Redaktionelle Kurzeinordnung
Worum es geht: Der Entwurf konkretisiert journalistische Sorgfalt auch in redaktionellen Arbeitsabläufen und bei nachträglichen Korrekturen.
Wen es betreffen kann: Rundfunkveranstalter, soweit sie in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen.
Offene Rechts- oder Praxisfrage: Bestimmtheit organisatorischer Pflichten bei unterschiedlich großen Redaktionen.
Rechtsstatus und Einordnung
Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.
Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission
Die Ergänzungen konkretisieren die organisatorischen Anforderungen an Anbieter/Veranstalter, um ihre mit der Einhaltung journalistischer Standards verbundene Organisationsverantwortung. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass journalistische Arbeit nicht nur in den einzelnen Inhalten und durch die einzelnen Journalistinnen und Journalisten, sondern gerade auch durch die zugrunde liegenden redaktionellen Prozesse (unabhängig von der Größe des Mediums) gewährleistet wird („safety by design“).
Hierzu gehören insbesondere transparente Verantwortlichkeiten und Entscheidungswege sowie bei Nachrichten interne Standards und Verfahren zur nachträglichen Korrektur von Fehlern. Insbesondere im digitalen Raum „versenden“ sich (ggf. unrichtige) Inhalte nicht mehr ohne weiteres („Das Internet vergisst nicht“). Medien trifft hier eine besondere Verantwortung – gerade auch wegen dieser Selbstkontrolle werden Medieninhalte im digitalen Raum anders behandelt als „sonstige“ Inhalte (insb. durch Diskriminierungsverbote, § 18 EMFA, Auffindbarkeit etc.)
Quellen und Textgrundlage
Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 30–35); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.