DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.
§ 106 – Quellenzuordnung (Überschrift aus der linken Synopsenspalte)
(2) Zuständig in den Fällen des § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7, 9 11 und 14 17 sowie in den Fällen der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung oder der Zuweisung ist die Landesmedienanstalt, die dem Veranstalter die Zulassung erteilt, die Zuweisung vorgenommen oder die Anzeige entgegengenommen hat; im Übrigen gilt Absatz 1. Zuständig im Fall des § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 12 ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem der Zustellungsbevollmächtigte nach § 92 seinen Sitz hat. Solange kein Zustellungsbevollmächtigter benannt worden ist, gilt Absatz 1. Die zuständige Landesmedienanstalt legt die Sache unverzüglich zur Prüfung und Entscheidung der ZAK vor. Zuständig ist in den Fällen des § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ihren Sitz hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist diejenige Landesmedienanstalt zuständig, bei der der Antrag auf Anerkennung gestellt wurde.
(3) Zuständig für die Bestimmung der Angebote nach § 25a sowie in den Fällen der Rücknahme oder des Widerrufs nach § 108 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist die durch Beschluss der DK als federführend bestimmte Landesmedienanstalt.
(34) Im Übrigen richtet sich die Zuständigkeit nach Landesrecht.