§ 110 Vorverfahren

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

§ 110 – Quellenzuordnung (Überschrift aus der linken Synopsenspalte)

Bei Rechtsmitteln gegen Entscheidungen nach § 104 Abs. 2 und § 105, die von den gemeinsamen Gremien als Organe nach § 104 Abs. 2 Satz 1 getroffen wurden, findet ein Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statt.

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 110 Vorverfahren (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Die Bestimmung betrifft das Vorverfahren bei medienrechtlichen Entscheidungen.

Mögliche Betroffene: Beteiligte in Verfahren der Medienaufsicht.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Effektiver Rechtsschutz und zeitgerechte Verfahrensführung.

Fundstelle: MSTV § 110; Tabelle 2, Zeilen 346-348. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 110 Vorverfahren (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

§ 110

Vorverfahren

Bei Rechtsmitteln gegen Entscheidungen die von den gemeinsamen Gremien als Organe nach § 104 Abs. 2 Satz 1 getroffen wurden, findet ein Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statt.

Die Synopse lässt an dieser Stelle unveränderten Normtext aus (…).

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 110 Vorverfahren (Fehler gefunden?)

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

Die Norm wird an die neue Struktur angepasst und klarer gefasst. Bisher war insbesondere nicht eindeutig, ob KJM-Entscheidungen erfasst sind, da deren Aufgaben nicht in § 105 geregelt waren. Inhaltliche Änderungen sind nicht bezweckt.

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 2, Zeilen 346–348); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden