§ 15 Mitwirkung der Gremien der Landesmedienanstalten Übereinstimmende Satzungen und Richtlinien

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

§ 15

Mitwirkung der Gremien der Landesmedienanstalten Übereinstimmende Satzungen und Richtlinien

(1) Die KJM unterrichtet die Vorsitzenden der Gremien der Landesmedienanstalten fortlaufend über ihre Tätigkeit. Sie bezieht die Gremienvorsitzenden in grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere bei der Erstellung von Satzungs- und Richtlinienentwürfen, ein.

(2) Die nach Landesrecht zuständigen Organe der Landesmedienanstalten erlassen übereinstimmende Satzungen und Richtlinien zur Durchführung dieses Staatsvertrages. Sie stellen hierbei das Benehmen mit den nach § 19 anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle, in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF her und führen mit diesen und der KJM der DK unter Einbeziehung des RJM einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung des Jugendmedienschutzes durch.

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 15 Mitwirkung der Gremien der Landesmedienanstalten Übereinstimmende Satzungen und Richtlinien (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Die Regelung betrifft übereinstimmende Satzungen und Richtlinien der Landesmedienanstalten.

Mögliche Betroffene: Landesmedienanstalten und regulierte Diensteanbieter.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Einheitlichkeit der Anwendung und Grenzen untergesetzlicher Konkretisierung.

Fundstelle: JMSTV § 15; Tabelle 3, Zeilen 58-60. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 15 Mitwirkung der Gremien der Landesmedienanstalten Übereinstimmende Satzungen und Richtlinien (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

§ 15

Übereinstimmende Satzungen und Richtlinien

Die nach Landesrecht zuständigen Organe der Landesmedienanstalten erlassen übereinstimmende Satzungen und Richtlinien zur Durchführung dieses Staatsvertrages. Sie stellen hierbei das Benehmen mit den nach § 19 anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle, in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF her und führen mit diesen und der DK unter Einbeziehung des RJM einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung des Jugendmedienschutzes durch.

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 15 Mitwirkung der Gremien der Landesmedienanstalten Übereinstimmende Satzungen und Richtlinien (Fehler gefunden?)

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

Die Unterrichtung der GVK durch die DK nach Satz 1 a. F. ist allgemein (und damit auch für Zuständigkeiten im Anwendungsbereich des JMStV) über § 105 Abs. 1 S. 2 MStV n. F. abgesichert, weshalb Absatz 1 gestrichen werden kann. Satz 2 a. F. wird wegen des Sachzusammenhangs mit der Aufgabe der RJM zur Erstellung von Richtlinien und Satzungen nach § 16 Abs. 2 S. 4 JMStV n. F. verschoben, was auch kohärent der Systematik in § 105 MStV n. F. als Parallelnorm des § 16 JMStV n. F. ist.

Die DK wendet bei Einzelfallentscheidungen die Satzungen und Richtlinien an.

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 3, Zeilen 58–60); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden