§ 4 Unzulässige Angebote

DMStV Teil 2 – Diskussionsentwurf vom 28. September 2026. Nicht geeint und nicht in Kraft. Die folgende Wiedergabe entspricht der Änderungsspalte der amtlichen Word-Synopse. Farbige Kennzeichnungen und durchgestrichene Vorschläge sind Teil des Entwurfs.

§ 4 – Quellenzuordnung (Überschrift aus der linken Synopsenspalte)

(1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie

1. Propagandamittel einer verfassungswidrigen und terroristischen Organisation im Sinne des § 86 des Strafgesetzbuches darstellen, deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist,

2. Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen im Sinne des § 86a des Strafgesetzbuches verwenden,

3. zu einer rechtswidrigen Tat nach § 111 StGB auffordern,

34. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,

45. eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, leugnen oder verharmlosen, oder den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stören, dass die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt wird,

56. grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,

67. als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches genannten rechtswidrigen Tat dienen,

8. zur Störung des öffentlichen Friedens durch die Androhung von Straftaten nach § 126 des Strafgesetzbuches geeignet sind,

9. im Sinne des § 126a des Strafgesetzbuches personenbezogene Daten in gefährdender Weise verbreiten,

710. den Krieg verherrlichen,

811. gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich,

12. im Sinne des § 140 des Strafgesetzbuches Straftaten belohnen oder billigen,

913. Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,

1014. kinderpornografisch im Sinne des § 184b Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder jugendpornografisch im Sinne des § 184c Abs. 1 des Strafgesetzbuches sind oder pornografisch sind und Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, oder

1115. in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 18 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind und eine Feststellung nach § 18 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes oder eine bejahende Einschätzung nach § 18 Abs. 6 des Jugendschutzgesetzes erfolgt ist oder sie mit einem in diese Liste aufgenommenen Werk, für das eine Feststellung nach § 18 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes oder eine bejahende Einschätzung nach § 18 Abs. 6 des Jugendschutzgesetzes erfolgt ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.

In den Fällen der Nummern 1 bis 45, 7 bis 9 und 612 gilt § 86 Abs. 34 des Strafgesetzbuches, im Falle der Nummer 56 § 131 Abs. 2 des Strafgesetzbuches entsprechend.

(1a) Darüber hinaus sind Angebote unzulässig, die von Vereinigungen betrieben werden, die aufgrund einer Verbotsverfügung nach Art. 9 Abs. 2 Grundgesetz i. V. m. dem Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts einem Betätigungsverbot in der Bundesrepublik Deutschland unterliegen.

(4) Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) Der Rat für Jugendmedienschutz und Medienkompetenz (RJM) legt im Einvernehmen mit den anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle Anforderungen an Systeme zur Sicherstellung geschlossener Benutzergruppen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 zur Gewährleistung eines effektiven Jugendschutzes fest. Zur Anerkennung ihrer Eignung zur Gewährleistung eines effektiven Jugendschutzes können Systeme zur Sicherstellung geschlossener Benutzergruppen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle vorgelegt werden.

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von § 4 Unzulässige Angebote (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Die Vorschrift betrifft unzulässige Angebote im Jugendmedienschutz und zusätzliche Tatbestände.

Mögliche Betroffene: Anbieter von Telemedien und Rundfunk im Anwendungsbereich des JMStV.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; nicht abschließend geeinter Diskussionsentwurf vom 28. September 2026.

Offene Frage: Bestimmtheit der erfassten Angebote und Rechtsschutz bei Sperr- oder Löschmaßnahmen.

Fundstelle: JMSTV § 4; Tabelle 3, Zeilen 8-12. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von § 4 Unzulässige Angebote (Fehler gefunden?)

Redaktionell rekonstruierte Lesefassung (Variante B). Keine amtlich konsolidierte Norm. Sie zeigt nur die in der Synopse dargestellten Ausschnitte: mittlere Spalte ohne durchgestrichene Formulierungen, ergänzt um ausdrücklich links dargestellte unveränderte Abschnitte. Rechtlich offene Alternativen in eckigen Klammern bleiben unentschieden. Fehlende Abschnitte werden nicht erfunden.

Unverändert laut Synopse (linke Spalte):

§ 4

Unzulässige Angebote

(1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie

1. Propagandamittel einer verfassungswidrigen und terroristischen Organisation im Sinne des § 86 des Strafgesetzbuches darstellen, ,

2. Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen im Sinne des § 86a des Strafgesetzbuches verwenden,

3. zu einer rechtswidrigen Tat nach § 111 StGB auffordern,

4. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,

5. eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, leugnen oder verharmlosen, oder den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stören, dass die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt wird,

6. grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,

7. als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches genannten rechtswidrigen Tat dienen,

8. zur Störung des öffentlichen Friedens durch die Androhung von Straftaten nach § 126 des Strafgesetzbuches geeignet sind,

9. im Sinne des § 126a des Strafgesetzbuches personenbezogene Daten in gefährdender Weise verbreiten,

10. den Krieg verherrlichen,

11. gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich,

12. im Sinne des § 140 des Strafgesetzbuches Straftaten belohnen oder billigen,

13. Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,

14. kinderpornografisch im Sinne des § 184b Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder jugendpornografisch im Sinne des § 184c Abs. 1 des Strafgesetzbuches sind oder pornografisch sind und Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,

15. in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 18 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind und eine Feststellung nach § 18 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes oder eine bejahende Einschätzung nach § 18 Abs. 6 des Jugendschutzgesetzes erfolgt ist oder sie mit einem in diese Liste aufgenommenen Werk, für das eine Feststellung nach § 18 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes oder eine bejahende Einschätzung nach § 18 Abs. 6 des Jugendschutzgesetzes erfolgt ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.

In den Fällen der Nummern 1 bis 5, 7 bis 9 und 12 gilt § 86 Abs. 4 des Strafgesetzbuches, im Falle der Nummer 6 § 131 Abs. 2 des Strafgesetzbuches entsprechend.

(1a) Darüber hinaus sind Angebote unzulässig, die von Vereinigungen betrieben werden, die aufgrund einer Verbotsverfügung nach Art. 9 Abs. 2 Grundgesetz i. V. m. dem Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts einem Betätigungsverbot in der Bundesrepublik Deutschland unterliegen.

Die Synopse lässt an dieser Stelle unveränderten Normtext aus (…).

(4) Der Rat für Jugendmedienschutz und Medienkompetenz (RJM) legt im Einvernehmen mit den anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle Anforderungen an Systeme zur Sicherstellung geschlossener Benutzergruppen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 zur Gewährleistung eines effektiven Jugendschutzes fest. Zur Anerkennung ihrer Eignung zur Gewährleistung eines effektiven Jugendschutzes können Systeme zur Sicherstellung geschlossener Benutzergruppen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle vorgelegt werden.

Nichtamtlicher, Kontext und Status von § 4 Unzulässige Angebote (Fehler gefunden?)

Redaktionelle Kurzeinordnung

Worum es geht: Die Vorschrift betrifft unzulässige Angebote im Jugendmedienschutz und zusätzliche Tatbestände.

Wen es betreffen kann: Anbieter von Telemedien und Rundfunk im Anwendungsbereich des JMStV.

Offene Rechts- oder Praxisfrage: Bestimmtheit der erfassten Angebote und Rechtsschutz bei Sperr- oder Löschmaßnahmen.

Rechtsstatus und Einordnung

Diese Vorschrift ist Teil der nicht abschließend geeinten Regelungsüberlegungen der Rundfunkkommission. Die mittlere Synopsenspalte enthält Änderungsvorschläge und kann widersprechende Alternativen enthalten. Nur der spätere verabschiedete Wortlaut wäre verbindlich. Die Lesefassung ist eine redaktionelle Arbeitsfassung.

Amtliche Erläuterungen der Rundfunkkommission

Anpassung an zwischenzeitliche Änderung des § 86 StGB: dieser erfasst nun auch terroristische Inhalte. Durch die Streichung des einschränkenden Zusatzes und den Verweis auf § 86 in Gänze wird dem nun Rechnung getragen.

§ 86a StGB erfasst zwischenzeitlich auch Kennzeichen terroristischer Organisationen.

Die Aufnahme weiterer Straftatbestände in den Ziffern 3, 8. 9 und 12 erfolgt aufgrund der Anzahl der auftretenden Fälle und der damit verbundenen Gefahren.

Ergänzung, um die Verbreitung von Angeboten verbotener Vereinigungen auf medienrechtlicher Grundlage zu untersagen. Grundlage ist ein Verbot der Vereinigung nach Vereinsgesetz. Die enge Bindung an das vereinsrechtliche Verbot wird zudem durch die Ergänzung in § 24 Abs. 4 und Abs. 8 sichergestellt.

Einführung des neuen Rats für Jugendmedienschutz und Medienkompetenz und der Abkürzung „RJM“ entsprechend des MStV.

Quellen und Textgrundlage

Amtliche DOCX-Synopse vom 28.09.2026 (Tabelle 3, Zeilen 8–12); amtliche PDF-Synopse. Im Fall abweichender Darstellung sind die amtlichen Originaldateien maßgeblich.

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden