§ 109 Maßnahmen bei Rechtsverstößen

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

§ 109 – Quellenzuordnung (Überschrift aus der linken Synopsenspalte)

(3) Erweisen sich Maßnahmen gegenüber dem Veranstalter oder Anbieter als nicht durchführbar oder nicht Erfolg versprechend, können Maßnahmen zur Entfernung oder Sperrung von [oder andere Maßnahmen bezüglich] Angeboten nach Absatz 1 auch gegen Dritte unter Beachtung der Vorgaben des Digitale-Dienste-Gesetzes und der Verordnung (EU) 2022/2065 gerichtet werden, sofern dies technisch möglich und zumutbar ist. Gleiches gilt für Angebote, die mit bereits zur Sperrung angeordneten Angeboten ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind. Artikel 8 der Verordnung (EU) 2022/2065 bleibt unberührt.

(5) Jede Landesmedienanstalt kann der zuständigen Landesmedienanstalt mitteilen, dass ein bundesweit ausgerichtetes Angebot gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstößt. Geht eine Mitteilung nach Satz 1 bei der zuständigen Landesmedienanstalt ein, legt der nach Landesrecht bestimmte gesetzliche Vertreter unverzüglich die Mitteilung sowie die vorhandenen Unterlagen dem nach den §§ 104 und 105 zuständigen Organ vor. Es gilt § 107.

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 109 Maßnahmen bei Rechtsverstößen (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Der Entwurf passt Maßnahmen bei medienrechtlichen Rechtsverstößen an.

Mögliche Betroffene: Von der Medienaufsicht erfasste Anbieter.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Bestimmtheit, Verhältnismäßigkeit und abgestufte Eingriffsbefugnisse.

Fundstelle: MSTV § 109; Tabelle 2, Zeilen 334-339. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 109 Maßnahmen bei Rechtsverstößen (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

§ 109

Maßnahmen bei Rechtsverstößen

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

(1) Stellt die zuständige Landesmedienanstalt einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages mit Ausnahme von § 17, § 18 Abs. 2 und 4, § 20 und § 23 Abs. 2 fest, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen. Maßnahmen sind insbesondere Beanstandung, Untersagung, Sperrung, Rücknahme und Widerruf. Die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht für Verstöße gegen § 19 Abs. 1 und 2 von Anbietern

1. im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1,

2. die der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des deutschen Presserates unterliegen oder

3. die einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne des § 19 Abs. 3 angeschlossen sind.

Die Synopse lässt an dieser Stelle unveränderten Normtext aus (…).

(3) Erweisen sich Maßnahmen gegenüber dem Veranstalter oder Anbieter als nicht durchführbar oder nicht Erfolg versprechend, können Maßnahmen zur Entfernung oder Sperrung von [oder andere Maßnahmen bezüglich] Angeboten nach Absatz 1 auch gegen Dritte unter Beachtung der Vorgaben des Digitale-Dienste-Gesetzes und der Verordnung (EU) 2022/2065 gerichtet werden, sofern dies technisch möglich und zumutbar ist. Gleiches gilt für Angebote, die mit bereits zur Sperrung angeordneten Angeboten ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind. Artikel 8 der Verordnung (EU) 2022/2065 bleibt unberührt.

Die Synopse lässt an dieser Stelle unveränderten Normtext aus (…).

(5) Jede Landesmedienanstalt kann der zuständigen Landesmedienanstalt mitteilen, dass ein bundesweit ausgerichtetes Angebot gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstößt. Es gilt § 107.

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 109 Maßnahmen bei Rechtsverstößen (Fehler gefunden?)

Redaktionelle Kurzeinordnung

Worum es geht: Der Entwurf passt Maßnahmen bei medienrechtlichen Rechtsverstößen an.

Wen es betreffen kann: Von der Medienaufsicht erfasste Anbieter.

Offene Rechts- oder Praxisfrage: Bestimmtheit, Verhältnismäßigkeit und abgestufte Eingriffsbefugnisse.

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

In den §§ 109 ff. sind im weiteren Verlauf ggf. noch Anpassungen notwendig, um die Besonderheiten von Medienplattformen, Benutzeroberflächen, Medienintermediären und KI-Anbietern im Bereich der Rechtsdurchsetzung besser abzubilden.

Folgeänderung anknüpfend an mögliche erweiterte Maßnahmen im Hinblick auf § 19a neu MStV (koordinierte künstliche Reichweitenverstärkung), etwa Kennzeichnung [oder Reduzierung der künstlich erreichten Reichweite].

Die Streichung des Satz 2 erfolgt, da für das Verfahren bei den bezeichneten Mitteilungen aufgrund der Zuständigkeit der DK nach § 105 Abs. 1 S. 1 Nr. 17 MStV n. F. ohnehin § 107 Abs. 1 mit der Pflicht zur unverzüglichen Vorlage gilt.

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 334–339); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden