Neunter Medienänderungsstaatsvertrag (Teil 1) – amtlich veröffentlichter Entwurf, nicht in Kraft. Die folgende Passage ist eine Änderungsvorschrift, keine konsolidierte Gesetzesfassung.
Amtlicher Entwurfswortlaut
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Rundfunk“ die Angabe „, Presse“ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird nach den Wörtern „Regelungen für“ die Angabe „Presse,“ und
nach dem Wort „Rundfunk“ die Wörter „ oder Telemedien“ eingefügt.
c) Absatz 10 wird wie folgt neu gefasst:
„(10) Für Anbieter politischer Werbedienstleistungen im Sinne des Artikels 3
Nr. 6 und Verantwortliche im Sinne des Artikels 3 Nr. 14 der Verordnung (EU)
2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024
über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (ABl. L,
2024/900, 20.3.2024), die zugleich Rundfunkveranstalter oder Anbieter von
Telemedien sind, gilt dieser Staatsvertrag, soweit nicht die Verordnung (EU)
2024/900 Anwendung findet.“
d) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 eingefügt:
„Den Bestimmungen dieses Staatsvertrages über Druckerzeugnisse
unterliegen nicht
1. amtliche Druckerzeugnisse, soweit sie ausschließlich amtliche
Mitteilungen enthalten,
2. Druckerzeugnisse, die nur Zwecken des Gewerbes und Verkehrs oder des
häuslichen und geselligen Lebens dienen, insbesondere Formulare,
Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres und
Verwaltungsberichte und dergleichen sowie
3. Stimmzettel für Wahlen und Abstimmungen.“
e) Der bisherige Absatz 10 wird zu Absatz 12.