§ 105 Aufgaben

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

§ 105 – Quellenzuordnung (Überschrift aus der linken Synopsenspalte)

(1) Unbeschadet weiterer Zuweisungen im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ist die DK für folgende Aufsichtsaufgaben zuständig:

1. Aufsichtsmaßnahmen gegenüber privaten bundesweiten Veranstaltern, soweit nicht die KEK nach Absatz 3 zuständig ist,

2. Aufsichtsmaßnahmen gegenüber privaten bundesweiten Anbietern nach den §§ 18 bis 22 sowie nach den §§ 74 bis 77,

3. Anerkennung von Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19 Abs. 4 sowie Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung nach § 19 Abs. 6,

4. Aufsicht über Entscheidungen der Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19 Abs. 8,

5. Zulassung, Rücknahme oder Widerruf der Zulassung bundesweiter Veranstalter nach §§ 53, 108 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1,

6. Entscheidungen über ein Zulassungserfordernis im Falle des § 54 Abs. 1,

7. Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für Regionalfensterprogramme nach § 59 Abs. 4 Satz 1 und für Sendezeit für Dritte nach § 65 Abs. 2 Satz 4,

8. abschließende Entscheidungen und Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt nach Maßgabe der §§ 103a bis 103k, soweit nicht der RKM zuständig ist,

9. Aufsicht über KI-Informationssysteme nach §§ 77a bis 77e,

8. 10. Anzeige des Betriebs einer Medienplattform oder Benutzeroberfläche nach § 79 Abs. 2 mit Ausnahme von Medienplattformen nach § 81 Abs. 6,

9. 11. Aufsicht über Medienplattformen, mit Ausnahme von Medienplattformen nach § 81 Abs. 6, und Benutzeroberflächen nach den §§ 79 bis 87 sowie § 103 Abs. 1 und 2, soweit nicht die GVK nach Absatz 2 zuständig ist,

10. 12. Aufsicht über Medienintermediäre nach den §§ 92 bis 94,

11. 13. Aufsicht über Video-Sharing-Dienste nach § 98,

11a. 14. Aufsicht über bundesweit angebotene Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, über die Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 99a bis 99d,

12. 15. Wahrnehmung der Aufgaben nach § 101 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3,

13. 16. Zuweisung von Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe und deren Rücknahme oder Widerruf nach §§ 102 und 108 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2, soweit die GVK nicht nach Absatz 2 zuständig ist,

14. 17. Befassung mit Mitteilungen nach § 109 Abs. 5.

Die ZAK kann Prüfausschüsse für die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1 und 2 einrichten. Die Prüfausschüsse entscheiden jeweils bei Einstimmigkeit anstelle der ZAK. Zu Beginn der Amtsperiode der ZAK wird die Verteilung der Verfahren von der ZAK festgelegt. Das Nähere ist in der Geschäftsordnung der ZAK festzulegen.

Die ZAK DK unterrichtet die GVK fortlaufend über ihre Tätigkeit. Sie bezieht die GVK in grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere bei der Erstellung von Satzungen Satzungs– und Richtlinienentwürfen, ein.

(2) Die GVK ist zuständig für Auswahlentscheidungen bei den Zuweisungen von Übertragungskapazitäten nach § 102 Abs. 4 und für die Entscheidung über die Belegung von Medienplattformen nach § 81 Abs. 5 Satz 3, mit Ausnahme von Medienplattformen nach § 81 Abs. 6. Die ZAK unterrichtet die GVK fortlaufend über ihre Tätigkeit. Sie bezieht die GVK in grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere bei der Erstellung von Satzungen und Richtlinienentwürfen, ein.

(3) Die Räte haben neben den ihnen als Organ nach § 104 Abs. 2 staatsvertraglich zugewiesenen Aufsichtsaufgaben auch den Auftrag, die Landesmedienanstalten und die Konferenzen auf Grundlage ihrer besonderen Fachkunde zu beraten sowie sonst fachlich zu unterstützen; einem Beratungsersuchen haben die Räte zu entsprechen. Die DK und ihre Beschlusskammern sollen den jeweils fachlich zuständigen Rat zu den ihnen staatsvertraglich zugewiesenen Aufgaben konsultieren, wenn fachliche Fragestellungen dies im Einzelfall erforderlich machen. Weitere Einzelheiten, insbesondere zu den Tätigkeiten und Aufgaben der Räte sowie ihrer Einbindung, legen die Landesmedienanstalten im Einvernehmen fest.

(4) Der RKM ist zuständig für die abschließende Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung von Meinungsvielfalt nach den §§ 103a bis 103k soweit es sich nicht um Entscheidungen und Maßnahmen der DK im Einzelfall nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 handelt. In diesem Zusammenhang ist er insbesondere für folgende Aufsichtsaufgaben zuständig:

1. Bestimmung der Zuschaueranteile nach § 61,

2. Erstellung von Vorschlägen für gemeinsame Satzungen und Richtlinien nach § 103a Abs. 4,

3. Durchführung des Vorverfahrens nach Maßgabe des § 103b,

4. Bewertung und Genehmigungen von Zusammenschlüssen und Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen nach Maßgabe des § 103c,

5. Unterhaltung der Datenbank nach § 103k Abs. 1,

6. Erstellung des Berichts nach § 103k Abs. 2.

Der RKM bezieht die DK und GVK bei grundsätzlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Erstellung von Satzungs- und Richtlinienentwürfen, mit ein.

(45) Die Auswahl und Zulassung von Regionalfensterprogrammveranstaltern nach § 59 Abs. 4 und Fensterprogrammveranstaltern nach § 65 Abs. 4 sowie die Aufsicht über diese Programme obliegen dem für die Zulassung nicht bundesweiter Angebote zuständigen Organ der zuständigen Landesmedienanstalt. Bei Auswahl und Zulassung der Veranstalter nach Satz 1 ist zuvor das Benehmen mit der KEK der GVK herzustellen.

(6) Die Entscheidungen des RKM und der DK sind den Zuweisungen von Übertragungskapazitäten nach diesem Staatsvertrag und durch die zuständige Landesmedienanstalt auch bei der Entscheidung über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach Landesrecht zugrunde zu legen.

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 105 Aufgaben (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Der Entwurf ordnet Aufgaben der Medienaufsicht und ihrer gemeinsamen Strukturen neu zu.

Mögliche Betroffene: Landesmedienanstalten und beaufsichtigte Anbieter.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Zuständigkeitstransparenz und Vermeidung unnötiger Doppelstrukturen.

Fundstelle: MSTV § 105; Tabelle 2, Zeilen 304-310. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 105 Aufgaben (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

§ 105

Aufgaben

(1) Unbeschadet weiterer Zuweisungen im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ist die DK für folgende Aufsichtsaufgaben zuständig:

1. Aufsichtsmaßnahmen gegenüber privaten bundesweiten Veranstaltern,

2. Aufsichtsmaßnahmen gegenüber privaten bundesweiten Anbietern nach den §§ 18 bis 22 sowie nach den §§ 74 bis 77,

3. Anerkennung von Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19 Abs. 4 sowie Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung nach § 19 Abs. 6,

4. Aufsicht über Entscheidungen der Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19 Abs. 8,

5. Zulassung, Rücknahme oder Widerruf der Zulassung bundesweiter Veranstalter nach §§ 53, 108 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1,

6. Entscheidungen über ein Zulassungserfordernis im Falle des § 54 Abs. 1,

7. Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für Regionalfensterprogramme nach § 59 Abs. 4 Satz 1 und für Sendezeit für Dritte nach § 65 Abs. 2 Satz 4,

8. abschließende Entscheidungen und Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt nach Maßgabe der §§ 103a bis 103k, soweit nicht der RKM zuständig ist,

9. Aufsicht über KI-Informationssysteme nach §§ 77a bis 77e,

10. Anzeige des Betriebs einer Medienplattform oder Benutzeroberfläche nach § 79 Abs. 2 mit Ausnahme von Medienplattformen nach § 81 Abs. 6,

11. Aufsicht über Medienplattformen, mit Ausnahme von Medienplattformen nach § 81 Abs. 6, und Benutzeroberflächen nach den §§ 79 bis 87 sowie § 103 Abs. 1 und 2, soweit nicht die GVK nach Absatz 2 zuständig ist,

12. Aufsicht über Medienintermediäre nach den §§ 92 bis 94,

13. Aufsicht über Video-Sharing-Dienste nach § 98,

14. Aufsicht über bundesweit angebotene Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, über die Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 99a bis 99d,

15. Wahrnehmung der Aufgaben nach § 101 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3,

16. Zuweisung von Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe und deren Rücknahme oder Widerruf nach §§ 102 und 108 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2, soweit die GVK nicht nach Absatz 2 zuständig ist,

17. Befassung mit Mitteilungen nach § 109 Abs. 5.

Die DK unterrichtet die GVK fortlaufend über ihre Tätigkeit. Sie bezieht die GVK in grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere bei der Erstellung von Satzungs– und Richtlinienentwürfen, ein.

(2) Die GVK ist zuständig für Auswahlentscheidungen bei den Zuweisungen von Übertragungskapazitäten nach § 102 Abs. 4 und für die Entscheidung über die Belegung von Medienplattformen nach § 81 Abs. 5 Satz 3, mit Ausnahme von Medienplattformen nach § 81 Abs. 6.

(3) Die Räte haben neben den ihnen als Organ nach § 104 Abs. 2 staatsvertraglich zugewiesenen Aufsichtsaufgaben auch den Auftrag, die Landesmedienanstalten und die Konferenzen auf Grundlage ihrer besonderen Fachkunde zu beraten sowie sonst fachlich zu unterstützen; einem Beratungsersuchen haben die Räte zu entsprechen. Die DK und ihre Beschlusskammern sollen den jeweils fachlich zuständigen Rat zu den ihnen staatsvertraglich zugewiesenen Aufgaben konsultieren, wenn fachliche Fragestellungen dies im Einzelfall erforderlich machen. Weitere Einzelheiten, insbesondere zu den Tätigkeiten und Aufgaben der Räte sowie ihrer Einbindung, legen die Landesmedienanstalten im Einvernehmen fest.

(4) Der RKM ist zuständig für die abschließende Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung von Meinungsvielfalt nach den §§ 103a bis 103k soweit es sich nicht um Entscheidungen und Maßnahmen der DK im Einzelfall nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 handelt. In diesem Zusammenhang ist er insbesondere für folgende Aufsichtsaufgaben zuständig:

1. Bestimmung der Zuschaueranteile nach § 61,

2. Erstellung von Vorschlägen für gemeinsame Satzungen und Richtlinien nach § 103a Abs. 4,

3. Durchführung des Vorverfahrens nach Maßgabe des § 103b,

4. Bewertung und Genehmigungen von Zusammenschlüssen und Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen nach Maßgabe des § 103c,

5. Unterhaltung der Datenbank nach § 103k Abs. 1,

6. Erstellung des Berichts nach § 103k Abs. 2.

Der RKM bezieht die DK und GVK bei grundsätzlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Erstellung von Satzungs- und Richtlinienentwürfen, mit ein.

(5) Die Auswahl und Zulassung von Regionalfensterprogrammveranstaltern nach § 59 Abs. 4 und Fensterprogrammveranstaltern nach § 65 Abs. 4 sowie die Aufsicht über diese Programme obliegen dem für die Zulassung nicht bundesweiter Angebote zuständigen Organ der zuständigen Landesmedienanstalt. Bei Auswahl und Zulassung der Veranstalter nach Satz 1 ist zuvor das Benehmen mit der GVK herzustellen.

(6) Die Entscheidungen des RKM und der DK sind den Zuweisungen von Übertragungskapazitäten nach diesem Staatsvertrag und durch die zuständige Landesmedienanstalt auch bei der Entscheidung über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach Landesrecht zugrunde zu legen.

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 105 Aufgaben (Fehler gefunden?)

Redaktionelle Kurzeinordnung

Worum es geht: Der Entwurf ordnet Aufgaben der Medienaufsicht und ihrer gemeinsamen Strukturen neu zu.

Wen es betreffen kann: Landesmedienanstalten und beaufsichtigte Anbieter.

Offene Rechts- oder Praxisfrage: Zuständigkeitstransparenz und Vermeidung unnötiger Doppelstrukturen.

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

§ 105 stellt die zentrale Norm für die (interne) Zuständigkeitsverteilung zwischen den gemeinsamen Gremien dar. Im Anwendungsbereich des JMStV gilt für die DK und die RJM insbesondere § 16 JMStV n. F. als Parallelnorm ergänzend.

Die DK übernimmt primär die Aufgaben der ZAK, da es sich bei diesen um (konkret-individuelle) Einzelfallentscheidungen handelt. Hinzukommen in Ziffer 8 die Einzelfallentscheidungen, die bisher bei der KEK lagen. Da in den bezeichneten Regelungen des MKR die DK unmittelbar ermächtigt wird, wird vorliegend auf diese lediglich allgemein Bezug genommen.

Die der DK übertragenen Einzelfallentscheidungen im Anwendungsbereich des JMStV werden in den dortigen materiellen Regelungen sowie § 16 JMStV n. F. geregelt.

Die Möglichkeit zur Bildung von Prüfausschüssen (bisher Satz 2) entfällt mit der Einführung des Beschlusskammersystems. Zum Verfahren dort siehe § 107 MStV n. F.

Der neue Satz 2 ist inhaltsgleich mit § 105 Abs. 2 S. 2 und 3 MStV a. F. und wird aus systematischen Gründen nach Absatz 1 verschoben, da er die DK betrifft. Er gilt damit auch für Entscheidungen der DK im Anwendungsbereich des JMStV, sodass der bisherige 15 Abs. 1 JMStV a. F. in Bezug auf die DK keine Bedeutung mehr hat.

Satz 2 und 3 werden aus systematischen Gründen nach Absatz 1 verschoben, da sie die DK betreffen (s. o. zu Abs. 1).

Der Absatz regelt den allgemeinen Auftrag der Räte zur fachlichen Beratung und Unterstützung, der neben die ihnen staatsvertraglich zugewiesenen spezifischen Aufgaben tritt. Er bezieht sich nicht nur (aber insbesondere auch) auf die Beschlusskammern, sondern umfasst grds. gerade auch die anderen gemeinsamen Gremien und die LMA. Dies ist wesentlicher Bestandteil der Weiterentwicklung der bisherigen KEK und KJM und Expertenräten. Welche spezifischen Aufgaben und Tätigkeiten damit verbunden sind können die LMA größtenteils selbst festlegen und konkretisieren.

Hierin soll insbesondere auch § 14 Abs. 2 S. 2 JMStV a. F. (Aufträge der LMA für Gutachten im Bereich Kinder- und Jugendmedienschutz) und § 16 Abs. 1 S. 2 JMStV a. F. (Unterstützung der LMA bei Fortentwicklung der Aufsichtspraxis im Kinder- und Jugendmedienschutz) aufgehen.

Der Absatz trifft spezifische Regelungen zu den Aufgaben des RKM und ergänzt insoweit die allgemein für die Räte geltenden Bestimmungen des Abs. 3. Für den RJM befindet sich eine Parallelregelung in § 16 Abs. 2 JMStV n. F.

Satz 1 ist das Gegenstück zu Absatz 1 Satz 1 Nr. 8.

Satz 2 listet (nicht abschließend) die maßgeblichen Aufgabenbereiche auf, wobei in Bezug auf die Regelung des MKR bereits in den dortigen Regelungen Aufgaben zugewiesen werden, die insoweit hier deklaratorisch mitaufgeführt werden.

Die Kompetenz des RKM für die Erstellung von Richtlinien und Satzungen betont die grundsätzliche Arbeitsteilung zwischen Rat und DK bzw. der dort zuständigen Beschlusskammer: der Rat bereitet abstrakt-fachliche Fragestellungen auf und erleichtert so der DK bzw. der zuständigen Beschlusskammer das effiziente Treffen einer Einzelfallentscheidung. Dies entspricht auch der bisher von der KJM ausgeübte und nun für die RJM fortgesetzte Kompetenz im Anwendungsbereich des JMStV nach § 15 Abs. 1 JMStV a. F. bzw. § 16 Abs. 2 S. 2 Nr. 12 JMStV n. F.

Satz 3 übernimmt den Gedanken aus § 105 Abs. 1 S. 2 MStV n. F. bzw. § 105 Abs. 2 S. 2 und 3 MStV a. F. und überträgt ihn auf den RKM. Für den RJm gibt es eine entsprechende Parallelregelung in § 16 Abs. 2 JMStV n. F. (in Fortführung des § 15 Abs. 1 S. 2 JMStV a. F.). Die DK ist dabei wegen ihrer Betroffenheit im Bereich der Einzelfallentscheidungen einzubeziehen. Es handelt sich um eine besondere Ausprägung des allgemeinen Prinzips der Organtreue (vgl. § 104a Abs. 12 MStV n. F.).

Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5. Um Standortkonkurrenzen zwischen den LMA zu verringern war im bisherigen Verfahren die KEK eingebunden. Es erscheint sachgerecht diese Beteiligung auf die GVK als mittelbar pluralistisches Gremium zu verlagern.

Der bisherige § 50 Satz 4 MStV wird aus systematischen Gründen hierher verschoben. Geregelt wird wie bisher die Tatbestandswirkung der im Bereich des MKR ergangenen Entscheidungen der DK und des RKM für die Zuweisung von Übertragungskapazitäten, auch wenn diese von der zuständigen Landesmedienanstalt nach Landesrecht ergehen.

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 304–310); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Weiterführende Themen

Zusammenhänge zu automatisierten Prüfungen, Befugnissen der Medienaufsicht und Datenschutz: Medienaufsicht im DMStV: Automatisierte Prüfungen und Datenschutz.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden