§ 106 Zuständige Landesmedienanstalt

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

§ 106 – Quellenzuordnung (Überschrift aus der linken Synopsenspalte)

(2) Zuständig in den Fällen des § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7, 9 11 und 14 17 sowie in den Fällen der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung oder der Zuweisung ist die Landesmedienanstalt, die dem Veranstalter die Zulassung erteilt, die Zuweisung vorgenommen oder die Anzeige entgegengenommen hat; im Übrigen gilt Absatz 1. Zuständig im Fall des § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 12 ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem der Zustellungsbevollmächtigte nach § 92 seinen Sitz hat. Solange kein Zustellungsbevollmächtigter benannt worden ist, gilt Absatz 1. Die zuständige Landesmedienanstalt legt die Sache unverzüglich zur Prüfung und Entscheidung der ZAK vor. Zuständig ist in den Fällen des § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ihren Sitz hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist diejenige Landesmedienanstalt zuständig, bei der der Antrag auf Anerkennung gestellt wurde.

(3) Zuständig für die Bestimmung der Angebote nach § 25a sowie in den Fällen der Rücknahme oder des Widerrufs nach § 108 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist die durch Beschluss der DK als federführend bestimmte Landesmedienanstalt.

(34) Im Übrigen richtet sich die Zuständigkeit nach Landesrecht.

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 106 Zuständige Landesmedienanstalt (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Die Vorschrift bestimmt die für medienrechtliche Aufsichtsvorgänge zuständige Landesmedienanstalt.

Mögliche Betroffene: Landesmedienanstalten und Anbieter mit grenzüberschreitender oder bundesweiter Tätigkeit.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Vorhersehbarkeit der Zuständigkeit und Vermeidung mehrfacher Verfahren.

Fundstelle: MSTV § 106; Tabelle 2, Zeilen 316-320. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 106 Zuständige Landesmedienanstalt (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

§ 106

Zuständige Landesmedienanstalt

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

(1) Soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt ist, ist für bundesweit ausgerichtete Angebote die Landesmedienanstalt des Landes zuständig, in dem der betroffene Veranstalter, Anbieter, Bevollmächtigte nach § 79 Abs. 1 Satz 2 oder Verantwortliche nach § 18 Abs. 2 seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. Sind nach Satz 1 mehrere Landesmedienanstalten zuständig oder hat der Veranstalter oder Anbieter seinen Sitz im Ausland, entscheidet die Landesmedienanstalt, die zuerst mit der Sache befasst worden ist.

(2) Zuständig in den Fällen des § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7, 11 und 17 sowie in den Fällen der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung oder der Zuweisung ist die Landesmedienanstalt, die dem Veranstalter die Zulassung erteilt, die Zuweisung vorgenommen oder die Anzeige entgegengenommen hat; im Übrigen gilt Absatz 1. Zuständig im Fall des § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem der Zustellungsbevollmächtigte nach § 92 seinen Sitz hat. Solange kein Zustellungsbevollmächtigter benannt worden ist, gilt Absatz 1. Zuständig ist in den Fällen des § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ihren Sitz hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist diejenige Landesmedienanstalt zuständig, bei der der Antrag auf Anerkennung gestellt wurde.

(3) Zuständig für die Bestimmung der Angebote nach § 25a sowie in den Fällen der Rücknahme oder des Widerrufs nach § 108 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist die durch Beschluss der DK als federführend bestimmte Landesmedienanstalt.

(4) Im Übrigen richtet sich die Zuständigkeit nach Landesrecht.

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 106 Zuständige Landesmedienanstalt (Fehler gefunden?)

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

Die Nummerierung in den Verweisen verschiebt sich aufgrund der Neufassung des § 105 Abs. 1 MStV.

Der bisherige Satz 4 geht in § 107 Abs. 1 n. F. auf.

Absatz 3 enthält die Regelung des zum Federführer einer LMA für die Durchführung des Verfahrens und die formelle Bestimmung der Angebote mit spezifischem Vielfaltsbeitrag.

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 316–320); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden