Neunter Medienänderungsstaatsvertrag (Teil 1) – amtlich veröffentlichter Entwurf, nicht in Kraft. Die folgende Passage ist eine Änderungsvorschrift, keine konsolidierte Gesetzesfassung.
Amtlicher Entwurfswortlaut
7. Dem § 94 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für Anbieter sehr großer Online-Plattformen im Sinne des Artikels 2 Nr. 10 der
Verordnung (EU) 2024/1083 gilt Artikel 18 Abs. 4 der Verordnung ergänzend.“