DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.
§ 103h
Überprüfung
(1) Stellt die DK gemäß § 103d Abs. 3 das Vorliegen vorherrschender Meinungsmacht durch den Anbieter fest, ist dieser verpflichtet, jede Änderung von Umständen, die für die Feststellung vorherrschender Meinungsmacht relevant sind, unverzüglich der DK mitzuteilen; § 104 Abs. 12 gilt entsprechend. Auf Antrag des Anbieters kann die DK die Unbedenklichkeit bescheinigen.
(2) Die DK überprüft die gemäß § 103d Abs. 3 und § 103e getroffenen Feststellungen und Maßnahmen alle fünf Jahre oder auf Antrag des Anbieters, soweit dieser eine maßgebliche Änderungen relevanter Tatsachen nachweist. Die zuständige Landesmedienanstalt stellt das Ergebnis der Prüfung durch Bescheid fest.
(3) Eine Verfügung nach § 103e Abs. 2 und 3 ist aufzuheben, wenn
1. sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Verfügung wesentlichen Punkt nachträglich geändert haben,
2. die zugesagte Verpflichtung nicht eingehalten wird oder
3. die Verfügung auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben beruht.