DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.
4. Unterabschnitt
Medienintermediäre
§ 92a
Allgemeine Grundsätze
(1) Für die Angebote in Medienintermediären gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(2) Die Maßgaben der §§ 94 und 94a dürfen nicht durch die Gestaltung von Bedienelementen, die selbst kein Telemedium sind, umgangen werden.
(3) Unbeschadet der Maßgaben der §§ 94 und 94a müssen die Sichtbarkeit, Sortierung und Anordnung von Angeboten oder Inhalten auf einfache Weise und dauerhaft durch den Nutzer individualisiert werden können.
(4) Die Absätze 2 und 3 sowie die §§ 93, 94 und 94a gelten für Medienintermediäre nicht, soweit der Anbieter nachweist, dass eine auch nachträgliche Umsetzung technisch nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.