DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.
§ 103b
Einleitung des Verfahrens
(1) Die Landesmedienanstalten eröffnen durch den RKM ein Vorverfahren zur Prüfung vorherrschender Meinungsmacht, wenn ein Anbieter im Sinne des § 103a Abs. 1 in Deutschland im letzten Geschäftsjahr vor der Eröffnung des Vorverfahrens Umsatzerlöse aus Werbung und Vertrieb als Indikatoren für eine hohe Reichweite in Höhe von mindestens [vier] Milliarden Euro erzielt hat. Bei Anbietern, die verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG sind, werden die Umsatzerlöse addiert.
(2) Bei der Ermittlung der Umsatzerlöse nach Absatz 1
1. ist nur die Hälfte in Ansatz zu bringen, wenn ein Regionalfenster nach § 59a oder ein Drittfenster nach § 60 aufgenommen wurde,
2. ist nur die Hälfte in Ansatz zu bringen, wenn der Anbieter eine von ihm angebotene Medienplattform entsprechend § 81 belegt,
3. sind nur drei Viertel in Ansatz zu bringen, wenn der Anbieter Angebote nach § 25a entsprechend der §§ 84b, 84c oder 94a besonders auffindbar macht,
4. sind nur vier Fünftel in Ansatz zu bringen, wenn der Anbieter journalistisch-redaktionell verantwortete Angebote nach den §§ 84a und 94 diskriminierungsfrei auffindbar macht.
Erfüllt ein Anbieter mehrere der Anforderungen in den Nummern 1 bis 4, ist diejenige heranzuziehen, die für den Anbieter am günstigsten ist; eine Addition findet nicht statt.
(3) Für die Ermittlung der Umsatzerlöse gilt im Übrigen § 38 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) entsprechend.
(4) Anbieter sind verpflichtet, dem RKM die erforderlichen Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Sie können im Rahmen des Vorverfahrens insbesondere Nachweise dafür vorlegen, dass
1. die durch den RKM getroffenen Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht nicht oder nicht mehr zutreffend sind oder
2. die im Zusammenhang mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten erzielten Erlöse nach Absatz 1 unterhalb der Schwelle liegen.
(5) Ergibt die Prüfung des RKM, dass dem Anbieter keine Umsatzerlöse in Höhe von mindestens [vier] Milliarden Euro anzurechnen sind, stellt die zuständige Landesmedienanstalt durch den RKM das Vorverfahren ein. Andernfalls gibt der RKM das Verfahren an die Direktorenkonferenz nach §104a Abs.1 Satz 2 Ziffer 1 (DK) ab, die unverzüglich ein Verfahren zur Feststellung vorherrschender Meinungsmacht nach § 103d einleitet.