eine Privilegierung allgemein von Angeboten, die Outlinks verwenden, bleibt somit möglich, da diese in gesteigertem Maße geeignet sein können, zur Sicherung der Meinungsvielfalt beizutragen.
Durch Satz 2 geschützt werden sollen die journalistisch-redaktionell verantworteten Angebote, auf die die Verlinkungen führen. Um diesen Schutz zu erreichen, ist in einem ersten Schritt erforderlich, dass die Angebote, die Outlinks setzen – und selbst nicht notwendigerweise ein journalistisch-redaktionell verantwortetes Angebot sein müssen -, aufgrund der Verwendung dieser Outlinks nicht in ihrer Auffindbarkeit benachteiligt werden. Denn nur so ist in einem zweiten Schritt gewährleistet, dass das journalistisch-redaktionell verantwortete Angebot, auf das die Verlinkung führt, in seiner Auffindbarkeit nicht benachteiligt wird. Sich auf das Diskriminierungsverbot berufen können aber nach diesem Schutzzweck und gemäß der Formulierung des § 94 Abs. 1 MStV nur die journalistisch-redaktionell verantworteten Angebote und nicht alle, die einen Outlink setzen.
Quellen und Textgrundlage
Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 233–237); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.