DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.
§ 19a – Quellenzuordnung (Überschrift aus der linken Synopsenspalte)
(2) Die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle beurteilen die technischen oder sonstigen Mittel nach §§ 4 Abs. 2 Satz 2, 5 Abs. 3 Nr. 1 und die Jugendschutzprogramme nach § 11 Abs. 1 und 2 und überprüfen ihre Eignung nach §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 8 und § 11 Abs. 4. Zuständig ist die anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle, bei der das technische oder sonstige Mittel oder das Jugendschutzprogramm zur Beurteilung eingereicht wurde. Die anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle teilt der KJM DK die Entscheidung und ihre Begründung schriftlich mit.