§ 111 MStV-E

Neunter Medienänderungsstaatsvertrag (Teil 1) – amtlich veröffentlichter Entwurf, nicht in Kraft. Die folgende Passage ist eine Änderungsvorschrift, keine konsolidierte Gesetzesfassung.

Amtlicher Entwurfswortlaut

10. § 111 wird wie folgt geändert:

    a)  Der Überschrift werden die Wörter „und besondere Zuständigkeiten“ angefügt.

    b)  In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.

    c)  Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:

     „(4) Die jeweils nach § 106 zuständige Landesmedienanstalt  ist zuständige
   Behörde im Sinne des Artikels 22 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/900 für die
   Überwachung  der Anwendung  der  Artikel 11 und 12  der Verordnung (EU)
    2024/900, soweit es sich um Anbieter von Telemedien handelt. Sie ist zuständige
   Behörde im Sinne des Artikels 22 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/900 für die
   Überwachung der Anwendung der Artikel 5, 7 bis 17 und 21 der Verordnung (EU)
    2024/900, soweit es sich um Mediendiensteanbieter im Sinne des Artikels 2 Nr. 2
    der Verordnung (EU) 2024/1083 handelt oder Anbieter von Telemedien, die nicht
    zugleich Anbieter von  Vermittlungsdiensten im Sinne  der Verordnung (EU)
   2022/2065 sind.

    (5)   Die   jeweils   nach   § 106   zuständige   Landesmedienanstalt    ist
   Marktüberwachungsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 8 des KI-Marktüberwachungs-
   und Innovationsförderungsgesetzes für die Fälle, in denen Mediendiensteanbieter
   im Sinne des Artikels 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2024/1083 KI-Systeme bei der
    Veranstaltung, dem Angebot, der Verbreitung und der Zugänglichmachung von

    Mediendiensten zu journalistischen Zwecken oder zu Werbezwecken in Verkehr
    bringen, in Betrieb nehmen oder verwenden.

    (6) Die Landesmedienanstalten benennen  für  die Zusammenarbeit  mit der
    Koordinierungsstelle für digitale Dienste, den weiteren zuständigen Behörden
   nach  dem  Digitale-Dienste-Gesetz,  dem  Politische-Werbung-Transparenz-
    Gesetz, dem KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz, mit der
   Europäischen Kommission und anderen Behörden im Anwendungsbereich der
   Verordnung (EU)  2022/2065,  der  Verordnung  (EU) 2024/900  sowie  der
   Verordnung (EU) 2024/1689 einen gemeinsamen Beauftragten.

    Soweit der öffentlich-rechtliche Rundfunk von Maßnahmen der Behörde nach den
   Absätzen 3 bis 5 betroffen ist, bezieht der nach Satz 1 benannte Beauftragte die
    jeweils betroffene Rundfunkanstalt oder -körperschaft  in das Verfahren  ein;
    gleiches gilt für anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle, sofern
    Sachverhalte in deren gesetzlich bestimmten Aufgabenbereich fallen.

   Maßnahmen    gegenüber     in    der   ARD    zusammengeschlossenen
    Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio dürfen nur nach
   Anhörung des jeweils zuständigen Aufsichtsgremiums und gegenüber Anbietern
    periodischer Druckerzeugnisse, auch  soweit deren  Inhalte  vollständig oder
    teilweise  in Telemedien  mit  journalistisch-redaktionell  gestalteten Angeboten
   wiedergegeben  werden,  nur  nach Anhörung  des  Deutschen  Presserates
    eingeleitet  werden.  Im Rahmen  der  Anhörung   ist  die  Gelegenheit  zur
   Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen nach Satz 4 sind bindend, soweit
    die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums nicht überschritten wurden.
    Die  Landesmedienanstalten  erlassen  hierzu  gemeinsame  Richtlinien  im
   Einvernehmen mit den Aufsichtsgremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und
   dem Deutschen Presserat.“

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 111 MStV-E (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Die Anpassung betrifft die Zuständigkeits- und Verfahrensregeln der Medienaufsicht.

Mögliche Betroffene: Landesmedienanstalten und Anbieter in betroffenen Aufsichtsverfahren.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; veröffentlichter Änderungsstaatsvertragsentwurf vom 25. Juni 2026.

Offene Frage: Ob und wie sich Zuständigkeiten gegenüber der geltenden Fassung verändern, bestimmt der konkrete Änderungsbefehl.

Fundstelle: Artikel 1 Nr. 10: § 111 MStV-E. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 111 MStV-E (Fehler gefunden?)

Redaktionelle Lesefassung (Variante B): Teil 1 liegt als Änderungsstaatsvertrag vor. Die nachfolgende Vorschrift beschreibt Änderungen an geltendem Recht. Ohne eine zuverlässig zugeordnete amtliche Ausgangsfassung wird hier kein vermeintlich vollständiger Paragraph konstruiert.

Die Änderungsvorschrift selbst steht vollständig im oberen amtlichen Entwurfsteil. Eine spätere konsolidierte Fassung muss als redaktionelle Bearbeitung kenntlich gemacht werden.

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 111 MStV-E (Fehler gefunden?)

Rechtlicher Status und Fundstelle

Dies ist eine Änderungsvorschrift des Neunten Medienänderungsstaatsvertrags (DMStV Teil 1), nicht die konsolidierte Fassung des Medienstaatsvertrags. Der Entwurf ist noch nicht in Kraft.

Änderungsgegenstand: § 111 MStV. Zuständigkeiten der Medienaufsicht im Umfeld der EU-Verordnungen.

Primärquelle

Rundfunkkommission der Länder: Neunter Medienänderungsstaatsvertrag, Entwurf 2026. Amtliches Originaldokument (PDF). Die Einordnung ist redaktionell und ausdrücklich vom oben wiedergegebenen Entwurfswortlaut getrennt.

Quellen

Amtlicher Entwurf des 9. Medienänderungsstaatsvertrags (PDF).

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden