§ 6 Sorgfaltspflichten

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

§ 6 – Quellenzuordnung (Überschrift aus der linken Synopsenspalte)

(1) Berichterstattung und Informationssendungen haben einschließlich der redaktionellen Entscheidungsprozesse und Verantwortlichkeiten, den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen, einschließlich geeigneter Verfahren zur nachträglichen Überprüfung und Korrektur veröffentlichter Inhalte. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 6 Sorgfaltspflichten (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Der Entwurf konkretisiert journalistische Sorgfalt auch in redaktionellen Arbeitsabläufen und bei nachträglichen Korrekturen.

Mögliche Betroffene: Rundfunkveranstalter, soweit sie in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Bestimmtheit organisatorischer Pflichten bei unterschiedlich großen Redaktionen.

Fundstelle: MSTV § 6; Tabelle 2, Zeilen 30-35. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 6 Sorgfaltspflichten (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

II. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

1. Unterabschnitt

Rundfunk

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

§ 6

Sorgfaltspflichten

(1) Berichterstattung und Informationssendungen haben einschließlich der redaktionellen Entscheidungsprozesse und Verantwortlichkeiten, den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen, einschließlich geeigneter Verfahren zur nachträglichen Überprüfung und Korrektur veröffentlichter Inhalte. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

(2) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von Rundfunkveranstaltern durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind.

Die Synopse lässt an dieser Stelle unveränderten Normtext aus (…).

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 6 Sorgfaltspflichten (Fehler gefunden?)

Redaktionelle Kurzeinordnung

Worum es geht: Der Entwurf konkretisiert journalistische Sorgfalt auch in redaktionellen Arbeitsabläufen und bei nachträglichen Korrekturen.

Wen es betreffen kann: Rundfunkveranstalter, soweit sie in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen.

Offene Rechts- oder Praxisfrage: Bestimmtheit organisatorischer Pflichten bei unterschiedlich großen Redaktionen.

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

Die Ergänzungen konkretisieren die organisatorischen Anforderungen an Anbieter/Veranstalter, um ihre mit der Einhaltung journalistischer Standards verbundene Organisationsverantwortung. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass journalistische Arbeit nicht nur in den einzelnen Inhalten und durch die einzelnen Journalistinnen und Journalisten, sondern gerade auch durch die zugrunde liegenden redaktionellen Prozesse (unabhängig von der Größe des Mediums) gewährleistet wird („safety by design“).

Hierzu gehören insbesondere transparente Verantwortlichkeiten und Entscheidungswege sowie bei Nachrichten interne Standards und Verfahren zur nachträglichen Korrektur von Fehlern. Insbesondere im digitalen Raum „versenden“ sich (ggf. unrichtige) Inhalte nicht mehr ohne weiteres („Das Internet vergisst nicht“). Medien trifft hier eine besondere Verantwortung – gerade auch wegen dieser Selbstkontrolle werden Medieninhalte im digitalen Raum anders behandelt als „sonstige“ Inhalte (insb. durch Diskriminierungsverbote, § 18 EMFA, Auffindbarkeit etc.)

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 30–35); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden