§ 115 Ordnungswidrigkeiten

Neunter Medienänderungsstaatsvertrag (Teil 1) – amtlich veröffentlichter Entwurf, nicht in Kraft. Die folgende Passage ist eine Änderungsvorschrift, keine konsolidierte Gesetzesfassung.

Amtlicher Entwurfswortlaut

12. § 115 wird wie folgt geändert:

    a)  Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt:

        „(1a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/1083
        verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig:

        1.  entgegen Art. 18 Abs. 1 eine Funktion nicht oder nicht richtig bereitstellt,

        2.  entgegen  Art. 18 Abs. 2  nicht  sicherstellt, dass  die  dort genannten
        Informationen auf leicht zugängliche Weise auf seiner Online-Schnittstelle
         veröffentlicht werden,

        3.  entgegen Art. 18 Abs. 3 nicht den Empfang bestätigt und/oder seine
       Kontaktdaten nicht angibt,

        4.  entgegen Art. 18 Abs. 4, nicht die dort genannten Maßnahmen ergreift,

        5.  entgegen Art. 18 Abs. 5 nicht die dort genannten Maßnahmen ergreift,

        6.  entgegen Art. 18 Abs. 6 dem Ersuchen des Mediendiensteanbieters um
        Dialog nicht nachkommt,

        7.  entgegen Art. 18 Abs. 8 die dort genannten Informationen nicht zugänglich
       macht,

        8.  entgegen Art. 20 Abs. 2 Geräte oder Benutzeroberflächen nicht mit einer
        dort genannten Funktion bereitstellt,

        9.  entgegen Art. 20 Abs. 3 nicht die visuelle Identität sicherstellt oder

        10. entgegen Art. 24 Abs. 2 nicht die dort genannten Maßnahmen ergreift.

        (1b)  Ordnungswidrigkeiten  bei  Verstößen  gegen  die  Verordnung (EU)

       2024/900  richten sich nach § 14 Abs. 1  bis 6 des Politische-Werbung-
       Transparenz-Gesetzes.“

    b)  Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

         „(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500.000
       Euro, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu 150.000
       Euro und im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 49 und 50 mit einer Geldbuße bis
       zu 750.000 Euro geahndet werden.“

    c)  In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ordnungswidrigkeiten“ die Wörter
       „sowie nach Absatz 1, 1a und 1b“ eingefügt.

    d)  In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die Wörter „den Absätzen 1, 1a
      und 1b“ und die Wörter „sechs Monaten“ durch die Angabe „24 Monaten“
         ersetzt.

    e)  Folgende Absatz 6 wird angefügt:

         „(6) Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen der Länder werden keine
      Geldbußen verhängt. Öffentliche Stellen der Länder sind Behörden, Organe
       der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen
       eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der
        Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen
       Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.“

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 115 Ordnungswidrigkeiten (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Der Entwurf ergänzt Ordnungswidrigkeitentatbestände und gestufte Bußgeldrahmen.

Mögliche Betroffene: Anbieter, gegen die ein einschlägiges Aufsichtsverfahren geführt wird.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; veröffentlichter Änderungsstaatsvertragsentwurf vom 25. Juni 2026.

Offene Frage: Bestimmtheit der Tatbestände und Verhältnismäßigkeit der Sanktionen.

Fundstelle: Artikel 1 Nr. 12: § 115 MStV-E – Ordnungswidrigkeiten. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 115 Ordnungswidrigkeiten (Fehler gefunden?)

Redaktionelle Lesefassung (Variante B): Teil 1 liegt als Änderungsstaatsvertrag vor. Die nachfolgende Vorschrift beschreibt Änderungen an geltendem Recht. Ohne eine zuverlässig zugeordnete amtliche Ausgangsfassung wird hier kein vermeintlich vollständiger Paragraph konstruiert.

Die Änderungsvorschrift selbst steht vollständig im oberen amtlichen Entwurfsteil. Eine spätere konsolidierte Fassung muss als redaktionelle Bearbeitung kenntlich gemacht werden.

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 115 Ordnungswidrigkeiten (Fehler gefunden?)

Redaktionelle Kurzeinordnung

Worum es geht: Der Entwurf ergänzt Ordnungswidrigkeitentatbestände und gestufte Bußgeldrahmen.

Wen es betreffen kann: Anbieter, gegen die ein einschlägiges Aufsichtsverfahren geführt wird.

Offene Rechts- oder Praxisfrage: Bestimmtheit der Tatbestände und Verhältnismäßigkeit der Sanktionen.

Rechtlicher Status und Fundstelle

Dies ist eine Änderungsvorschrift des Neunten Medienänderungsstaatsvertrags (DMStV Teil 1), nicht die konsolidierte Fassung des Medienstaatsvertrags. Der Entwurf ist noch nicht in Kraft.

Änderungsgegenstand: § 115 MStV. Die Tatbestände und Höhen von Geldbußen werden angepasst. Nicht jede Ordnungswidrigkeit wird mit dem höchsten vorgesehenen Betrag geahndet.

Primärquelle

Rundfunkkommission der Länder: Neunter Medienänderungsstaatsvertrag, Entwurf 2026. Amtliches Originaldokument (PDF). Die Einordnung ist redaktionell und ausdrücklich vom oben wiedergegebenen Entwurfswortlaut getrennt.

Quellen

Amtlicher Entwurf des 9. Medienänderungsstaatsvertrags (PDF).

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden