Neunter Medienänderungsstaatsvertrag (Teil 1) – amtlich veröffentlichter Entwurf, nicht in Kraft. Die folgende Passage ist eine Änderungsvorschrift, keine konsolidierte Gesetzesfassung.
Amtlicher Entwurfswortlaut
12. § 115 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/1083
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig:
1. entgegen Art. 18 Abs. 1 eine Funktion nicht oder nicht richtig bereitstellt,
2. entgegen Art. 18 Abs. 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannten
Informationen auf leicht zugängliche Weise auf seiner Online-Schnittstelle
veröffentlicht werden,
3. entgegen Art. 18 Abs. 3 nicht den Empfang bestätigt und/oder seine
Kontaktdaten nicht angibt,
4. entgegen Art. 18 Abs. 4, nicht die dort genannten Maßnahmen ergreift,
5. entgegen Art. 18 Abs. 5 nicht die dort genannten Maßnahmen ergreift,
6. entgegen Art. 18 Abs. 6 dem Ersuchen des Mediendiensteanbieters um
Dialog nicht nachkommt,
7. entgegen Art. 18 Abs. 8 die dort genannten Informationen nicht zugänglich
macht,
8. entgegen Art. 20 Abs. 2 Geräte oder Benutzeroberflächen nicht mit einer
dort genannten Funktion bereitstellt,
9. entgegen Art. 20 Abs. 3 nicht die visuelle Identität sicherstellt oder
10. entgegen Art. 24 Abs. 2 nicht die dort genannten Maßnahmen ergreift.
(1b) Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen die Verordnung (EU)
2024/900 richten sich nach § 14 Abs. 1 bis 6 des Politische-Werbung-
Transparenz-Gesetzes.“
b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500.000
Euro, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu 150.000
Euro und im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 49 und 50 mit einer Geldbuße bis
zu 750.000 Euro geahndet werden.“
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ordnungswidrigkeiten“ die Wörter
„sowie nach Absatz 1, 1a und 1b“ eingefügt.
d) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die Wörter „den Absätzen 1, 1a
und 1b“ und die Wörter „sechs Monaten“ durch die Angabe „24 Monaten“
ersetzt.
e) Folgende Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen der Länder werden keine
Geldbußen verhängt. Öffentliche Stellen der Länder sind Behörden, Organe
der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen
eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der
Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen
Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.“