§ 50 Anwendungsbereich

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

§ 50 – Quellenzuordnung (Überschrift aus der linken Synopsenspalte)

Die §§ 51, 53 bis 65 gelten nur für bundesweit ausgerichtete Angebote. Die §§ 52 bis 55 Abs. 1 und § 58 gelten auch für Teleshoppingkanäle. Eine abweichende Regelung durch Landesrecht ist nicht zulässig. Die Entscheidungen der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK, § 104 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) sind den Zuweisungen von Übertragungskapazitäten nach diesem Staatsvertrag und durch die zuständige Landesmedienanstalt auch bei der Entscheidung über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach Landesrecht zugrunde zu legen.

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 50 Anwendungsbereich (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Die Vorschrift definiert den Geltungsbereich medienrechtlicher Regelungen für die in diesem Abschnitt erfassten Angebote.

Mögliche Betroffene: Rundfunkveranstalter und zuständige Medienaufsicht, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Ob die neuen Verweise und Ausnahmen die richtigen Anbieter erfassen.

Fundstelle: MSTV § 50; Tabelle 2, Zeilen 105-109. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 50 Anwendungsbereich (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

IV. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für den privaten Rundfunk

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

Unterabschnitt

Anwendungsbereich, Programmgrundsätze

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

§ 50
Anwendungsbereich

Die §§ 51, 53 bis 65 gelten nur für bundesweit ausgerichtete Angebote. Die §§ 52 bis 55 Abs. 1 und § 58 gelten auch für Teleshoppingkanäle. Eine abweichende Regelung durch Landesrecht ist nicht zulässig.

Die Synopse lässt an dieser Stelle unveränderten Normtext aus (…).

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 50 Anwendungsbereich (Fehler gefunden?)

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

Zuständigkeitsregelungen der Landesmedienanstalten finden sich in den überarbeiteten Vorschriften der §§ 104 ff..

Die Regelung des Satz 4 wird aus systematischen Gründen nach § 105 Abs. 6 MStV n. F. verschoben.

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 105–109); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden