DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.
§ 20
Aufsichtsmaßnahmen
(2) Für Veranstalter von Rundfunk trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM DK entsprechend den landesrechtlichen Regelungen die jeweilige Entscheidung.
(3) Tritt die KJM DK an einen Rundfunkveranstalter mit dem Vorwurf heran, er habe gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstoßen, und weist der Veranstalter nach, dass die Sendung vor ihrer Ausstrahlung einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages vorgelegen hat und deren Vorgaben beachtet wurden, so sind Maßnahmen durch die KJM DK nur dann zulässig, wenn die Entscheidung oder die Unterlassung einer Entscheidung der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten hat. Die KJM DK teilt der Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle ihre Entscheidung nebst Begründung mit. Wird einem Anbieter einer nichtvorlagefähigen Sendung ein Verstoß gegen den Jugendschutz vorgeworfen, ist vor Maßnahmen durch die KJM DK die anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle, der der Rundfunkveranstalter angeschlossen ist, zu befassen; Satz 1 gilt entsprechend. Für Entscheidungen in Einzelfällen nach den §§ 8 und 9 gilt Satz 1 entsprechend. Dieser Absatz gilt nicht bei Verstößen gegen § 4 Abs. 1.
(4) Für Anbieter nach § 3 Nr. 2 oder Nr. 7 trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJMDK entsprechend § 109 des Medienstaatsvertrages die jeweilige Entscheidung. Darüber hinaus kann die zuständige Landesmedienanstalt den am Zahlungsverkehr Beteiligten, insbesondere den Kredit- und Finanzdienstleistungsunternehmen, nach vorheriger Nennung unzulässiger Angebote im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 die Mitwirkung an Zahlungen für diese Angebote untersagen, ohne dass es einer vorherigen Inanspruchnahme des Anbieters durch die Aufsicht bedarf.
Zudem trifft die zuständige Landesmedienanstalt gegen ein Angebot, welches von einer Vereinigung betrieben wird, die aufgrund einer Verbotsuntersagung nach Art. 9 Abs. 2 Grundgesetz i. V. m. § 3 Vereinsgesetz einem wirksamen und vollziehbaren Betätigungsverbot in der Bundesrepublik Deutschland unterliegt, die erforderlichen Maßnahmen zur Sperrung bzw. Löschung für das gesamte Angebot.
(5) Gehört ein Anbieter von Telemedien einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages an oder unterwirft er sich ihren Statuten, so ist bei behaupteten Verstößen gegen den Jugendschutz, mit Ausnahme von Verstößen gegen § 4 Abs. 1, durch die KJM DK zunächst diese Einrichtung mit den behaupteten Verstößen zu befassen. Maßnahmen nach Absatz 1 gegen den Anbieter durch die KJM DK sind nur dann zulässig, wenn die Entscheidung oder die Unterlassung einer Entscheidung der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschreitet. Bei Verstößen gegen § 4 haben Widerspruch und Anfechtungsklage des Anbieters von Telemedien keine aufschiebende Wirkung.
(7) Treten die KJM DK, eine Landesmedienanstalt oder jugendschutz.net an einen Anbieter mit dem Vorwurf heran, er habe gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstoßen, so weisen sie ihn auf die Möglichkeit einer Mitgliedschaft in einer anerkannten Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle und die damit verbundenen Rechtsfolgen hin.
(8) Maßnahmen nach Absatz 1 sind aufzuheben, wenn
1. ein Strafverfahren im Zusammenhang mit einer Straftat nach § 4 Abs. 1 eingestellt wird, weil der objektive Tatbestand nicht erfüllt ist,
2. ein Vereinsverbot nach § 4 Abs. 1a aufgehoben oder die aufschiebende Wirkung nach § 3 Abs. 4 S. 3 VereinsG wiederhergestellt wird
und die zuständige Landesmedienanstalt hierüber von der zuständigen Stelle informiert wurde.