Neunter Medienänderungsstaatsvertrag (Teil 1) – amtlich veröffentlichter Entwurf, nicht in Kraft. Die folgende Passage ist eine Änderungsvorschrift, keine konsolidierte Gesetzesfassung.
Amtlicher Entwurfswortlaut
3. Dem § 2 Absatz 2 werden folgende Nummern 32 und 33 angefügt:
„32. Druckerzeugnis
a) alle mittels eines zur Massenherstellung geeigneten
Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten
Texte, auch Texte in verfilmter oder elektronisch aufgezeichneter Form,
besprochene Tonträger, Notendrucke und andere grafische
Musikaufzeichnungen, Landkarten, Ortspläne und Atlanten sowie bildliche
Darstellungen, wenn sie mit einem erläuternden Text verbunden sind,
b) vervielfältigte Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen,
Pressekorrespondenzen, Materndienste und ähnliche Unternehmungen
die Presse mit Beiträgen in Wort, Bild oder ähnlicher Weise versorgen,
c) von presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferte Mitteilungen ohne
Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert sind,
33. periodisches Druckerzeugnis
Zeitungen, Zeitschriften und andere in ständiger, wenn auch unregelmäßiger
Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinende
Druckerzeugnisse.“