DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.
§ 105 – Quellenzuordnung (Überschrift aus der linken Synopsenspalte)
(1) Unbeschadet weiterer Zuweisungen im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ist die DK für folgende Aufsichtsaufgaben zuständig:
1. Aufsichtsmaßnahmen gegenüber privaten bundesweiten Veranstaltern, soweit nicht die KEK nach Absatz 3 zuständig ist,
2. Aufsichtsmaßnahmen gegenüber privaten bundesweiten Anbietern nach den §§ 18 bis 22 sowie nach den §§ 74 bis 77,
3. Anerkennung von Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19 Abs. 4 sowie Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung nach § 19 Abs. 6,
4. Aufsicht über Entscheidungen der Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19 Abs. 8,
5. Zulassung, Rücknahme oder Widerruf der Zulassung bundesweiter Veranstalter nach §§ 53, 108 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1,
6. Entscheidungen über ein Zulassungserfordernis im Falle des § 54 Abs. 1,
7. Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für Regionalfensterprogramme nach § 59 Abs. 4 Satz 1 und für Sendezeit für Dritte nach § 65 Abs. 2 Satz 4,
8. abschließende Entscheidungen und Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt nach Maßgabe der §§ 103a bis 103k, soweit nicht der RKM zuständig ist,
9. Aufsicht über KI-Informationssysteme nach §§ 77a bis 77e,
8. 10. Anzeige des Betriebs einer Medienplattform oder Benutzeroberfläche nach § 79 Abs. 2 mit Ausnahme von Medienplattformen nach § 81 Abs. 6,
9. 11. Aufsicht über Medienplattformen, mit Ausnahme von Medienplattformen nach § 81 Abs. 6, und Benutzeroberflächen nach den §§ 79 bis 87 sowie § 103 Abs. 1 und 2, soweit nicht die GVK nach Absatz 2 zuständig ist,
10. 12. Aufsicht über Medienintermediäre nach den §§ 92 bis 94,
11. 13. Aufsicht über Video-Sharing-Dienste nach § 98,
11a. 14. Aufsicht über bundesweit angebotene Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, über die Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 99a bis 99d,
12. 15. Wahrnehmung der Aufgaben nach § 101 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3,
13. 16. Zuweisung von Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe und deren Rücknahme oder Widerruf nach §§ 102 und 108 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2, soweit die GVK nicht nach Absatz 2 zuständig ist,
14. 17. Befassung mit Mitteilungen nach § 109 Abs. 5.
Die ZAK kann Prüfausschüsse für die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1 und 2 einrichten. Die Prüfausschüsse entscheiden jeweils bei Einstimmigkeit anstelle der ZAK. Zu Beginn der Amtsperiode der ZAK wird die Verteilung der Verfahren von der ZAK festgelegt. Das Nähere ist in der Geschäftsordnung der ZAK festzulegen.
Die ZAK DK unterrichtet die GVK fortlaufend über ihre Tätigkeit. Sie bezieht die GVK in grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere bei der Erstellung von Satzungen Satzungs– und Richtlinienentwürfen, ein.
(2) Die GVK ist zuständig für Auswahlentscheidungen bei den Zuweisungen von Übertragungskapazitäten nach § 102 Abs. 4 und für die Entscheidung über die Belegung von Medienplattformen nach § 81 Abs. 5 Satz 3, mit Ausnahme von Medienplattformen nach § 81 Abs. 6. Die ZAK unterrichtet die GVK fortlaufend über ihre Tätigkeit. Sie bezieht die GVK in grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere bei der Erstellung von Satzungen und Richtlinienentwürfen, ein.
(3) Die Räte haben neben den ihnen als Organ nach § 104 Abs. 2 staatsvertraglich zugewiesenen Aufsichtsaufgaben auch den Auftrag, die Landesmedienanstalten und die Konferenzen auf Grundlage ihrer besonderen Fachkunde zu beraten sowie sonst fachlich zu unterstützen; einem Beratungsersuchen haben die Räte zu entsprechen. Die DK und ihre Beschlusskammern sollen den jeweils fachlich zuständigen Rat zu den ihnen staatsvertraglich zugewiesenen Aufgaben konsultieren, wenn fachliche Fragestellungen dies im Einzelfall erforderlich machen. Weitere Einzelheiten, insbesondere zu den Tätigkeiten und Aufgaben der Räte sowie ihrer Einbindung, legen die Landesmedienanstalten im Einvernehmen fest.
(4) Der RKM ist zuständig für die abschließende Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung von Meinungsvielfalt nach den §§ 103a bis 103k soweit es sich nicht um Entscheidungen und Maßnahmen der DK im Einzelfall nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 handelt. In diesem Zusammenhang ist er insbesondere für folgende Aufsichtsaufgaben zuständig:
1. Bestimmung der Zuschaueranteile nach § 61,
2. Erstellung von Vorschlägen für gemeinsame Satzungen und Richtlinien nach § 103a Abs. 4,
3. Durchführung des Vorverfahrens nach Maßgabe des § 103b,
4. Bewertung und Genehmigungen von Zusammenschlüssen und Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen nach Maßgabe des § 103c,
5. Unterhaltung der Datenbank nach § 103k Abs. 1,
6. Erstellung des Berichts nach § 103k Abs. 2.
Der RKM bezieht die DK und GVK bei grundsätzlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Erstellung von Satzungs- und Richtlinienentwürfen, mit ein.
(45) Die Auswahl und Zulassung von Regionalfensterprogrammveranstaltern nach § 59 Abs. 4 und Fensterprogrammveranstaltern nach § 65 Abs. 4 sowie die Aufsicht über diese Programme obliegen dem für die Zulassung nicht bundesweiter Angebote zuständigen Organ der zuständigen Landesmedienanstalt. Bei Auswahl und Zulassung der Veranstalter nach Satz 1 ist zuvor das Benehmen mit der KEK der GVK herzustellen.
(6) Die Entscheidungen des RKM und der DK sind den Zuweisungen von Übertragungskapazitäten nach diesem Staatsvertrag und durch die zuständige Landesmedienanstalt auch bei der Entscheidung über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach Landesrecht zugrunde zu legen.