§ 19a Zuständigkeit und Verfahren der Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

§ 19a – Quellenzuordnung (Überschrift aus der linken Synopsenspalte)

(2) Die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle beurteilen die technischen oder sonstigen Mittel nach §§ 4 Abs. 2 Satz 2, 5 Abs. 3 Nr. 1 und die Jugendschutzprogramme nach § 11 Abs. 1 und 2 und überprüfen ihre Eignung nach §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 8 und § 11 Abs. 4. Zuständig ist die anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle, bei der das technische oder sonstige Mittel oder das Jugendschutzprogramm zur Beurteilung eingereicht wurde. Die anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle teilt der KJM DK die Entscheidung und ihre Begründung schriftlich mit.

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 19a Zuständigkeit und Verfahren der Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Der Vorschlag betrifft Zuständigkeit und Verfahren freiwilliger Selbstkontrolleinrichtungen.

Mögliche Betroffene: Selbstkontrolleinrichtungen und betroffene Anbieter.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Prüfmaßstäbe und transparente Entscheidungen im Verhältnis zur staatlichen Aufsicht.

Fundstelle: JMSTV § 19a; Tabelle 3, Zeilen 79-82. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 19a Zuständigkeit und Verfahren der Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

§ 19a

Zuständigkeit und Verfahren der Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle

Die Synopse lässt an dieser Stelle unveränderten Normtext aus (…).

(2) Die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle beurteilen die technischen oder sonstigen Mittel nach §§ 4 Abs. 2 Satz 2, 5 Abs. 3 Nr. 1 und die Jugendschutzprogramme nach § 11 Abs. 1 und 2 und überprüfen ihre Eignung nach §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 8 und § 11 Abs. 4. Zuständig ist die anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle, bei der das technische oder sonstige Mittel oder das Jugendschutzprogramm zur Beurteilung eingereicht wurde. Die anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle teilt der DK die Entscheidung und ihre Begründung schriftlich mit.

Die Synopse lässt an dieser Stelle unveränderten Normtext aus (…).

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 19a Zuständigkeit und Verfahren der Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle (Fehler gefunden?)

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

In der amtlichen Synopse sind zu dieser Stelle keine gesonderten Erläuterungen ausgewiesen.

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 3, Zeilen 79–82); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden