§ 2 Begriffsbestimmungen

Neunter Medienänderungsstaatsvertrag (Teil 1) – amtlich veröffentlichter Entwurf, nicht in Kraft. Die folgende Passage ist eine Änderungsvorschrift, keine konsolidierte Gesetzesfassung.

Amtlicher Entwurfswortlaut

3. Dem § 2 Absatz 2 werden folgende Nummern 32 und 33 angefügt:

    „32. Druckerzeugnis

        a)  alle     mittels     eines     zur     Massenherstellung     geeigneten
           Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten
           Texte, auch Texte in verfilmter oder elektronisch aufgezeichneter Form,
          besprochene   Tonträger,   Notendrucke   und   andere   grafische
          Musikaufzeichnungen, Landkarten, Ortspläne und Atlanten sowie bildliche
           Darstellungen, wenn sie mit einem erläuternden Text verbunden sind,

        b)  vervielfältigte    Mitteilungen,    mit   denen    Nachrichtenagenturen,
          Pressekorrespondenzen, Materndienste und ähnliche Unternehmungen
           die Presse mit Beiträgen in Wort, Bild oder ähnlicher Weise versorgen,

         c) von presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferte Mitteilungen ohne
          Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert sind,

    33. periodisches Druckerzeugnis

       Zeitungen, Zeitschriften und andere in ständiger, wenn auch unregelmäßiger
       Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinende
       Druckerzeugnisse.“

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 2 Begriffsbestimmungen (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Der Entwurf ergänzt gesetzliche Begriffsbestimmungen zu Druckerzeugnissen und periodischen Druckerzeugnissen.

Mögliche Betroffene: Presseanbieter und Stellen, die den Medienstaatsvertrag anwenden.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; veröffentlichter Änderungsstaatsvertragsentwurf vom 25. Juni 2026.

Offene Frage: Ob die neuen Begriffe den erfassten Bereich ausreichend eindeutig abgrenzen.

Fundstelle: Artikel 1 Nr. 3: § 2 MStV-E – Begriffsbestimmungen. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 2 Begriffsbestimmungen (Fehler gefunden?)

Redaktionelle Lesefassung (Variante B): Teil 1 liegt als Änderungsstaatsvertrag vor. Die nachfolgende Vorschrift beschreibt Änderungen an geltendem Recht. Ohne eine zuverlässig zugeordnete amtliche Ausgangsfassung wird hier kein vermeintlich vollständiger Paragraph konstruiert.

Die Änderungsvorschrift selbst steht vollständig im oberen amtlichen Entwurfsteil. Eine spätere konsolidierte Fassung muss als redaktionelle Bearbeitung kenntlich gemacht werden.

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 2 Begriffsbestimmungen (Fehler gefunden?)

Redaktionelle Kurzeinordnung

Worum es geht: Der Entwurf ergänzt gesetzliche Begriffsbestimmungen zu Druckerzeugnissen und periodischen Druckerzeugnissen.

Wen es betreffen kann: Presseanbieter und Stellen, die den Medienstaatsvertrag anwenden.

Offene Rechts- oder Praxisfrage: Ob die neuen Begriffe den erfassten Bereich ausreichend eindeutig abgrenzen.

Rechtlicher Status und Fundstelle

Dies ist eine Änderungsvorschrift des Neunten Medienänderungsstaatsvertrags (DMStV Teil 1), nicht die konsolidierte Fassung des Medienstaatsvertrags. Der Entwurf ist noch nicht in Kraft.

Änderungsgegenstand: § 2 MStV. Der Entwurf ergänzt Begriffsbestimmungen für Druckerzeugnisse.

Primärquelle

Rundfunkkommission der Länder: Neunter Medienänderungsstaatsvertrag, Entwurf 2026. Amtliches Originaldokument (PDF). Die Einordnung ist redaktionell und ausdrücklich vom oben wiedergegebenen Entwurfswortlaut getrennt.

Quellen

Amtlicher Entwurf des 9. Medienänderungsstaatsvertrags (PDF).

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden