Neunter Medienänderungsstaatsvertrag (Teil 1) – amtlich veröffentlichter Entwurf, nicht in Kraft. Die folgende Passage ist eine Änderungsvorschrift, keine konsolidierte Gesetzesfassung.
Amtlicher Entwurfswortlaut
10. § 111 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „und besondere Zuständigkeiten“ angefügt.
b) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
c) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:
„(4) Die jeweils nach § 106 zuständige Landesmedienanstalt ist zuständige
Behörde im Sinne des Artikels 22 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/900 für die
Überwachung der Anwendung der Artikel 11 und 12 der Verordnung (EU)
2024/900, soweit es sich um Anbieter von Telemedien handelt. Sie ist zuständige
Behörde im Sinne des Artikels 22 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/900 für die
Überwachung der Anwendung der Artikel 5, 7 bis 17 und 21 der Verordnung (EU)
2024/900, soweit es sich um Mediendiensteanbieter im Sinne des Artikels 2 Nr. 2
der Verordnung (EU) 2024/1083 handelt oder Anbieter von Telemedien, die nicht
zugleich Anbieter von Vermittlungsdiensten im Sinne der Verordnung (EU)
2022/2065 sind.
(5) Die jeweils nach § 106 zuständige Landesmedienanstalt ist
Marktüberwachungsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 8 des KI-Marktüberwachungs-
und Innovationsförderungsgesetzes für die Fälle, in denen Mediendiensteanbieter
im Sinne des Artikels 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2024/1083 KI-Systeme bei der
Veranstaltung, dem Angebot, der Verbreitung und der Zugänglichmachung von
Mediendiensten zu journalistischen Zwecken oder zu Werbezwecken in Verkehr
bringen, in Betrieb nehmen oder verwenden.
(6) Die Landesmedienanstalten benennen für die Zusammenarbeit mit der
Koordinierungsstelle für digitale Dienste, den weiteren zuständigen Behörden
nach dem Digitale-Dienste-Gesetz, dem Politische-Werbung-Transparenz-
Gesetz, dem KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz, mit der
Europäischen Kommission und anderen Behörden im Anwendungsbereich der
Verordnung (EU) 2022/2065, der Verordnung (EU) 2024/900 sowie der
Verordnung (EU) 2024/1689 einen gemeinsamen Beauftragten.
Soweit der öffentlich-rechtliche Rundfunk von Maßnahmen der Behörde nach den
Absätzen 3 bis 5 betroffen ist, bezieht der nach Satz 1 benannte Beauftragte die
jeweils betroffene Rundfunkanstalt oder -körperschaft in das Verfahren ein;
gleiches gilt für anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle, sofern
Sachverhalte in deren gesetzlich bestimmten Aufgabenbereich fallen.
Maßnahmen gegenüber in der ARD zusammengeschlossenen
Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio dürfen nur nach
Anhörung des jeweils zuständigen Aufsichtsgremiums und gegenüber Anbietern
periodischer Druckerzeugnisse, auch soweit deren Inhalte vollständig oder
teilweise in Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten
wiedergegeben werden, nur nach Anhörung des Deutschen Presserates
eingeleitet werden. Im Rahmen der Anhörung ist die Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen nach Satz 4 sind bindend, soweit
die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums nicht überschritten wurden.
Die Landesmedienanstalten erlassen hierzu gemeinsame Richtlinien im
Einvernehmen mit den Aufsichtsgremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und
dem Deutschen Presserat.“