§ 103f Vielfaltssichernde Maßnahmen

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

§ 103f

Vielfaltssichernde Maßnahmen

(1) Im Falle des § 103e Abs. 2 und 3 trifft die DK unter Einbeziehung des RKM die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Ziele des § 103a Abs. 2 und entlang der Kriterien des Artikel 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1083. Sie kann dem Anbieter insbesondere aufgeben,

1. Maßnahmen entsprechend § 103b Abs. 2 und § 103d Abs. 2 zu ergreifen,

2. Maßnahmen zu ergreifen, die darauf zielen, Drittanbieter unmittelbar zu unterstützen und damit Anbietervielfalt zu erhalten, indem der Anbieter

a) lokal- oder regionaljournalistische Angebote Dritter fördert, oder

b) seine Angebote für Angebote Dritter öffnet,

[c) die Anbieter von ihm verbreiteter journalistisch-redaktionell verantworteter Inhalte an den mit seinem Angebot erzielten [Werbe-]erlösen angemessen und diskriminierungsfrei beteiligt.]

3. Maßnahmen zu ergreifen, die auf eine vielfaltssichernde Angebotsgestaltung ausgerichtet sind,

4. Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die vorherrschende Meinungsmacht des Anbieters strukturell zu beseitigen, indem der Anbieter

a) Unternehmensbereiche aufgibt oder abtrennt,

b) Gesellschafts- oder Stimmrechtsanteile reduziert oder aufgibt,

c) strukturelle oder organisatorische Maßnahmen zur Sicherung redaktioneller Unabhängigkeit ergreift,

d) die Erstellung von Inhalten, ihre Verbreitung oder das Zugänglichmachen voneinander trennt (Cross-Ownership).

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 sind vorrangig zu prüfen, Maßnahmen nach Absatz 1 können kombiniert werden.

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 103f Vielfaltssichernde Maßnahmen (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Der Maßnahmenkatalog kann im äußersten Fall die Aufgabe oder Abtrennung von Unternehmensbereichen und Änderungen an Beteiligungen umfassen.

Mögliche Betroffene: Unternehmen, bei denen eine vorherrschende Meinungsmacht festgestellt wird.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Eigentums- und Berufsfreiheit, Bestimmtheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit struktureller Eingriffe.

Fundstelle: MSTV § 103f; Tabelle 2, Zeilen 267-269. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 103f Vielfaltssichernde Maßnahmen (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

§ 103f

Vielfaltssichernde Maßnahmen

(1) Im Falle des § 103e Abs. 2 und 3 trifft die DK unter Einbeziehung des RKM die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Ziele des § 103a Abs. 2 und entlang der Kriterien des Artikel 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1083. Sie kann dem Anbieter insbesondere aufgeben,

1. Maßnahmen entsprechend § 103b Abs. 2 und § 103d Abs. 2 zu ergreifen,

2. Maßnahmen zu ergreifen, die darauf zielen, Drittanbieter unmittelbar zu unterstützen und damit Anbietervielfalt zu erhalten, indem der Anbieter

a) lokal- oder regionaljournalistische Angebote Dritter fördert, oder

b) seine Angebote für Angebote Dritter öffnet,

[c) die Anbieter von ihm verbreiteter journalistisch-redaktionell verantworteter Inhalte an den mit seinem Angebot erzielten [Werbe-]erlösen angemessen und diskriminierungsfrei beteiligt.]

3. Maßnahmen zu ergreifen, die auf eine vielfaltssichernde Angebotsgestaltung ausgerichtet sind,

4. Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die vorherrschende Meinungsmacht des Anbieters strukturell zu beseitigen, indem der Anbieter

a) Unternehmensbereiche aufgibt oder abtrennt,

b) Gesellschafts- oder Stimmrechtsanteile reduziert oder aufgibt,

c) strukturelle oder organisatorische Maßnahmen zur Sicherung redaktioneller Unabhängigkeit ergreift,

d) die Erstellung von Inhalten, ihre Verbreitung oder das Zugänglichmachen voneinander trennt (Cross-Ownership).

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 sind vorrangig zu prüfen, Maßnahmen nach Absatz 1 können kombiniert werden.

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 103f Vielfaltssichernde Maßnahmen (Fehler gefunden?)

Redaktionelle Kurzeinordnung

Worum es geht: Der Maßnahmenkatalog kann im äußersten Fall die Aufgabe oder Abtrennung von Unternehmensbereichen und Änderungen an Beteiligungen umfassen.

Wen es betreffen kann: Unternehmen, bei denen eine vorherrschende Meinungsmacht festgestellt wird.

Offene Rechts- oder Praxisfrage: Eigentums- und Berufsfreiheit, Bestimmtheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit struktureller Eingriffe.

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Redaktionelle Prüffragen

Wann sind strukturelle Eingriffe wie Abtrennungen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, und welche milderen Maßnahmen sind möglich?

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

Die Vorschrift konkretisiert den Maßnahmenkatalog für die Abhilfe. Die DK erhält ein breites Instrumentarium, um unterschiedliche Gefährdungskonstellationen passgenau zu adressieren. Dies entspricht dem Ziel, Rechtsfolgen einerseits vorhersehbar und andererseits ausreichend flexibel auszugestalten.

Zunächst können nach Nr. 1 Maßnahmen verlangt werden, die bereits im Rahmen der Schwellenwert- und Vermutungsregelungen als meinungsmachtbegrenzend anerkannt werden. Dadurch können bestehende Regulierungsinstrumente gezielt verstärkt werden, ohne für jede Gefährdungslage ein vollständig neues Instrument entwickeln zu müssen.

Die in Nr. 2 vorgesehene Öffnung gegenüber Drittanbietern und die Förderung lokaler und regionaler journalistischer Angebote zielen unmittelbar auf die Erhaltung von Anbietervielfalt. Die Regelung adressiert damit insbesondere die Gefahr, dass große Anbieter durch ihre wirtschaftliche und technische Stellung kleinere journalistische Anbieter verdrängen oder deren Zugang zum Publikum beschränken. [Eine Beteiligung Dritter an Werbeerlösen würde zusätzlich die ökonomische Grundlage unabhängiger journalistischer Angebote stärken und die wirtschaftliche Abhängigkeit von dominierenden Verbreitungsstrukturen begrenzen.]

In Nr. 3 wird ein offenerer Maßnahmenbereich für eine vielfaltssichernde Angebotsgestaltung geschaffen. Dadurch können auch solche Gefährdungslagen adressiert werden, die sich nicht durch strukturelle Entflechtung oder die bloße Einbindung Dritter beseitigen lassen.

Nr. 4 enthält die stärksten strukturellen Eingriffsmöglichkeiten. Sie reichen von der Aufgabe oder Abtrennung einzelner Unternehmensbereiche über die Reduzierung von Gesellschafts- oder Stimmrechtsanteilen bis hin zu organisatorischen Maßnahmen zur Sicherung redaktioneller Unabhängigkeit. Die mögliche Trennung von Inhaltserstellung, Verbreitung und Zugänglichmachung adressiert ausdrücklich Cross-Ownership-Konstellationen, bei denen Inhalte und die für deren Distribution oder Auffindbarkeit maßgebliche Infrastruktur in einer Hand liegen.

Das abgestufte Verhältnis der Maßnahmen folgt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zunächst sollen weniger eingriffsintensive Maßnahmen geprüft werden; strukturelle Maßnahmen kommen insbesondere dann in Betracht, wenn mildere Instrumente nicht ausreichen. Die Möglichkeit, verschiedene Maßnahmen zu kombinieren, erlaubt eine auf die konkrete Gefährdung zugeschnittene Lösung.

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 267–269); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Weiterführende Themen

Hintergründe zur Medienkonzentration, Meinungsmacht und möglichen Maßnahmen: Medienkonzentration im DMStV: Meinungsmacht und Eingriffe.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden