§ 77b Allgemeine Bestimmungen

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

§ 77b

Allgemeine Bestimmungen

(1) Anbieter von KI-Informationssystemen haben im Inland einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und in ihrem Angebot in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise auf ihn aufmerksam zu machen. An diese Person können Zustellungen in Verfahren nach § 115 bewirkt werden. Das gilt auch für die Zustellung von Schriftstücken, die solche Verfahren einleiten oder vorbereiten.

(2) Anbieter von KI-Informationssystemen sind für die von diesen generierten Inhalte verantwortlich.

Bei Verfügungen der Aufsichtsbehörde gegen Angebote Dritter, auf denen von dem KI-Informationssystem generierte Inhalte basieren oder auf die verwiesen wird, sind diese ab Kenntnis zur Umsetzung der Verfügung verpflichtet. Sind Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen von Angeboten nach Satz 2 nicht durchführbar oder nicht Erfolg versprechend, können Maßnahmen zur Verhinderung der Wahrnehmbarkeit zu den Angeboten auch gegen den Anbieter des KI-Informationssystems gerichtet werden, sofern eine Verhinderung technisch möglich und zumutbar ist.

(3) § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt für Anbieter eines KI-Informationssystems entsprechend. Dabei haben sie sicherzustellen, dass die wiedergegebenen Inhalte im Bereich Nachrichten und politische Informationen die jeweils verwendeten Quellen in ihrem Sinngehalt unverfälscht abbilden. Unsicherheiten müssen angemessen berücksichtigt und eindeutig kenntlich gemacht werden § 19 Abs. 2 bis 8 sind anwendbar.

(4) § 20 gilt mit der Maßgabe, dass der Anbieter die technischen und organisatorischen Maßnahmen vorzuhalten hat, um bei jeder erneuten Verbreitung der Tatsachenbehauptung die Gegendarstellung in entsprechender Weise anzuzeigen und zugänglich zu machen.

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 77b Allgemeine Bestimmungen (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Der Entwurf konkretisiert grundlegende Pflichten und Verantwortlichkeiten für KI-Informationssysteme.

Mögliche Betroffene: Anbieter der neu definierten KI-Informationssysteme.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Haftungszuordnung für dynamisch generierte Inhalte und Verhältnis zu europäischem Plattformrecht.

Fundstelle: MSTV § 77b; Tabelle 2, Zeilen 170-174. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 77b Allgemeine Bestimmungen (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

§ 77b

Allgemeine Bestimmungen

(1) Anbieter von KI-Informationssystemen haben im Inland einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und in ihrem Angebot in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise auf ihn aufmerksam zu machen. An diese Person können Zustellungen in Verfahren nach § 115 bewirkt werden. Das gilt auch für die Zustellung von Schriftstücken, die solche Verfahren einleiten oder vorbereiten.

(2) Anbieter von KI-Informationssystemen sind für die von diesen generierten Inhalte verantwortlich.

Bei Verfügungen der Aufsichtsbehörde gegen Angebote Dritter, auf denen von dem KI-Informationssystem generierte Inhalte basieren oder auf die verwiesen wird, sind diese ab Kenntnis zur Umsetzung der Verfügung verpflichtet. Sind Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen von Angeboten nach Satz 2 nicht durchführbar oder nicht Erfolg versprechend, können Maßnahmen zur Verhinderung der Wahrnehmbarkeit zu den Angeboten auch gegen den Anbieter des KI-Informationssystems gerichtet werden, sofern eine Verhinderung technisch möglich und zumutbar ist.

(3) § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt für Anbieter eines KI-Informationssystems entsprechend. Dabei haben sie sicherzustellen, dass die wiedergegebenen Inhalte im Bereich Nachrichten und politische Informationen die jeweils verwendeten Quellen in ihrem Sinngehalt unverfälscht abbilden. Unsicherheiten müssen angemessen berücksichtigt und eindeutig kenntlich gemacht werden § 19 Abs. 2 bis 8 sind anwendbar.

(4) § 20 gilt mit der Maßgabe, dass der Anbieter die technischen und organisatorischen Maßnahmen vorzuhalten hat, um bei jeder erneuten Verbreitung der Tatsachenbehauptung die Gegendarstellung in entsprechender Weise anzuzeigen und zugänglich zu machen.

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 77b Allgemeine Bestimmungen (Fehler gefunden?)

Redaktionelle Kurzeinordnung

Worum es geht: Der Entwurf konkretisiert grundlegende Pflichten und Verantwortlichkeiten für KI-Informationssysteme.

Wen es betreffen kann: Anbieter der neu definierten KI-Informationssysteme.

Offene Rechts- oder Praxisfrage: Haftungszuordnung für dynamisch generierte Inhalte und Verhältnis zu europäischem Plattformrecht.

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Redaktionelle Prüffragen

Wie wird die Verantwortung bei individuell generierten Antworten begrenzt und mit bereits bestehendem europäischem Recht vereinbart?

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

Damit Regulierungsmaßnahmen praktikabel umgesetzt werden können, bietet sich in Anlehnung an § 92 MStV die Pflicht zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten an.

Angelehnt an § 79 Abs. 4 MStV in der geltenden Fassung.

Geregelt wird die Verantwortlichkeit des Anbieters für eigene Angebote.

Die Formulierung, dass es um „generierte“ Inhalte geht, stellt klar, dass sich aus § 77b Abs. 2 MStV keine unmittelbare Verantwortlichkeit für die verwendeten oder etwaig nachrangig angegebene Quellen ergibt.

Im Übrigen ist der Anbieter auch potenzieller Adressat von Maßnahmen gegen Drittangebote, soweit neu generierte Inhalte auf technisch identifizierbaren Einzelinhalten Dritter beruhen (RAG, s.u.) und auf diese verwiesen wird.

§ 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 soll für KI-Informationssysteme entsprechend zur Anwendung kommen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass § 19 Abs. 1 MStV zumindest im Grundsatz vom Leitbild einer menschlichen Kontrolle ausgeht und die hierauf ausgerichteten Sorgfaltsgrundsätze daher nicht einfach auf rein automatisierte Vorgänge übertragbar sind. Mit Blick auf die zunehmende Meinungsbildungsrelevanz können Anbieter von KI-Informationssystemen aber nicht einfach aus der Pflicht entlassen. Die vorgesehene Pflicht der unverfälschten Wiedergabe für den Bereich Nachrichten und politische Information erscheint durchaus hinnehmbar für die Anbieter von derartigen Systemen und soll den Schutz der Integrität der ursprünglichen Informationen sicherstellen.

Die entsprechende Anwendung von § 19 Abs. 2 bis 8 MStV in der geltenden Fassung erscheint ebenfalls sachgemäß (= repräsentative Umfragen & Selbstkontrolle).

Von der Neuregelung des § 20 wären auch KI-Informationssysteme erfasst.

Da bei KI-Antworten aufgrund ihrer Nutzerindividualisierung die Zuordnung von Gegendarstellungen erschwert ist, wird hier eine Pflicht, die Gegendarstellung ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung verpflichtend in die Wissensbasis des Systems aufzunehmen und bei erneuten Anfragen bevorzugt anzugeben, formuliert.

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 170–174); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Weiterführende Themen

Weitere Hintergründe zur Einordnung von KI-Informationssystemen, Pflichten und Quellen-Transparenz: KI und DMStV: Pflichten, Verantwortung und Transparenz.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden