§ 103c Prüfung eines Zusammenschlusses auf dem Medienmarkt

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

§ 103c

Prüfung eines Zusammenschlusses
auf dem Medienmarkt

(1) Jeder Zusammenschluss auf dem Medienmarkt sowie jede Veränderung von Beteiligungsverhältnissen an einem oder vergleichbaren Einflüssen auf einen Anbieter im Sinne des § 103a Abs. 1 oder den an diesem unmittelbar oder mittelbar entsprechend § 62 Beteiligten sind bei der zuständigen Landesmedienanstalt vor ihrem Vollzug anzumelden, wenn die Beteiligten kumuliert die Schwelle des § 103b Abs. 1 erreichen. Anmeldepflichtig sind alle an einem Zusammenschluss unmittelbar Beteiligten sowie bei sonstigen Veränderungen der Anbieter und die an dem Anbieter unmittelbar oder mittelbar entsprechend § 62 Beteiligten im Sinne des Satz 1. Form und Inhalt der Anmeldung eines Zusammenschlusses regeln die Landesmedienanstalten durch gemeinsame Satzung.

(2) Zusammenschlüsse und Veränderungen sind vor Vollzug von der zuständigen Landesmedienanstalt durch den RKM nach den Maßstäben des § 103b zu bewerten. Die Bewertung soll in angemessener Zeit, in der Regel spätestens innerhalb von drei Monaten nach Vorlage aller relevanten Informationen durch die Beteiligten abgeschlossen sein. Wird die Entscheidung des RKM nach § 103b Abs. 5 durch die zuständige Landesmedienanstalt nicht innerhalb von [fünf] Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zugestellt, gilt der Zusammenschluss oder die Veränderung als genehmigt. § 40 Abs. 2 Sätze 3 bis 7 GWB gelten entsprechend. Der RKM leitet dem Bundeskartellamt das Ergebnis der Prüfung in Form einer ausführlichen Stellungnahme zu.

(3) Die Beteiligten dürfen einen Zusammenschluss oder eine Veränderung, die nicht genehmigt ist, nicht vollziehen oder am Vollzug mitwirken. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind unwirksam.

(5) Ergibt die Bewertung des RKM, dass die Schwelle des § 103b Abs. 1 nicht überschritten ist, genehmigt die zuständige Landesmedienanstalt durch den RKM den Zusammenschluss oder die Veränderung. Andernfalls gibt der RKM das Verfahren an die DK ab, die unverzüglich ein Verfahren zur Feststellung vorherrschender Meinungsmacht nach § 103d einleitet.

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 103c Prüfung eines Zusammenschlusses auf dem Medienmarkt (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Vorgesehen ist eine besondere Prüfung von Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt.

Mögliche Betroffene: Unternehmen bei Medienzusammenschlüssen.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Verhältnis zu den allgemeinen Regeln der Fusionskontrolle.

Fundstelle: MSTV § 103c; Tabelle 2, Zeilen 253-257. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 103c Prüfung eines Zusammenschlusses auf dem Medienmarkt (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

§ 103c

Prüfung eines Zusammenschlusses
auf dem Medienmarkt

(1) Jeder Zusammenschluss auf dem Medienmarkt sowie jede Veränderung von Beteiligungsverhältnissen an einem oder vergleichbaren Einflüssen auf einen Anbieter im Sinne des § 103a Abs. 1 oder den an diesem unmittelbar oder mittelbar entsprechend § 62 Beteiligten sind bei der zuständigen Landesmedienanstalt vor ihrem Vollzug anzumelden, wenn die Beteiligten kumuliert die Schwelle des § 103b Abs. 1 erreichen. Anmeldepflichtig sind alle an einem Zusammenschluss unmittelbar Beteiligten sowie bei sonstigen Veränderungen der Anbieter und die an dem Anbieter unmittelbar oder mittelbar entsprechend § 62 Beteiligten im Sinne des Satz 1. Form und Inhalt der Anmeldung eines Zusammenschlusses regeln die Landesmedienanstalten durch gemeinsame Satzung.

(2) Zusammenschlüsse und Veränderungen sind vor Vollzug von der zuständigen Landesmedienanstalt durch den RKM nach den Maßstäben des § 103b zu bewerten. Die Bewertung soll in angemessener Zeit, in der Regel spätestens innerhalb von drei Monaten nach Vorlage aller relevanten Informationen durch die Beteiligten abgeschlossen sein. Wird die Entscheidung des RKM nach § 103b Abs. 5 durch die zuständige Landesmedienanstalt nicht innerhalb von [fünf] Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zugestellt, gilt der Zusammenschluss oder die Veränderung als genehmigt. § 40 Abs. 2 Sätze 3 bis 7 GWB gelten entsprechend. Der RKM leitet dem Bundeskartellamt das Ergebnis der Prüfung in Form einer ausführlichen Stellungnahme zu.

(3) Die Beteiligten dürfen einen Zusammenschluss oder eine Veränderung, die nicht genehmigt ist, nicht vollziehen oder am Vollzug mitwirken. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind unwirksam.

(5) Ergibt die Bewertung des RKM, dass die Schwelle des § 103b Abs. 1 nicht überschritten ist, genehmigt die zuständige Landesmedienanstalt durch den RKM den Zusammenschluss oder die Veränderung. Andernfalls gibt der RKM das Verfahren an die DK ab, die unverzüglich ein Verfahren zur Feststellung vorherrschender Meinungsmacht nach § 103d einleitet.

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 103c Prüfung eines Zusammenschlusses auf dem Medienmarkt (Fehler gefunden?)

Redaktionelle Kurzeinordnung

Worum es geht: Vorgesehen ist eine besondere Prüfung von Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt.

Wen es betreffen kann: Unternehmen bei Medienzusammenschlüssen.

Offene Rechts- oder Praxisfrage: Verhältnis zu den allgemeinen Regeln der Fusionskontrolle.

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

Da nach Art. 22 EMFA nur solche Zusammenschlüsse bewertet werden müssen, die sich erheblich auf Medienpluralismus und redaktionelle Unabhängigkeit auswirken könnten, sollte nicht jeder Zusammenschluss oder jede Veränderung von Beteiligungsverhältnissen anmeldepflichtig sein, sondern nur solche, bei denen im Falle eines Vollzuges die o.g. Schwellenwerte erreicht würden.

Die Vorschrift etabliert eine präventive Kontrolle von Zusammenschlüssen. Die Bewertung erfolgt anhand der für das Vorverfahren (siehe oben) maßgeblichen Kriterien und soll innerhalb eines grundsätzlich auf drei Monate ausgerichteten Zeitraums abgeschlossen werden. Diese Frist orientiert sich an den allgemeinen Maßstäben und Erwartungen an die Dauer von Verwaltungsverfahren (siehe § 75 VwGO).

Die Genehmigungsfiktion nach fünf Monaten schafft eine verbindliche zeitliche Begrenzung des Verfahrens und verhindert eine unbegrenzte Unsicherheit für die Beteiligten.

Die Übermittlung des Ergebnisses an das Bundeskartellamt trägt der Verzahnung von Medienkonzentrationsrecht und allgemeinem Wettbewerbsrecht Rechnung. Beide Kontrollsysteme können damit ihre jeweiligen Perspektiven berücksichtigen.

Das Vollzugsverbot sichert die Effektivität der präventiven Zusammenschlusskontrolle. Ein nicht genehmigter Zusammenschluss darf weder unmittelbar vollzogen noch durch Mitwirkung am Vollzug umgesetzt werden. Die Unwirksamkeit entgegenstehender Rechtsgeschäfte stellt sicher, dass das Vollzugsverbot nicht lediglich ordnungsrechtlichen Charakter hat.

Auch bei der Zusammenschlusskontrolle erfolgt eine mehrstufige Prüfung. Wird die relevante Schwelle nicht überschritten, ist der Zusammenschluss zu genehmigen. Bei Überschreiten der Schwelle wird dagegen die eigentliche Prüfung auf vorherrschende Meinungsmacht eingeleitet. Die Zusammenschlusskontrolle wird damit systematisch an das allgemeine Verfahren zur Feststellung vorherrschender Meinungsmacht angebunden (siehe oben).

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 253–257); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Weiterführende Themen

Hintergründe zur Medienkonzentration, Meinungsmacht und möglichen Maßnahmen: Medienkonzentration im DMStV: Meinungsmacht und Eingriffe.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden