Wenige große Unternehmen können die öffentliche Informationsverbreitung erheblich beeinflussen. Der DMStV soll deshalb die bisher stark fernsehbezogene Kontrolle vorherrschender Meinungsmacht auf breitere Medienmärkte ausrichten. Der Diskussionsentwurf enthält neben einem neuen Prüfverfahren auch mögliche strukturelle Eingriffe in Unternehmen.
Rechtsstand: Die §§ 103a ff. MStV-E gehören zum nicht geeinten Teil-2-Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Milliardenbeträge in eckigen Klammern und einzelne Abhilfemaßnahmen sind ausdrücklich offen; die Regeln gelten noch nicht.[1]
Was bedeutet vorherrschende Meinungsmacht?
Meinungsmacht meint den Einfluss eines Anbieters auf die öffentliche Meinungsbildung. Das ist nicht mit einer marktbeherrschenden Stellung im kartellrechtlichen Sinn gleichzusetzen. Unternehmen können wirtschaftlich erfolgreich sein, ohne die Meinungsbildung erheblich zu beeinflussen; umgekehrt können besonders wichtige digitale Vermittlungsdienste auch mit anderen Geschäftsmodellen erhebliche Wirkung entfalten.
Das geltende Medienkonzentrationsrecht knüpft maßgeblich an den bundesweiten privaten Fernsehmarkt an. § 103a MStV-E schlägt einen medienübergreifenden Ansatz vor und bezieht die Vielfalt von Medienangeboten, freie Meinungsbildung und redaktionelle Unabhängigkeit ein.[1][2]
Welche Unternehmen könnten betroffen sein?
Der Entwurf erfasst private Anbieter, die journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte geschäftsmäßig anbieten, verbreiten oder zugänglich machen. Dadurch soll das Prüfmodell über klassische Fernsehveranstalter hinausreichen. Ob eine konkrete Plattform, Suchmaschine oder Unternehmensgruppe darunter fällt, richtet sich nach den gesetzlichen Begriffen und ihrer tatsächlichen Tätigkeit.
Der Vorschlag setzt nicht jede große Website automatisch mit einem meinungsmächtigen Unternehmen gleich. Die maßgeblichen Verfahren sind an bestimmte Einnahmen und weitere Voraussetzungen geknüpft.
Welche Umsatzschwellen stehen im Entwurf?
In § 103b MStV-E wird als Schwelle für die Einleitung bestimmter Prüfungen ein Umsatz aus Werbung und Vertrieb von mindestens [vier] Milliarden Euro in Deutschland im vorherigen Geschäftsjahr diskutiert; dabei sieht der Text Zurechnungen und Anpassungen vor. § 103d MStV-E enthält außerdem eine Vermutung vorherrschender Meinungsmacht bei entsprechenden Umsätzen. Die in Klammern gesetzten Beträge sind nicht geeint.[1]
Wichtig: Eine Prüf- oder Vermutungsschwelle ist keine automatische Feststellung, dass ein Anbieter die Meinungsvielfalt tatsächlich beeinträchtigt. Der Entwurf sieht eine Prüfung, Gegenargumente und Verfahren vor.
Wie soll die Kontrolle ablaufen?
| Stufe | Vorschrift | Was vorgesehen ist |
|---|---|---|
| Anwendungsbereich | § 103a | Schutzziele und betroffene Anbieter |
| Vorprüfung | § 103b | Einleitung eines Prüfverfahrens bei bestimmten Voraussetzungen |
| Zusammenschlüsse | § 103c | Bewertung bestimmter Zusammenschlüsse vor Vollzug |
| Meinungsmacht | § 103d | Feststellung und mögliche Widerlegung einer Vermutung |
| Abhilfe | § 103e | Erörterung und gegebenenfalls Festlegung geeigneter Maßnahmen |
| Maßnahmen | § 103f | Vielfaltssichernde Maßnahmen bis hin zu strukturellen Eingriffen |
Der Entwurf enthält darüber hinaus ergänzende Regelungen, etwa zu Überprüfung, Auskunft, Rechtsbehelfen und einer Datenbank. Die genaue gesetzliche Systematik kann sich im weiteren Verfahren ändern.
Kann eine Behörde ein Unternehmen zur Aufspaltung verpflichten?
§ 103f MStV-E nennt unter bestimmten Bedingungen auch die Aufgabe oder Abtrennung von Unternehmensbereichen und die Reduzierung oder Aufgabe von Gesellschafts- oder Stimmrechtsanteilen. Der Entwurf nennt zugleich weniger einschneidende Instrumente, beispielsweise Unterstützung lokaler und regionaler journalistischer Angebote, die Öffnung für Angebote Dritter oder organisatorische Maßnahmen zur redaktionellen Unabhängigkeit.
Nach dem Entwurf sollen mildere Mittel grundsätzlich vorrangig geprüft werden. Zuvor ist in der Regel ein Verfahren zur Erörterung geeigneter Lösungen vorgesehen. Bei einer konkret schwerwiegenden Gefährdung enthält § 103e eine besondere Möglichkeit für unmittelbare Maßnahmen. Eine automatische Zerschlagung allein wegen Unternehmensgröße ist nicht vorgesehen.[1]
Was ist der Unterschied zum Kartellrecht?
Das Kartellrecht soll unter anderem wirksamen wirtschaftlichen Wettbewerb sichern. Das Medienkonzentrationsrecht fragt zusätzlich nach Einfluss auf Medienvielfalt, die redaktionelle Unabhängigkeit und die öffentliche Meinungsbildung. Beide Regelungsbereiche können sich überschneiden, sind aber nicht deckungsgleich.
Europarechtlich ist insbesondere Artikel 22 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes (EMFA) relevant, der Bewertungen von Zusammenschlüssen auf Medienmärkten betrifft. Ob die einzelnen nationalen Vorschläge dazu passen, ist gesondert zu prüfen.
Beispiel: Große Plattform kauft einen Nachrichtenanbieter
Eine digitale Plattform übernimmt einen reichweitenstarken journalistischen Dienst. Ein Verfahren nach dem geplanten Recht könnte unter den Voraussetzungen des Gesetzes prüfen, ob der Zusammenschluss die Vielfalt der Informationsangebote und die redaktionelle Unabhängigkeit erheblich gefährdet. Abhilfen könnten sich auf Vertragsgestaltung, Zugang, organisatorische Sicherungen oder – als einschneidende Möglichkeit – auf Unternehmensstrukturen beziehen. Ob eine Maßnahme zulässig wäre, hängt vom konkreten Sachverhalt und einer verhältnismäßigen Entscheidung ab.
Häufige Fragen zur Medienkonzentration
Wird jede große Plattform automatisch reguliert?
Nein. Der Entwurf enthält Tatbestandsvoraussetzungen, bestimmte Schwellen und Prüfverfahren. Große Umsätze allein sollen nicht zwingend eine endgültige Feststellung vorherrschender Meinungsmacht ersetzen.
Sind vier Milliarden Euro bereits beschlossen?
Nein. Die im Diskussionsentwurf genannte Schwelle steht ausdrücklich in eckigen Klammern und ist offen.
Was kann ein Anbieter gegen eine Feststellung tun?
Der Entwurf sieht Verfahren und Möglichkeiten vor, Umstände nachzuweisen, die einer Vermutung vorherrschender Meinungsmacht entgegenstehen. Ergänzend sind Rechtsbehelfe vorgesehen.
Kann auch eine Beteiligung an anderen Medien relevant sein?
Ja. Die Vorschläge beziehen sich auch auf bestimmte Zusammenschlüsse, Beteiligungsveränderungen und Einflussmöglichkeiten, sofern ihre rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
Ist das neue Medienkonzentrationsrecht schon geltend?
Nein. Die §§ 103a ff. sind Teil des ungeeinten Diskussionsentwurfs; bestehendes Medienkonzentrationsrecht gilt unabhängig davon.
Originaltexte und verwandte Themen
Zum Regelungskomplex gehören § 103a bis § 103f MStV-E. Zur Inhaltsauswahl siehe Algorithmen und Meinungsfreiheit; zur Aufsicht siehe Medienaufsicht im DMStV.
Quellen
- Rundfunkkommission der Länder: DMStV Teil 2, Diskussionsentwurf vom 28.09.2026, insbesondere §§ 103a–103f MStV-E.
- Die Medienanstalten: Geltender Medienstaatsvertrag, insbesondere bisheriges Medienkonzentrationsrecht.
- Europäische Union: Verordnung (EU) 2024/1083 (EMFA), insbesondere Art. 22.
- ANGA: Positionen zum Medienkonzentrationsrecht als Interessenstellungnahme.