DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.
§ 77b
Allgemeine Bestimmungen
(1) Anbieter von KI-Informationssystemen haben im Inland einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und in ihrem Angebot in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise auf ihn aufmerksam zu machen. An diese Person können Zustellungen in Verfahren nach § 115 bewirkt werden. Das gilt auch für die Zustellung von Schriftstücken, die solche Verfahren einleiten oder vorbereiten.
(2) Anbieter von KI-Informationssystemen sind für die von diesen generierten Inhalte verantwortlich.
Bei Verfügungen der Aufsichtsbehörde gegen Angebote Dritter, auf denen von dem KI-Informationssystem generierte Inhalte basieren oder auf die verwiesen wird, sind diese ab Kenntnis zur Umsetzung der Verfügung verpflichtet. Sind Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen von Angeboten nach Satz 2 nicht durchführbar oder nicht Erfolg versprechend, können Maßnahmen zur Verhinderung der Wahrnehmbarkeit zu den Angeboten auch gegen den Anbieter des KI-Informationssystems gerichtet werden, sofern eine Verhinderung technisch möglich und zumutbar ist.
(3) § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt für Anbieter eines KI-Informationssystems entsprechend. Dabei haben sie sicherzustellen, dass die wiedergegebenen Inhalte im Bereich Nachrichten und politische Informationen die jeweils verwendeten Quellen in ihrem Sinngehalt unverfälscht abbilden. Unsicherheiten müssen angemessen berücksichtigt und eindeutig kenntlich gemacht werden § 19 Abs. 2 bis 8 sind anwendbar.
(4) § 20 gilt mit der Maßgabe, dass der Anbieter die technischen und organisatorischen Maßnahmen vorzuhalten hat, um bei jeder erneuten Verbreitung der Tatsachenbehauptung die Gegendarstellung in entsprechender Weise anzuzeigen und zugänglich zu machen.