§ 92a Allgemeine Grundsätze

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

4. Unterabschnitt

Medienintermediäre

§ 92a

Allgemeine Grundsätze

(1) Für die Angebote in Medienintermediären gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

(2) Die Maßgaben der §§ 94 und 94a dürfen nicht durch die Gestaltung von Bedienelementen, die selbst kein Telemedium sind, umgangen werden.

(3) Unbeschadet der Maßgaben der §§ 94 und 94a müssen die Sichtbarkeit, Sortierung und Anordnung von Angeboten oder Inhalten auf einfache Weise und dauerhaft durch den Nutzer individualisiert werden können.

(4) Die Absätze 2 und 3 sowie die §§ 93, 94 und 94a gelten für Medienintermediäre nicht, soweit der Anbieter nachweist, dass eine auch nachträgliche Umsetzung technisch nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 92a Allgemeine Grundsätze (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Die Bestimmung enthält allgemeine medienrechtliche Anforderungen für den erfassten Bereich von Medienintermediären.

Mögliche Betroffene: Anbieter erfasster Vermittlungs- und Informationsdienste.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Reichweite allgemeiner Pflichten und Verhältnis zu unmittelbar geltendem EU-Recht.

Fundstelle: MSTV § 92a; Tabelle 2, Zeilen 221-227. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 92a Allgemeine Grundsätze (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

4. Unterabschnitt

Medienintermediäre

Die Synopse lässt an dieser Stelle unveränderten Normtext aus (…).

§ 92a

Allgemeine Grundsätze

(1) Für die Angebote in Medienintermediären gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

(2) Die Maßgaben der §§ 94 und 94a dürfen nicht durch die Gestaltung von Bedienelementen, die selbst kein Telemedium sind, umgangen werden.

(3) Unbeschadet der Maßgaben der §§ 94 und 94a müssen die Sichtbarkeit, Sortierung und Anordnung von Angeboten oder Inhalten auf einfache Weise und dauerhaft durch den Nutzer individualisiert werden können.

(4) Die Absätze 2 und 3 sowie die §§ 93, 94 und 94a gelten für Medienintermediäre nicht, soweit der Anbieter nachweist, dass eine auch nachträgliche Umsetzung technisch nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 92a Allgemeine Grundsätze (Fehler gefunden?)

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

Klarstellung entsprechend des für Medienplattformen und Benutzeroberflächen bereits geltenden § 79 Abs. 3 MStV.

Für eigene Inhalte gilt dies bereits direkt aus § 17 MStV.

Mit Blick auf die Zielrichtung der Vorgaben und die inzwischen vielgestaltigen Optionen auch zur Bedienung von Medienintermediären (Sprachbefehle, Cursor, Kamera, QR-Codes etc.) sollte klargestellt werden, dass die für Medienintermediäre geltenden Maßstäbe nicht durch die Gestaltung anderer Bedienelemente umgangen werden dürfen (z.B. Ansteuerung per Sprachbefehl ist so ausgelegt, dass der Zugang zu „Public-Value“-Angeboten dadurch erschwert wird, dass diese nur über Umwege adressiert werden können).

Entspricht weitgehend heute § 84 Abs. 6 (galt bislang nicht für Medienintermediäre). Die Regelung betont den generellen Vorrang der Nutzerautonomie. Zusätzlich erfolgt eine Klarstellung mit Blick auf die Regelungen zur Auffindbarkeit, dass nicht nur die Reihenfolge („Sortierung und Anordnung“), sondern auch die generelle Sichtbarkeit der einzelnen Angebote nutzerautonom individualisiert werden kann (z.B. individuelle Bevorzugung einzelner Angebote/Quellen oder deren Ablehnung/Ausblendung).

Entspricht inhaltsgleich dem heutigen § 84 Abs. 7 (galt bislang nicht für Medienintermediäre).

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 221–227); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden