DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.
§ 103c
Prüfung eines Zusammenschlusses
auf dem Medienmarkt
(1) Jeder Zusammenschluss auf dem Medienmarkt sowie jede Veränderung von Beteiligungsverhältnissen an einem oder vergleichbaren Einflüssen auf einen Anbieter im Sinne des § 103a Abs. 1 oder den an diesem unmittelbar oder mittelbar entsprechend § 62 Beteiligten sind bei der zuständigen Landesmedienanstalt vor ihrem Vollzug anzumelden, wenn die Beteiligten kumuliert die Schwelle des § 103b Abs. 1 erreichen. Anmeldepflichtig sind alle an einem Zusammenschluss unmittelbar Beteiligten sowie bei sonstigen Veränderungen der Anbieter und die an dem Anbieter unmittelbar oder mittelbar entsprechend § 62 Beteiligten im Sinne des Satz 1. Form und Inhalt der Anmeldung eines Zusammenschlusses regeln die Landesmedienanstalten durch gemeinsame Satzung.
(2) Zusammenschlüsse und Veränderungen sind vor Vollzug von der zuständigen Landesmedienanstalt durch den RKM nach den Maßstäben des § 103b zu bewerten. Die Bewertung soll in angemessener Zeit, in der Regel spätestens innerhalb von drei Monaten nach Vorlage aller relevanten Informationen durch die Beteiligten abgeschlossen sein. Wird die Entscheidung des RKM nach § 103b Abs. 5 durch die zuständige Landesmedienanstalt nicht innerhalb von [fünf] Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zugestellt, gilt der Zusammenschluss oder die Veränderung als genehmigt. § 40 Abs. 2 Sätze 3 bis 7 GWB gelten entsprechend. Der RKM leitet dem Bundeskartellamt das Ergebnis der Prüfung in Form einer ausführlichen Stellungnahme zu.
(3) Die Beteiligten dürfen einen Zusammenschluss oder eine Veränderung, die nicht genehmigt ist, nicht vollziehen oder am Vollzug mitwirken. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind unwirksam.
(5) Ergibt die Bewertung des RKM, dass die Schwelle des § 103b Abs. 1 nicht überschritten ist, genehmigt die zuständige Landesmedienanstalt durch den RKM den Zusammenschluss oder die Veränderung. Andernfalls gibt der RKM das Verfahren an die DK ab, die unverzüglich ein Verfahren zur Feststellung vorherrschender Meinungsmacht nach § 103d einleitet.