§ 20 Aufsichtsmaßnahmen

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

§ 20

Aufsichtsmaßnahmen

(2) Für Veranstalter von Rundfunk trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM DK entsprechend den landesrechtlichen Regelungen die jeweilige Entscheidung.

(3) Tritt die KJM DK an einen Rundfunkveranstalter mit dem Vorwurf heran, er habe gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstoßen, und weist der Veranstalter nach, dass die Sendung vor ihrer Ausstrahlung einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages vorgelegen hat und deren Vorgaben beachtet wurden, so sind Maßnahmen durch die KJM DK nur dann zulässig, wenn die Entscheidung oder die Unterlassung einer Entscheidung der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten hat. Die KJM DK teilt der Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle ihre Entscheidung nebst Begründung mit. Wird einem Anbieter einer nichtvorlagefähigen Sendung ein Verstoß gegen den Jugendschutz vorgeworfen, ist vor Maßnahmen durch die KJM DK die anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle, der der Rundfunkveranstalter angeschlossen ist, zu befassen; Satz 1 gilt entsprechend. Für Entscheidungen in Einzelfällen nach den §§ 8 und 9 gilt Satz 1 entsprechend. Dieser Absatz gilt nicht bei Verstößen gegen § 4 Abs. 1.

(4) Für Anbieter nach § 3 Nr. 2 oder Nr. 7 trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJMDK entsprechend § 109 des Medienstaatsvertrages die jeweilige Entscheidung. Darüber hinaus kann die zuständige Landesmedienanstalt den am Zahlungsverkehr Beteiligten, insbesondere den Kredit- und Finanzdienstleistungsunternehmen, nach vorheriger Nennung unzulässiger Angebote im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 die Mitwirkung an Zahlungen für diese Angebote untersagen, ohne dass es einer vorherigen Inanspruchnahme des Anbieters durch die Aufsicht bedarf.

Zudem trifft die zuständige Landesmedienanstalt gegen ein Angebot, welches von einer Vereinigung betrieben wird, die aufgrund einer Verbotsuntersagung nach Art. 9 Abs. 2 Grundgesetz i. V. m. § 3 Vereinsgesetz einem wirksamen und vollziehbaren Betätigungsverbot in der Bundesrepublik Deutschland unterliegt, die erforderlichen Maßnahmen zur Sperrung bzw. Löschung für das gesamte Angebot.

(5) Gehört ein Anbieter von Telemedien einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages an oder unterwirft er sich ihren Statuten, so ist bei behaupteten Verstößen gegen den Jugendschutz, mit Ausnahme von Verstößen gegen § 4 Abs. 1, durch die KJM DK zunächst diese Einrichtung mit den behaupteten Verstößen zu befassen. Maßnahmen nach Absatz 1 gegen den Anbieter durch die KJM DK sind nur dann zulässig, wenn die Entscheidung oder die Unterlassung einer Entscheidung der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschreitet. Bei Verstößen gegen § 4 haben Widerspruch und Anfechtungsklage des Anbieters von Telemedien keine aufschiebende Wirkung.

(7) Treten die KJM DK, eine Landesmedienanstalt oder jugendschutz.net an einen Anbieter mit dem Vorwurf heran, er habe gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstoßen, so weisen sie ihn auf die Möglichkeit einer Mitgliedschaft in einer anerkannten Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle und die damit verbundenen Rechtsfolgen hin.

(8) Maßnahmen nach Absatz 1 sind aufzuheben, wenn

1. ein Strafverfahren im Zusammenhang mit einer Straftat nach § 4 Abs. 1 eingestellt wird, weil der objektive Tatbestand nicht erfüllt ist,

2. ein Vereinsverbot nach § 4 Abs. 1a aufgehoben oder die aufschiebende Wirkung nach § 3 Abs. 4 S. 3 VereinsG wiederhergestellt wird

und die zuständige Landesmedienanstalt hierüber von der zuständigen Stelle informiert wurde.

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 20 Aufsichtsmaßnahmen (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Die Vorschrift betrifft die Umsetzung von Aufsichtsmaßnahmen, auch bei neuen oder geänderten Verbotstatbeständen.

Mögliche Betroffene: Medienanbieter und Jugendmedienschutzaufsicht.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Löschung oder Sperrung von Inhalten nur unter den jeweils vorgesehenen Voraussetzungen und mit wirksamem Rechtsschutz.

Fundstelle: JMSTV § 20; Tabelle 3, Zeilen 87-97. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 20 Aufsichtsmaßnahmen (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

§ 20

Aufsichtsmaßnahmen

Die Synopse lässt an dieser Stelle unveränderten Normtext aus (…).

(2) Für Veranstalter von Rundfunk trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die DK entsprechend den landesrechtlichen Regelungen die jeweilige Entscheidung.

(3) Tritt die DK an einen Rundfunkveranstalter mit dem Vorwurf heran, er habe gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstoßen, und weist der Veranstalter nach, dass die Sendung vor ihrer Ausstrahlung einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages vorgelegen hat und deren Vorgaben beachtet wurden, so sind Maßnahmen durch die DK nur dann zulässig, wenn die Entscheidung oder die Unterlassung einer Entscheidung der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten hat. Die DK teilt der Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle ihre Entscheidung nebst Begründung mit. Wird einem Anbieter einer nichtvorlagefähigen Sendung ein Verstoß gegen den Jugendschutz vorgeworfen, ist vor Maßnahmen durch die DK die anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle, der der Rundfunkveranstalter angeschlossen ist, zu befassen; Satz 1 gilt entsprechend. Für Entscheidungen in Einzelfällen nach den §§ 8 und 9 gilt Satz 1 entsprechend. Dieser Absatz gilt nicht bei Verstößen gegen § 4 Abs. 1.

(4) Für Anbieter nach § 3 Nr. 2 oder Nr. 7 trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die DK entsprechend § 109 des Medienstaatsvertrages die jeweilige Entscheidung. Darüber hinaus kann die zuständige Landesmedienanstalt den am Zahlungsverkehr Beteiligten, insbesondere den Kredit- und Finanzdienstleistungsunternehmen, nach vorheriger Nennung unzulässiger Angebote im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 die Mitwirkung an Zahlungen für diese Angebote untersagen, ohne dass es einer vorherigen Inanspruchnahme des Anbieters durch die Aufsicht bedarf.

Zudem trifft die zuständige Landesmedienanstalt gegen ein Angebot, welches von einer Vereinigung betrieben wird, die aufgrund einer Verbotsuntersagung nach Art. 9 Abs. 2 Grundgesetz i. V. m. § 3 Vereinsgesetz einem wirksamen und vollziehbaren Betätigungsverbot in der Bundesrepublik Deutschland unterliegt, die erforderlichen Maßnahmen zur Sperrung bzw. Löschung für das gesamte Angebot.

(5) Gehört ein Anbieter von Telemedien einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages an oder unterwirft er sich ihren Statuten, so ist bei behaupteten Verstößen gegen den Jugendschutz, mit Ausnahme von Verstößen gegen § 4 Abs. 1, durch die DK zunächst diese Einrichtung mit den behaupteten Verstößen zu befassen. Maßnahmen nach Absatz 1 gegen den Anbieter durch die DK sind nur dann zulässig, wenn die Entscheidung oder die Unterlassung einer Entscheidung der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschreitet. Bei Verstößen gegen § 4 haben Widerspruch und Anfechtungsklage des Anbieters von Telemedien keine aufschiebende Wirkung.

Die Synopse lässt an dieser Stelle unveränderten Normtext aus (…).

(7) Treten die DK, eine Landesmedienanstalt oder jugendschutz.net an einen Anbieter mit dem Vorwurf heran, er habe gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstoßen, so weisen sie ihn auf die Möglichkeit einer Mitgliedschaft in einer anerkannten Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle und die damit verbundenen Rechtsfolgen hin.

(8) Maßnahmen nach Absatz 1 sind aufzuheben, wenn

1. ein Strafverfahren im Zusammenhang mit einer Straftat nach § 4 Abs. 1 eingestellt wird, weil der objektive Tatbestand nicht erfüllt ist,

2. ein Vereinsverbot nach § 4 Abs. 1a aufgehoben oder die aufschiebende Wirkung nach § 3 Abs. 4 S. 3 VereinsG wiederhergestellt wird

und die zuständige Landesmedienanstalt hierüber von der zuständigen Stelle informiert wurde.

Die Synopse lässt an dieser Stelle unveränderten Normtext aus (…).

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 20 Aufsichtsmaßnahmen (Fehler gefunden?)

Redaktionelle Kurzeinordnung

Worum es geht: Die Vorschrift betrifft die Umsetzung von Aufsichtsmaßnahmen, auch bei neuen oder geänderten Verbotstatbeständen.

Wen es betreffen kann: Medienanbieter und Jugendmedienschutzaufsicht.

Offene Rechts- oder Praxisfrage: Löschung oder Sperrung von Inhalten nur unter den jeweils vorgesehenen Voraussetzungen und mit wirksamem Rechtsschutz.

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

Begriffliche Anpassung, um systematische Unterscheidung zu § 105 MStV und § 16 MStV zu verdeutlichen. In § 20 geht es um den Vollzug.

Folgeregelung zum neuen § 4 Abs. 1

Es wird hier kein Entschließungsermessen vorgesehen, um die Bindung an das Vereinsverbot zu stärken. Der Gefahr, dass dadurch vorzeitig ein ggf. rechtswidriges Vereinsverbot umgesetzt wird, wird durch den neuen § 5 Nr. 2 begegnet. Zudem wird so ein Gleichlauf mit der Wirkung eines Vereinsverbots in der analogen Welt erreicht.

Einführung des neuen Abs. 5 Nr. 1 zur Umsetzung Art. 23 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2024/1385 in Bezug auf Straftatbestände, die von der Richtline betroffen sind und bereits im JMStV erfasst sind. Im Übrigen: Sicherstellung, dass Inhalte nur bei Vorliegen eines Straftatbestandes entfernt werden/ bleiben

Einführung des neuen Abs. 8 Nr. 2 zur Sicherstellung, dass das Vereinsverbot der Vereinsbehörde maßgeblich für Löschung der Inhalte ist (s.o.).

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 3, Zeilen 87–97); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden