Artikel 4 – Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

Neunter Medienänderungsstaatsvertrag (Teil 1) – amtlich veröffentlichter Entwurf, nicht in Kraft. Die folgende Passage ist eine Änderungsvorschrift, keine konsolidierte Gesetzesfassung.

Amtlicher Entwurfswortlaut

Artikel 4
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Staatsvertrages sind die dort
vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.

(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. August 2027 in Kraft. Sind bis zum 31. Juli 2027
nicht alle Ratifikationsurkunden bei der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der
Regierungschefinnen  und  Regierungschefs  der  Länder  hinterlegt,  wird  der
Staatsvertrag gegenstandslos.

(3)  Die  oder  der  Vorsitzende  der  Konferenz  der  Regierungschefinnen  und
Regierungschefs   der  Länder    teilt  den  Ländern   die   Hinterlegung   der
Ratifikationsurkunden mit.

(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Medienstaatsvertrages in der
Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

dmstv.de ist keine amtliche Stelle. Entwürfe, Lesefassungen und Einordnungen dienen der Information. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtstexte. Letztes Aktualisierungsdatum am Seitenende.

Nichtamtliche, kompakte Fakten von Artikel 4 – Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung (Fehler gefunden?)

Regelungsgegenstand: Artikel 4 regelt die Bedingungen für Unterzeichnung, Ratifikation, Inkrafttreten und Neubekanntmachung.

Mögliche Betroffene: Alle beteiligten Länder; für Anbieter entscheidend hinsichtlich des Beginns neuer Pflichten.

Rechtsstatus: Nicht in Kraft; veröffentlichter Änderungsstaatsvertragsentwurf vom 25. Juni 2026.

Offene Frage: Der vorgesehene Termin ist keine bestehende Rechtslage und hängt von der Ratifikation ab.

Fundstelle: Artikel 4 – Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung. Amtliche Quelle.

Nichtamtliche, verständliche Lesefassung von Artikel 4 – Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung (Fehler gefunden?)

Redaktionelle Lesefassung (Variante B): Teil 1 liegt als Änderungsstaatsvertrag vor. Die nachfolgende Vorschrift beschreibt Änderungen an geltendem Recht. Ohne eine zuverlässig zugeordnete amtliche Ausgangsfassung wird hier kein vermeintlich vollständiger Paragraph konstruiert.

Die Änderungsvorschrift selbst steht vollständig im oberen amtlichen Entwurfsteil. Eine spätere konsolidierte Fassung muss als redaktionelle Bearbeitung kenntlich gemacht werden.

Nichtamtlicher, Kontext und Status von Artikel 4 – Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung (Fehler gefunden?)

Redaktionelle Kurzeinordnung

Worum es geht: Artikel 4 regelt die Bedingungen für Unterzeichnung, Ratifikation, Inkrafttreten und Neubekanntmachung.

Wen es betreffen kann: Alle beteiligten Länder; für Anbieter entscheidend hinsichtlich des Beginns neuer Pflichten.

Offene Rechts- oder Praxisfrage: Der vorgesehene Termin ist keine bestehende Rechtslage und hängt von der Ratifikation ab.

Rechtlicher Status und Fundstelle

Dies ist eine Änderungsvorschrift des Neunten Medienänderungsstaatsvertrags (DMStV Teil 1), nicht die konsolidierte Fassung des Medienstaatsvertrags. Der Entwurf ist noch nicht in Kraft.

Einordnung: Vorgesehener Beginn ist der 1. August 2027 unter Ratifikationsvorbehalt; der Änderungsstaatsvertrag wäre gegenstandslos, wenn die Ratifikationsbedingung nicht rechtzeitig erfüllt wird.

Primärquelle

Rundfunkkommission der Länder: Neunter Medienänderungsstaatsvertrag, Entwurf 2026. Amtliches Originaldokument (PDF). Die Einordnung ist redaktionell und ausdrücklich vom oben wiedergegebenen Entwurfswortlaut getrennt.

Quellen

Amtlicher Entwurf des 9. Medienänderungsstaatsvertrags (PDF).

Aktualisiert zuletzt am 02.11.2026 Druckversion Fehler gefunden