§ 103b Einleitung des Verfahrens

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

§ 103b

Einleitung des Verfahrens

(1) Die Landesmedienanstalten eröffnen durch den RKM ein Vorverfahren zur Prüfung vorherrschender Meinungsmacht, wenn ein Anbieter im Sinne des § 103a Abs. 1 in Deutschland im letzten Geschäftsjahr vor der Eröffnung des Vorverfahrens Umsatzerlöse aus Werbung und Vertrieb als Indikatoren für eine hohe Reichweite in Höhe von mindestens [vier] Milliarden Euro erzielt hat. Bei Anbietern, die verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG sind, werden die Umsatzerlöse addiert.

(2) Bei der Ermittlung der Umsatzerlöse nach Absatz 1

1. ist nur die Hälfte in Ansatz zu bringen, wenn ein Regionalfenster nach § 59a oder ein Drittfenster nach § 60 aufgenommen wurde,

2. ist nur die Hälfte in Ansatz zu bringen, wenn der Anbieter eine von ihm angebotene Medienplattform entsprechend § 81 belegt,

3. sind nur drei Viertel in Ansatz zu bringen, wenn der Anbieter Angebote nach § 25a entsprechend der §§ 84b, 84c oder 94a besonders auffindbar macht,

4. sind nur vier Fünftel in Ansatz zu bringen, wenn der Anbieter journalistisch-redaktionell verantwortete Angebote nach den §§ 84a und 94 diskriminierungsfrei auffindbar macht.

Erfüllt ein Anbieter mehrere der Anforderungen in den Nummern 1 bis 4, ist diejenige heranzuziehen, die für den Anbieter am günstigsten ist; eine Addition findet nicht statt.

(3) Für die Ermittlung der Umsatzerlöse gilt im Übrigen § 38 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) entsprechend.

(4) Anbieter sind verpflichtet, dem RKM die erforderlichen Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Sie können im Rahmen des Vorverfahrens insbesondere Nachweise dafür vorlegen, dass

1. die durch den RKM getroffenen Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht nicht oder nicht mehr zutreffend sind oder

2. die im Zusammenhang mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten erzielten Erlöse nach Absatz 1 unterhalb der Schwelle liegen.

(5) Ergibt die Prüfung des RKM, dass dem Anbieter keine Umsatzerlöse in Höhe von mindestens [vier] Milliarden Euro anzurechnen sind, stellt die zuständige Landesmedienanstalt durch den RKM das Vorverfahren ein. Andernfalls gibt der RKM das Verfahren an die Direktorenkonferenz nach §104a Abs.1 Satz 2 Ziffer 1 (DK) ab, die unverzüglich ein Verfahren zur Feststellung vorherrschender Meinungsmacht nach § 103d einleitet.

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 103b Einleitung des Verfahrens (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Neue Regeln zur Einleitung eines Prüfverfahrens im Medienkonzentrationsrecht.

Mögliche Betroffene: Möglicherweise betroffene Unternehmen und die zuständigen Aufsichtsstellen.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Nachvollziehbare Aufgreifschwellen, rechtliches Gehör und Verfahrensschutz.

Fundstelle: MSTV § 103b; Tabelle 2, Zeilen 247-252. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 103b Einleitung des Verfahrens (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

§ 103b

Einleitung des Verfahrens

(1) Die Landesmedienanstalten eröffnen durch den RKM ein Vorverfahren zur Prüfung vorherrschender Meinungsmacht, wenn ein Anbieter im Sinne des § 103a Abs. 1 in Deutschland im letzten Geschäftsjahr vor der Eröffnung des Vorverfahrens Umsatzerlöse aus Werbung und Vertrieb als Indikatoren für eine hohe Reichweite in Höhe von mindestens [vier] Milliarden Euro erzielt hat. Bei Anbietern, die verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG sind, werden die Umsatzerlöse addiert.

(2) Bei der Ermittlung der Umsatzerlöse nach Absatz 1

1. ist nur die Hälfte in Ansatz zu bringen, wenn ein Regionalfenster nach § 59a oder ein Drittfenster nach § 60 aufgenommen wurde,

2. ist nur die Hälfte in Ansatz zu bringen, wenn der Anbieter eine von ihm angebotene Medienplattform entsprechend § 81 belegt,

3. sind nur drei Viertel in Ansatz zu bringen, wenn der Anbieter Angebote nach § 25a entsprechend der §§ 84b, 84c oder 94a besonders auffindbar macht,

4. sind nur vier Fünftel in Ansatz zu bringen, wenn der Anbieter journalistisch-redaktionell verantwortete Angebote nach den §§ 84a und 94 diskriminierungsfrei auffindbar macht.

Erfüllt ein Anbieter mehrere der Anforderungen in den Nummern 1 bis 4, ist diejenige heranzuziehen, die für den Anbieter am günstigsten ist; eine Addition findet nicht statt.

(3) Für die Ermittlung der Umsatzerlöse gilt im Übrigen § 38 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) entsprechend.

(4) Anbieter sind verpflichtet, dem RKM die erforderlichen Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Sie können im Rahmen des Vorverfahrens insbesondere Nachweise dafür vorlegen, dass

1. die durch den RKM getroffenen Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht nicht oder nicht mehr zutreffend sind oder

2. die im Zusammenhang mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten erzielten Erlöse nach Absatz 1 unterhalb der Schwelle liegen.

(5) Ergibt die Prüfung des RKM, dass dem Anbieter keine Umsatzerlöse in Höhe von mindestens [vier] Milliarden Euro anzurechnen sind, stellt die zuständige Landesmedienanstalt durch den RKM das Vorverfahren ein. Andernfalls gibt der RKM das Verfahren an die Direktorenkonferenz nach §104a Abs.1 Satz 2 Ziffer 1 (DK) ab, die unverzüglich ein Verfahren zur Feststellung vorherrschender Meinungsmacht nach § 103d einleitet.

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 103b Einleitung des Verfahrens (Fehler gefunden?)

Redaktionelle Kurzeinordnung

Worum es geht: Neue Regeln zur Einleitung eines Prüfverfahrens im Medienkonzentrationsrecht.

Wen es betreffen kann: Möglicherweise betroffene Unternehmen und die zuständigen Aufsichtsstellen.

Offene Rechts- oder Praxisfrage: Nachvollziehbare Aufgreifschwellen, rechtliches Gehör und Verfahrensschutz.

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

Wer in Deutschland einen bestimmten Mindestumfang an Werbe- und Vertriebserlösen erzielt, wird wegen der damit typischerweise verbundenen Reichweite und wirtschaftlichen Ressourcenmacht einer näheren Prüfung unterzogen.

Der Ansatz ersetzt damit eine ausschließlich an einzelnen Mediengattungen orientierte Betrachtung durch einen medienübergreifenden Schwellenwert. Werbe- und Vertriebserlöse dienen dabei als praktikable und objektiv überprüfbare Indikatoren für Reichweite, wirtschaftliche Ressourcen und Verdrängungskraft.

[Die für die Anhörungsfassung gewählte Schwelle von vier Mrd. Euro orientiert sich an den heutigen Marktgegebenheiten.]

Abschläge bei der Umsatzermittlung berücksichtigen bereits bestehende Maßnahmen zur Sicherung von Medienvielfalt und diskriminierungsfreier Auffindbarkeit. Anbieter, die etwa regionale oder dritte Anbieter einbeziehen, Plattformen öffnen oder journalistische Angebote diskriminierungsfrei auffindbar machen, werden dadurch bei der Schwellenwertberechnung privilegiert.

Damit wird dem Grundsatz Rechnung getragen, dass bei der Bewertung von Meinungsmacht nicht nur die vorhandenen Ressourcen eines Anbieters, sondern auch bereits bestehende „meinungsmachtbremsende“ Regulierungen berücksichtigt werden sollen. Die Beschränkung auf den jeweils günstigsten Abschlag verhindert zugleich eine kumulative, möglicherweise schwer kalkulierbare Privilegierung.

Die entsprechende Anwendung des § 38 Abs. 1 GWB schafft eine Anschlussfähigkeit an die wettbewerbsrechtlichen Grundsätze der Umsatzermittlung. Dies dient insbesondere einer einheitlichen und rechtssicheren Bestimmung der maßgeblichen Umsatzerlöse.

Die Auskunftspflicht bildet die notwendige Grundlage für eine effektive Anwendung der Schwellenwerte. Zugleich wird den betroffenen Unternehmen ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, die tatsächlichen Feststellungen zu korrigieren oder nachzuweisen, dass die Erlöse im meinungsrelevanten Bereich unterhalb der Schwelle liegen. Damit werden behördliche Ermittlungen und unternehmerische Mitwirkung miteinander verbunden.

Das Vorverfahren dient als vorgelagerte Filterstufe. Wird der maßgebliche Schwellenwert nicht erreicht, endet das Verfahren. Wird er erreicht, erfolgt die Abgabe an die Direktorenkonferenz (DK) zur eigentlichen Feststellung vorherrschender Meinungsmacht.

Die Regelung trennt damit klar zwischen einer standardisierten wirtschaftlichen Vorprüfung und der anschließenden materiellen Gefährdungsbeurteilung.

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 247–252); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Weiterführende Themen

Hintergründe zur Medienkonzentration, Meinungsmacht und möglichen Maßnahmen: Medienkonzentration im DMStV: Meinungsmacht und Eingriffe.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden