§ 103h Überprüfung

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

§ 103h

Überprüfung

(1) Stellt die DK gemäß § 103d Abs. 3 das Vorliegen vorherrschender Meinungsmacht durch den Anbieter fest, ist dieser verpflichtet, jede Änderung von Umständen, die für die Feststellung vorherrschender Meinungsmacht relevant sind, unverzüglich der DK mitzuteilen; § 104 Abs. 12 gilt entsprechend. Auf Antrag des Anbieters kann die DK die Unbedenklichkeit bescheinigen.

(2) Die DK überprüft die gemäß § 103d Abs. 3 und § 103e getroffenen Feststellungen und Maßnahmen alle fünf Jahre oder auf Antrag des Anbieters, soweit dieser eine maßgebliche Änderungen relevanter Tatsachen nachweist. Die zuständige Landesmedienanstalt stellt das Ergebnis der Prüfung durch Bescheid fest.

(3) Eine Verfügung nach § 103e Abs. 2 und 3 ist aufzuheben, wenn

1. sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Verfügung wesentlichen Punkt nachträglich geändert haben,

2. die zugesagte Verpflichtung nicht eingehalten wird oder

3. die Verfügung auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben beruht.

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 103h Überprüfung (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Die Vorschrift sieht die Überprüfung von Entscheidungen im Medienkonzentrationsrecht vor.

Mögliche Betroffene: Betroffene Unternehmen und die zuständigen Aufsichtsinstanzen.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Regelmäßigkeit und Effektivität der Prüfung sowie Rechtsschutz.

Fundstelle: MSTV § 103h; Tabelle 2, Zeilen 270-273. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 103h Überprüfung (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

§ 103h

Überprüfung

(1) Stellt die DK gemäß § 103d Abs. 3 das Vorliegen vorherrschender Meinungsmacht durch den Anbieter fest, ist dieser verpflichtet, jede Änderung von Umständen, die für die Feststellung vorherrschender Meinungsmacht relevant sind, unverzüglich der DK mitzuteilen; § 104 Abs. 12 gilt entsprechend. Auf Antrag des Anbieters kann die DK die Unbedenklichkeit bescheinigen.

(2) Die DK überprüft die gemäß § 103d Abs. 3 und § 103e getroffenen Feststellungen und Maßnahmen alle fünf Jahre oder auf Antrag des Anbieters, soweit dieser eine maßgebliche Änderungen relevanter Tatsachen nachweist. Die zuständige Landesmedienanstalt stellt das Ergebnis der Prüfung durch Bescheid fest.

(3) Eine Verfügung nach § 103e Abs. 2 und 3 ist aufzuheben, wenn

1. sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Verfügung wesentlichen Punkt nachträglich geändert haben,

2. die zugesagte Verpflichtung nicht eingehalten wird oder

3. die Verfügung auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben beruht.

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 103h Überprüfung (Fehler gefunden?)

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

Die fortdauernde Verpflichtung zur Mitteilung relevanter Änderungen stellt sicher, dass die einmal getroffene Feststellung vorherrschender Meinungsmacht nicht von veralteten tatsächlichen Verhältnissen ausgeht. Zugleich kann der Anbieter eine verbindliche Einschätzung der Unbedenklichkeit beantragen, was seine Rechtssicherheit bei Veränderungen seiner Marktstellung erhöht.

Die regelmäßige Überprüfung im Fünfjahresrhythmus trägt der hohen Dynamik digitaler Medienmärkte Rechnung. Zusätzlich wird eine antragsbezogene Überprüfung ermöglicht, wenn sich relevante Tatsachen maßgeblich verändert haben. Damit wird sichergestellt, dass Maßnahmen und Feststellungen an veränderte Marktbedingungen angepasst oder aufgehoben werden können.

Die Aufhebung einer Abhilfeentscheidung wird an klar definierte Tatbestände geknüpft. Sie ist insbesondere geboten, wenn sich die tatsächlichen Grundlagen wesentlich verändert haben, Verpflichtungen nicht eingehalten werden oder die Entscheidung auf unrichtigen bzw. irreführenden Angaben beruht.

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 270–273); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden