§ 84b Besondere Auffindbarkeit von Rundfunkprogrammen und rundfunkähnlichen Telemedien

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

§ 84b

Besondere Auffindbarkeit von Rundfunkprogrammen und
rundfunkähnlichen Telemedien

(1) Der in einer Benutzeroberfläche vermittelte Rundfunk hat in seiner Gesamtheit auf der ersten Auswahlebene unmittelbar erreichbar und leicht auffindbar zu sein

Innerhalb des Rundfunks haben die Rundfunkprogramme, die Angebote nach § 25a sind, gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten Programme, die Rundfunkprogramme, die Fensterprogramme (§ 59 Abs. 4) aufzunehmen haben, sowie die privaten Programme, die in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten,

leicht auffindbar zu sein. Werden Rundfunkprogramme abgebildet oder akustisch vermittelt, die Fensterprogramme (§ 59 Abs. 4) aufzunehmen haben, sind in dem Gebiet, für das die Fensterprogramme zugelassen oder gesetzlich bestimmt sind, die Hauptprogramme mit Fensterprogramm gegenüber dem ohne Fensterprogramm ausgestrahlten Hauptprogramm und gegenüber den Fensterprogrammen, die für andere Gebiete zugelassen oder gesetzlich bestimmt sind, vorrangig darzustellen.

(2) Die in einer Benutzeroberfläche vermittelten rundfunkähnlichen Telemedien, die Angebote nach § 25a sind, gemeinsamen Telemedienangebote der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, die Telemedienangebote des ZDF sowie des Deutschlandradios oder vergleichbare rundfunkähnliche Telemedienangebote oder Angebote nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 Buchst. b privater Anbieter, die in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten,

oder softwarebasierte Anwendungen, die ihrer unmittelbaren Ansteuerung dienen, haben im Rahmen der Präsentation rundfunkähnlicher Telemedien oder der softwarebasierten Anwendungen, die ihrer unmittelbaren Ansteuerung dienen, leicht auffindbar zu sein.

(3) §§ 82 Abs. 1 und 84 gelten entsprechend.

(4) Nach den Absätzen 1 und 2 leicht auffindbar gemachte Angebote müssen sich in das Angebot der Benutzeroberfläche einfügen und können durch den Anbieter der Benutzeroberfläche mit einem Hinweis gekennzeichnet werden; für die Formulierung und Ausgestaltung des Hinweises gilt § 84a entsprechend.

(5) Die privaten Angebote im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 und des Absatzes 4 werden durch die Landesmedienanstalten für die Dauer von jeweils drei Jahren bestimmt und in einer Liste im Onlineauftritt der Landesmedienanstalten veröffentlicht. In die Entscheidung sind folgende Kriterien einzubeziehen:

1. der zeitliche Anteil an nachrichtlicher Berichterstattung über politisches und zeitgeschichtliches Geschehen,

2. der zeitliche Anteil an regionalen und lokalen Informationen,

3. das Verhältnis zwischen eigen- und fremdproduzierten Programminhalten,

4. der Anteil an barrierefreien Angeboten,

5. das Verhältnis zwischen ausgebildeten und auszubildenden Mitarbeitern, die an der Programmerstellung beteiligt sind,

6. die Quote europäischer Werke und

7. der Anteil an Angeboten für junge Zielgruppen.

Die Landesmedienanstalten bestimmen unverzüglich Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb derer Anbieter schriftliche Anträge auf Aufnahme in die Liste stellen können. Beginn und Ende der Antragsfrist, das Verfahren und die wesentlichen Anforderungen an die Antragsstellung sind von den Landesmedienanstalten im Rahmen der Ausschreibung festzulegen; die Ausschreibung ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(6) Die Sortierung oder Anordnung von Angeboten oder Inhalten muss auf einfache Weise und dauerhaft durch den Nutzer individualisiert werden können.

(7) Absatz 2 Satz 3 sowie die Absätze 3, 4 und 6 gelten für Benutzeroberflächen nicht, soweit der Anbieter nachweist, dass eine auch nachträgliche Umsetzung technisch nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 84b Besondere Auffindbarkeit von Rundfunkprogrammen und rundfunkähnlichen Telemedien (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Besondere Auffindbarkeit bestimmter Rundfunkprogramme und rundfunkähnlicher Telemedien.

Mögliche Betroffene: Betreiber von Benutzeroberflächen und erfasste Programme.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Verhältnis zu den Regeln für einzelne Inhalte und zum bereits geltenden Public-Value-System.

Fundstelle: MSTV § 84b; Tabelle 2, Zeilen 199-214. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 84b Besondere Auffindbarkeit von Rundfunkprogrammen und rundfunkähnlichen Telemedien (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

§ 84b

Besondere Auffindbarkeit von Rundfunkprogrammen und
rundfunkähnlichen Telemedien

(1) Der in einer Benutzeroberfläche vermittelte Rundfunk hat in seiner Gesamtheit auf der ersten Auswahlebene unmittelbar erreichbar und leicht auffindbar zu sein

Innerhalb des Rundfunks haben die Rundfunkprogramme, die Angebote nach § 25a sind,

leicht auffindbar zu sein. Werden Rundfunkprogramme abgebildet oder akustisch vermittelt, die Fensterprogramme (§ 59 Abs. 4) aufzunehmen haben, sind in dem Gebiet, für das die Fensterprogramme zugelassen oder gesetzlich bestimmt sind, die Hauptprogramme mit Fensterprogramm gegenüber dem ohne Fensterprogramm ausgestrahlten Hauptprogramm und gegenüber den Fensterprogrammen, die für andere Gebiete zugelassen oder gesetzlich bestimmt sind, vorrangig darzustellen.

(2) Die in einer Benutzeroberfläche vermittelten rundfunkähnlichen Telemedien, die Angebote nach § 25a sind,

oder softwarebasierte Anwendungen, die ihrer unmittelbaren Ansteuerung dienen, haben im Rahmen der Präsentation rundfunkähnlicher Telemedien oder der softwarebasierten Anwendungen, die ihrer unmittelbaren Ansteuerung dienen, leicht auffindbar zu sein.

(3) §§ 82 Abs. 1 und 84 gelten entsprechend.

(4) Nach den Absätzen 1 und 2 leicht auffindbar gemachte Angebote müssen sich in das Angebot der Benutzeroberfläche einfügen und können durch den Anbieter der Benutzeroberfläche mit einem Hinweis gekennzeichnet werden; für die Formulierung und Ausgestaltung des Hinweises gilt § 84a entsprechend.

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 84b Besondere Auffindbarkeit von Rundfunkprogrammen und rundfunkähnlichen Telemedien (Fehler gefunden?)

Redaktionelle Kurzeinordnung

Worum es geht: Besondere Auffindbarkeit bestimmter Rundfunkprogramme und rundfunkähnlicher Telemedien.

Wen es betreffen kann: Betreiber von Benutzeroberflächen und erfasste Programme.

Offene Rechts- oder Praxisfrage: Verhältnis zu den Regeln für einzelne Inhalte und zum bereits geltenden Public-Value-System.

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

Dies betrifft die Auffindbarkeit von „Gesamtangeboten“.

Der Grund für die besondere Behandlung liegt insb. in der besonders hohen, der Meinungsvielfalt dienenden Regulierungsdichte von Rundfunk und rundfunkähnlichen Telemedien.

Möglich sind Hinweise, die entsprechend des allgemeinen Diskriminierungsverbotes die Auffindbarkeit der Angebote/Inhalte nicht unbillig behindern (z.B. durch eine besonders unattraktive Bezeichnung, wie „Empfehlung erfolgt aufgrund staatlicher Vorgaben“). Die Hinweise sollen sich entsprechend der Nutzerführung organisch einfügen. Im Rahmen der Satzungsbefugnis der Medienanstalten können Positiv- und Negativbeispiele erarbeitet werden.

Absatz 5 als fortentwickeltes „Public-Value-Verfahren“ in § 25a überführt.

In § 84a Abs. 2 verschoben (siehe Erläuterung dort).

Inhaltsgleich in § 84 Abs. 2 verschoben (systematische Änderung)

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 199–214); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden