Redaktionelle Kurzeinordnung
Worum es geht: Der Maßnahmenkatalog kann im äußersten Fall die Aufgabe oder Abtrennung von Unternehmensbereichen und Änderungen an Beteiligungen umfassen.
Wen es betreffen kann: Unternehmen, bei denen eine vorherrschende Meinungsmacht festgestellt wird.
Offene Rechts- oder Praxisfrage: Eigentums- und Berufsfreiheit, Bestimmtheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit struktureller Eingriffe.
Rechtsstatus und Einordnung
Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.
Redaktionelle Prüffragen
Wann sind strukturelle Eingriffe wie Abtrennungen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, und welche milderen Maßnahmen sind möglich?
Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission
Die Vorschrift konkretisiert den Maßnahmenkatalog für die Abhilfe. Die DK erhält ein breites Instrumentarium, um unterschiedliche Gefährdungskonstellationen passgenau zu adressieren. Dies entspricht dem Ziel, Rechtsfolgen einerseits vorhersehbar und andererseits ausreichend flexibel auszugestalten.
Zunächst können nach Nr. 1 Maßnahmen verlangt werden, die bereits im Rahmen der Schwellenwert- und Vermutungsregelungen als meinungsmachtbegrenzend anerkannt werden. Dadurch können bestehende Regulierungsinstrumente gezielt verstärkt werden, ohne für jede Gefährdungslage ein vollständig neues Instrument entwickeln zu müssen.
Die in Nr. 2 vorgesehene Öffnung gegenüber Drittanbietern und die Förderung lokaler und regionaler journalistischer Angebote zielen unmittelbar auf die Erhaltung von Anbietervielfalt. Die Regelung adressiert damit insbesondere die Gefahr, dass große Anbieter durch ihre wirtschaftliche und technische Stellung kleinere journalistische Anbieter verdrängen oder deren Zugang zum Publikum beschränken. [Eine Beteiligung Dritter an Werbeerlösen würde zusätzlich die ökonomische Grundlage unabhängiger journalistischer Angebote stärken und die wirtschaftliche Abhängigkeit von dominierenden Verbreitungsstrukturen begrenzen.]
In Nr. 3 wird ein offenerer Maßnahmenbereich für eine vielfaltssichernde Angebotsgestaltung geschaffen. Dadurch können auch solche Gefährdungslagen adressiert werden, die sich nicht durch strukturelle Entflechtung oder die bloße Einbindung Dritter beseitigen lassen.
Nr. 4 enthält die stärksten strukturellen Eingriffsmöglichkeiten. Sie reichen von der Aufgabe oder Abtrennung einzelner Unternehmensbereiche über die Reduzierung von Gesellschafts- oder Stimmrechtsanteilen bis hin zu organisatorischen Maßnahmen zur Sicherung redaktioneller Unabhängigkeit. Die mögliche Trennung von Inhaltserstellung, Verbreitung und Zugänglichmachung adressiert ausdrücklich Cross-Ownership-Konstellationen, bei denen Inhalte und die für deren Distribution oder Auffindbarkeit maßgebliche Infrastruktur in einer Hand liegen.
Das abgestufte Verhältnis der Maßnahmen folgt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zunächst sollen weniger eingriffsintensive Maßnahmen geprüft werden; strukturelle Maßnahmen kommen insbesondere dann in Betracht, wenn mildere Instrumente nicht ausreichen. Die Möglichkeit, verschiedene Maßnahmen zu kombinieren, erlaubt eine auf die konkrete Gefährdung zugeschnittene Lösung.
Quellen und Textgrundlage
Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 267–269); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.
Weiterführende Themen
Hintergründe zur Medienkonzentration, Meinungsmacht und möglichen Maßnahmen: Medienkonzentration im DMStV: Meinungsmacht und Eingriffe.